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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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welche aber, freilich zum großen Theile durch ihre eigene Schuld, der Lächer-
lichkeit verfallen sind. Mehr Berücksichtigung findet der wichtige Gegenstand
in den allgemeinen Systemen der Sittenlehre. Man sehe z. B. Hirscher,
Moral, Bd. III, S. 706 fg.; Marheineke, Theolog. Moral, S. 551 fg.;
Schleiermacher, Christl. Sitte, S. 274 fg., 485; Rothe, Moral, Bd. III,
S. 951 fg.
2) Dieß steht nicht im Widerspruche mit dem oben, § 67, Anmerk. 2,
über die rechtliche Erlaubtheit des Krieges Gesagten. Dort ist der Krieg als
eine Nothwendigkeit der Selbstvertheidigung gefordert in thatsächlicher Er-
mangelung einer gerechten Entscheidung von Streitigkeiten unter unabhän-
gigen Staaten. Sehr wohl vereinbar damit ist Hervorhebung der Pflicht,
die Gesittigung bis zu allgemeiner Einführung völkerrechtlicher Schiedsgerichte
zu steigern.

welche aber, freilich zum großen Theile durch ihre eigene Schuld, der Lächer-
lichkeit verfallen ſind. Mehr Berückſichtigung findet der wichtige Gegenſtand
in den allgemeinen Syſtemen der Sittenlehre. Man ſehe z. B. Hirſcher,
Moral, Bd. III, S. 706 fg.; Marheineke, Theolog. Moral, S. 551 fg.;
Schleiermacher, Chriſtl. Sitte, S. 274 fg., 485; Rothe, Moral, Bd. III,
S. 951 fg.
2) Dieß ſteht nicht im Widerſpruche mit dem oben, § 67, Anmerk. 2,
über die rechtliche Erlaubtheit des Krieges Geſagten. Dort iſt der Krieg als
eine Nothwendigkeit der Selbſtvertheidigung gefordert in thatſächlicher Er-
mangelung einer gerechten Entſcheidung von Streitigkeiten unter unabhän-
gigen Staaten. Sehr wohl vereinbar damit iſt Hervorhebung der Pflicht,
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[538/0552] ¹⁾ welche aber, freilich zum großen Theile durch ihre eigene Schuld, der Lächer- lichkeit verfallen ſind. Mehr Berückſichtigung findet der wichtige Gegenſtand in den allgemeinen Syſtemen der Sittenlehre. Man ſehe z. B. Hirſcher, Moral, Bd. III, S. 706 fg.; Marheineke, Theolog. Moral, S. 551 fg.; Schleiermacher, Chriſtl. Sitte, S. 274 fg., 485; Rothe, Moral, Bd. III, S. 951 fg. ²⁾ Dieß ſteht nicht im Widerſpruche mit dem oben, § 67, Anmerk. 2, über die rechtliche Erlaubtheit des Krieges Geſagten. Dort iſt der Krieg als eine Nothwendigkeit der Selbſtvertheidigung gefordert in thatſächlicher Er- mangelung einer gerechten Entſcheidung von Streitigkeiten unter unabhän- gigen Staaten. Sehr wohl vereinbar damit iſt Hervorhebung der Pflicht, die Geſittigung bis zu allgemeiner Einführung völkerrechtlicher Schiedsgerichte zu ſteigern.

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/552>, abgerufen am 24.11.2024.