der Bevölkerung, als für die Größe der unmittelbaren Staats- mittel ist die Fruchtbarkeit des Gebietes von wesentlicher Bedeutung. Von einer freien Wahl und einer ins Große gehenden Bestimmung kann freilich nur da die Rede sein, wo es sich von der Gründung ganz neuer Staaten oder Kolonieen handelt; und hier ist denn auch die Berücksichtigung der natür- lichen Fruchtbarkeit erstes Gebot, dessen Vernachlässigung sich durch große spätere Opfer und durch geringeres Gedeihen bitter rächt. Doch mag immerhin in bereits bestehenden Staaten Vieles im Einzelnen zur Verbesserung der natürlichen Fruchtbarkeits- verhältnisse geschehen; und es ist eine wichtige Aufgabe für den Staat, in den dazu geeigneten Fällen die Gesammtkraft zu verwenden. Dies findet aber theils statt durch Förderung der Privat-Unternehmungen, theils durch unmittelbare Anwendung von Staatsmitteln zur Gewältigung großer Maßregeln, welche über die Kräfte der einzelnen Bürger oder freiwilliger Vereine hinausgehen. Es sind dies aber hauptsächlich Entwässerungen, sei es durch Abzugskanäle, sei es durch Eindeichung, sei es durch Bodenerhöhung; Bewässerungen, und zwar sowohl mit- telst Staatsanlage von Kanälen, als namentlich durch eine zweckmäßige allgemeine Gesetzgebung über das Wasserrecht; endlich Regelung der Feuchtigkeitsverhältnisse und dadurch der Temperatur mittelst richtiger Behandlung des Waldareals 7).
Nicht erst der Bemerkung bedarf es übrigens, daß der Besitz sämmtlicher im Vorstehenden angedeuteter natürlicher Vortheile nur von vorübergehendem Nutzen, somit die Bemühung um Erlangung dieser Eigenschaften des Gebietes großentheils vergeblich ist, wenn das Vorhandene nicht erhalten und das Zusammengebrachte nicht beisammen gelassen wird. Ein Staat hat keine sichere Grundlage für Macht und Wohlergehen, wenn er nicht den natürlichen Vortheilen seines Gebietes den Grund- satz der Unveräußerlichkeit und Untheilbarkeit
der Bevölkerung, als für die Größe der unmittelbaren Staats- mittel iſt die Fruchtbarkeit des Gebietes von weſentlicher Bedeutung. Von einer freien Wahl und einer ins Große gehenden Beſtimmung kann freilich nur da die Rede ſein, wo es ſich von der Gründung ganz neuer Staaten oder Kolonieen handelt; und hier iſt denn auch die Berückſichtigung der natür- lichen Fruchtbarkeit erſtes Gebot, deſſen Vernachläſſigung ſich durch große ſpätere Opfer und durch geringeres Gedeihen bitter rächt. Doch mag immerhin in bereits beſtehenden Staaten Vieles im Einzelnen zur Verbeſſerung der natürlichen Fruchtbarkeits- verhältniſſe geſchehen; und es iſt eine wichtige Aufgabe für den Staat, in den dazu geeigneten Fällen die Geſammtkraft zu verwenden. Dies findet aber theils ſtatt durch Förderung der Privat-Unternehmungen, theils durch unmittelbare Anwendung von Staatsmitteln zur Gewältigung großer Maßregeln, welche über die Kräfte der einzelnen Bürger oder freiwilliger Vereine hinausgehen. Es ſind dies aber hauptſächlich Entwäſſerungen, ſei es durch Abzugskanäle, ſei es durch Eindeichung, ſei es durch Bodenerhöhung; Bewäſſerungen, und zwar ſowohl mit- telſt Staatsanlage von Kanälen, als namentlich durch eine zweckmäßige allgemeine Geſetzgebung über das Waſſerrecht; endlich Regelung der Feuchtigkeitsverhältniſſe und dadurch der Temperatur mittelſt richtiger Behandlung des Waldareals 7).
Nicht erſt der Bemerkung bedarf es übrigens, daß der Beſitz ſämmtlicher im Vorſtehenden angedeuteter natürlicher Vortheile nur von vorübergehendem Nutzen, ſomit die Bemühung um Erlangung dieſer Eigenſchaften des Gebietes großentheils vergeblich iſt, wenn das Vorhandene nicht erhalten und das Zuſammengebrachte nicht beiſammen gelaſſen wird. Ein Staat hat keine ſichere Grundlage für Macht und Wohlergehen, wenn er nicht den natürlichen Vortheilen ſeines Gebietes den Grund- ſatz der Unveräußerlichkeit und Untheilbarkeit
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der Bevölkerung, als für die Größe der unmittelbaren Staats-
mittel iſt die Fruchtbarkeit des Gebietes von weſentlicher
Bedeutung. Von einer freien Wahl und einer ins Große
gehenden Beſtimmung kann freilich nur da die Rede ſein, wo
es ſich von der Gründung ganz neuer Staaten oder Kolonieen
handelt; und hier iſt denn auch die Berückſichtigung der natür-
lichen Fruchtbarkeit erſtes Gebot, deſſen Vernachläſſigung ſich
durch große ſpätere Opfer und durch geringeres Gedeihen bitter
rächt. Doch mag immerhin in bereits beſtehenden Staaten Vieles
im Einzelnen zur Verbeſſerung der natürlichen Fruchtbarkeits-
verhältniſſe geſchehen; und es iſt eine wichtige Aufgabe für den
Staat, in den dazu geeigneten Fällen die Geſammtkraft zu
verwenden. Dies findet aber theils ſtatt durch Förderung der
Privat-Unternehmungen, theils durch unmittelbare Anwendung
von Staatsmitteln zur Gewältigung großer Maßregeln, welche
über die Kräfte der einzelnen Bürger oder freiwilliger Vereine
hinausgehen. Es ſind dies aber hauptſächlich Entwäſſerungen,
ſei es durch Abzugskanäle, ſei es durch Eindeichung, ſei es
durch Bodenerhöhung; Bewäſſerungen, und zwar ſowohl mit-
telſt Staatsanlage von Kanälen, als namentlich durch eine
zweckmäßige allgemeine Geſetzgebung über das Waſſerrecht;
endlich Regelung der Feuchtigkeitsverhältniſſe und dadurch der
Temperatur mittelſt richtiger Behandlung des Waldareals 7).
Nicht erſt der Bemerkung bedarf es übrigens, daß der
Beſitz ſämmtlicher im Vorſtehenden angedeuteter natürlicher
Vortheile nur von vorübergehendem Nutzen, ſomit die Bemühung
um Erlangung dieſer Eigenſchaften des Gebietes großentheils
vergeblich iſt, wenn das Vorhandene nicht erhalten und das
Zuſammengebrachte nicht beiſammen gelaſſen wird. Ein Staat
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er nicht den natürlichen Vortheilen ſeines Gebietes den Grund-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/582>, abgerufen am 24.11.2024.
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