Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.vier verschiedene Rangklassen, welche jedoch nicht hin- a. Botschafter oder Ambassadeure. Nach früherer Auffassung nicht blos zur Besorgung der Staatsgeschäfte, sondern auch zur Vertretung der Person des Staatsober- hauptes bestimmt; jetzt aber nur noch durch besondere, sowohl gegenüber von dem beschickten Hofe, als im Ver- kehre mit anderen Gesandten in Anspruch zu nehmende Ehrenrechte ausgezeichnet. b. Außerordentliche Gesandte und bevollmäch- tigte Minister; die gewöhnlichen Häupter der Ge- sandtschaften von größeren Staaten an Regierungen wenigstens ähnlichen Ranges. Die Bezeichnung "außer- ordentlich" hat längst aufgehört etwas anderes als ein Titel zu sein. Die ihnen zustehenden Ehrenrechte sind immer noch groß, doch stehen sie hierin entschieden den Botschaf- tern nach. c. Noch tiefer in diesen Beziehungen stehen die Minister- residenten, eine durch den Aachener Congreß im Jahre 1818 eingeschobene Klasse, zu weniger kostspieliger Ver- tretung von und bei kleineren Staaten. d. Geschäftsträger, zwar berechtigt zur Besorgung aller amtlichen Angelegenheiten, allein mit geringen Etiquette- ansprüchen; in großen Staaten nicht bei dem Staatsober- haupte selbst, sondern nur bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt. Die Stelle kann eine bleibende sein, aber auch nur in einem vorübergehenden Auftrage bestehen, welcher während der Erledigung einer Gesandt- schaft oder der persönlichen Abwesenheit des Gesandten einem untergeordneten Beamten ertheilt ist. vier verſchiedene Rangklaſſen, welche jedoch nicht hin- a. Botſchafter oder Ambaſſadeure. Nach früherer Auffaſſung nicht blos zur Beſorgung der Staatsgeſchäfte, ſondern auch zur Vertretung der Perſon des Staatsober- hauptes beſtimmt; jetzt aber nur noch durch beſondere, ſowohl gegenüber von dem beſchickten Hofe, als im Ver- kehre mit anderen Geſandten in Anſpruch zu nehmende Ehrenrechte ausgezeichnet. b. Außerordentliche Geſandte und bevollmäch- tigte Miniſter; die gewöhnlichen Häupter der Ge- ſandtſchaften von größeren Staaten an Regierungen wenigſtens ähnlichen Ranges. Die Bezeichnung „außer- ordentlich“ hat längſt aufgehört etwas anderes als ein Titel zu ſein. Die ihnen zuſtehenden Ehrenrechte ſind immer noch groß, doch ſtehen ſie hierin entſchieden den Botſchaf- tern nach. c. Noch tiefer in dieſen Beziehungen ſtehen die Miniſter- reſidenten, eine durch den Aachener Congreß im Jahre 1818 eingeſchobene Klaſſe, zu weniger koſtſpieliger Ver- tretung von und bei kleineren Staaten. d. Geſchäftsträger, zwar berechtigt zur Beſorgung aller amtlichen Angelegenheiten, allein mit geringen Etiquette- anſprüchen; in großen Staaten nicht bei dem Staatsober- haupte ſelbſt, ſondern nur bei dem Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt. Die Stelle kann eine bleibende ſein, aber auch nur in einem vorübergehenden Auftrage beſtehen, welcher während der Erledigung einer Geſandt- ſchaft oder der perſönlichen Abweſenheit des Geſandten einem untergeordneten Beamten ertheilt iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0492" n="478"/> vier verſchiedene <hi rendition="#g">Rangklaſſen</hi>, welche jedoch nicht hin-<lb/> ſichtlich der eigentlich völkerrechtlichen Stellung, ſondern nur<lb/> in Beziehung auf Ehrenrechte und Cäremoniell abgeſtuft ſind.<lb/> Es ſind nämlich:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi><hi rendition="#g">Botſchafter</hi> oder <hi rendition="#g">Ambaſſadeure</hi>. 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vier verſchiedene Rangklaſſen, welche jedoch nicht hin-
ſichtlich der eigentlich völkerrechtlichen Stellung, ſondern nur
in Beziehung auf Ehrenrechte und Cäremoniell abgeſtuft ſind.
Es ſind nämlich:
a. Botſchafter oder Ambaſſadeure. Nach früherer
Auffaſſung nicht blos zur Beſorgung der Staatsgeſchäfte,
ſondern auch zur Vertretung der Perſon des Staatsober-
hauptes beſtimmt; jetzt aber nur noch durch beſondere,
ſowohl gegenüber von dem beſchickten Hofe, als im Ver-
kehre mit anderen Geſandten in Anſpruch zu nehmende
Ehrenrechte ausgezeichnet.
b. Außerordentliche Geſandte und bevollmäch-
tigte Miniſter; die gewöhnlichen Häupter der Ge-
ſandtſchaften von größeren Staaten an Regierungen
wenigſtens ähnlichen Ranges. Die Bezeichnung „außer-
ordentlich“ hat längſt aufgehört etwas anderes als ein Titel
zu ſein. Die ihnen zuſtehenden Ehrenrechte ſind immer
noch groß, doch ſtehen ſie hierin entſchieden den Botſchaf-
tern nach.
c. Noch tiefer in dieſen Beziehungen ſtehen die Miniſter-
reſidenten, eine durch den Aachener Congreß im Jahre
1818 eingeſchobene Klaſſe, zu weniger koſtſpieliger Ver-
tretung von und bei kleineren Staaten.
d. Geſchäftsträger, zwar berechtigt zur Beſorgung aller
amtlichen Angelegenheiten, allein mit geringen Etiquette-
anſprüchen; in großen Staaten nicht bei dem Staatsober-
haupte ſelbſt, ſondern nur bei dem Miniſter der auswärtigen
Angelegenheiten beglaubigt. Die Stelle kann eine bleibende
ſein, aber auch nur in einem vorübergehenden Auftrage
beſtehen, welcher während der Erledigung einer Geſandt-
ſchaft oder der perſönlichen Abweſenheit des Geſandten
einem untergeordneten Beamten ertheilt iſt.
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