d. h. im Geheimen und ohne förmliche Beglaubigung zur Besorgung politischer Angelegenheiten abgesendete Personen; möglicherweise weder Beamte noch auch nur Unterthanen der sie bestellenden Regierung, zuweilen selbst Frauen.
b.Commissarien, zur Besorgung eines einzelnen, na- mentlich besondere technische Kenntnisse erfordernden, Ge- schäftes in einem fremden Staate beauftragte Beamte. Sie haben sich mit ihrem Auftrage, commissorium, auszu- weisen, aus welchem denn auch der Umfang ihrer Berech- tigung, z. B. ob bis zur Abschließung eines Vertrages gehend, ihr Verhältniß zu der Gesandtschaft ihres Staates u. s. w., sich ergibt.
c.Agenten, zunächst zur Besorgung der Privatangelegen- heiten des Staatsoberhauptes an einem fremden Orte be- stimmt, dann aber wohl auch, in Ermangelung regelmäßiger diplomatischer Vertretung gelegentlich zu Staatsgeschäften gebraucht. In letzterem Falle sind sie mit einem Empfeh- lungsschreiben (lettre de provision) zu versehen.
Das positive Völkerrecht erkennt das Recht eines jeden Staates, diplomatische Agenten jeder Art anzunehmen oder zurückzuweisen, sowie das Recht, deren Sendung auch wider ihren Willen aufzuheben, in vollem Umfange an. Ebenso können bestimmte Personen verbeten werden. Doch ist eine be- hutsame Ausübung dieses Rechtes nicht nur eine Forderung der Klugheit, sondern auch Gewohnheit; die Wegschaffung einer fremden Gesandtschaft ist ein beinahe feindseliger Schritt, welcher auch in der Regel der Eröffnung eines Krieges kurz vorangeht.
Nach Gewohnheitsrecht sind sowohl zum Beginne einer Gesandtschaft, als bei dem freundlichen Aufhören einer solchen gewisse Formen und Urkunden unerläßlich. Der neue Gesandte erhält, namentlich wenn er mit der allgemeinen Be- sorgung der Geschäfte beauftragt ist, ein allgemeines Beglau-
v. Mohl, Encyclopädie. 31
d. h. im Geheimen und ohne förmliche Beglaubigung zur Beſorgung politiſcher Angelegenheiten abgeſendete Perſonen; möglicherweiſe weder Beamte noch auch nur Unterthanen der ſie beſtellenden Regierung, zuweilen ſelbſt Frauen.
b.Commiſſarien, zur Beſorgung eines einzelnen, na- mentlich beſondere techniſche Kenntniſſe erfordernden, Ge- ſchäftes in einem fremden Staate beauftragte Beamte. Sie haben ſich mit ihrem Auftrage, commissorium, auszu- weiſen, aus welchem denn auch der Umfang ihrer Berech- tigung, z. B. ob bis zur Abſchließung eines Vertrages gehend, ihr Verhältniß zu der Geſandtſchaft ihres Staates u. ſ. w., ſich ergibt.
c.Agenten, zunächſt zur Beſorgung der Privatangelegen- heiten des Staatsoberhauptes an einem fremden Orte be- ſtimmt, dann aber wohl auch, in Ermangelung regelmäßiger diplomatiſcher Vertretung gelegentlich zu Staatsgeſchäften gebraucht. In letzterem Falle ſind ſie mit einem Empfeh- lungsſchreiben (lettre de provision) zu verſehen.
Das poſitive Völkerrecht erkennt das Recht eines jeden Staates, diplomatiſche Agenten jeder Art anzunehmen oder zurückzuweiſen, ſowie das Recht, deren Sendung auch wider ihren Willen aufzuheben, in vollem Umfange an. Ebenſo können beſtimmte Perſonen verbeten werden. Doch iſt eine be- hutſame Ausübung dieſes Rechtes nicht nur eine Forderung der Klugheit, ſondern auch Gewohnheit; die Wegſchaffung einer fremden Geſandtſchaft iſt ein beinahe feindſeliger Schritt, welcher auch in der Regel der Eröffnung eines Krieges kurz vorangeht.
Nach Gewohnheitsrecht ſind ſowohl zum Beginne einer Geſandtſchaft, als bei dem freundlichen Aufhören einer ſolchen gewiſſe Formen und Urkunden unerläßlich. Der neue Geſandte erhält, namentlich wenn er mit der allgemeinen Be- ſorgung der Geſchäfte beauftragt iſt, ein allgemeines Beglau-
v. Mohl, Encyclopädie. 31
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d. h. im Geheimen und ohne förmliche Beglaubigung zur
Beſorgung politiſcher Angelegenheiten abgeſendete Perſonen;
möglicherweiſe weder Beamte noch auch nur Unterthanen
der ſie beſtellenden Regierung, zuweilen ſelbſt Frauen.
b. Commiſſarien, zur Beſorgung eines einzelnen, na-
mentlich beſondere techniſche Kenntniſſe erfordernden, Ge-
ſchäftes in einem fremden Staate beauftragte Beamte. Sie
haben ſich mit ihrem Auftrage, commissorium, auszu-
weiſen, aus welchem denn auch der Umfang ihrer Berech-
tigung, z. B. ob bis zur Abſchließung eines Vertrages
gehend, ihr Verhältniß zu der Geſandtſchaft ihres Staates
u. ſ. w., ſich ergibt.
c. Agenten, zunächſt zur Beſorgung der Privatangelegen-
heiten des Staatsoberhauptes an einem fremden Orte be-
ſtimmt, dann aber wohl auch, in Ermangelung regelmäßiger
diplomatiſcher Vertretung gelegentlich zu Staatsgeſchäften
gebraucht. In letzterem Falle ſind ſie mit einem Empfeh-
lungsſchreiben (lettre de provision) zu verſehen.
Das poſitive Völkerrecht erkennt das Recht eines jeden
Staates, diplomatiſche Agenten jeder Art anzunehmen oder
zurückzuweiſen, ſowie das Recht, deren Sendung auch
wider ihren Willen aufzuheben, in vollem Umfange an. Ebenſo
können beſtimmte Perſonen verbeten werden. Doch iſt eine be-
hutſame Ausübung dieſes Rechtes nicht nur eine Forderung
der Klugheit, ſondern auch Gewohnheit; die Wegſchaffung einer
fremden Geſandtſchaft iſt ein beinahe feindſeliger Schritt, welcher
auch in der Regel der Eröffnung eines Krieges kurz vorangeht.
Nach Gewohnheitsrecht ſind ſowohl zum Beginne einer
Geſandtſchaft, als bei dem freundlichen Aufhören einer ſolchen
gewiſſe Formen und Urkunden unerläßlich. Der neue
Geſandte erhält, namentlich wenn er mit der allgemeinen Be-
ſorgung der Geſchäfte beauftragt iſt, ein allgemeines Beglau-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/495>, abgerufen am 24.11.2024.
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