und die Geschäfte der Gesandten sind vor Allem erörtert von Wicquefort, A. de, L'ambassadeur et ses fonctions. A la Haye, 1680; J. J. Moser, Versuch, Bd. III und IV, und Versuche, Bd. III und IV ; Martens, K. von, (Guide diplomatique, 4. Aufl., 1857); Graf Garden, (Traite de diplomatie, 1833); und A. Miruss, (Gesandtschaftsrecht, 1847); von dem Ersteren mit der meisten Sachkenntniß, von dem Letzteren mit großer Ausführlichkeit. Unter den Werken über das Consulatwesen zeichnen sich aber namentlich A. von Miltitz, (Manuel des Consuls, 1837,) durch staunenswerthe Vollständigkeit und Gelehrsamkeit, H. B. Oppenheim, (Lehrbuch, 1854,) durch den Versuch eines allgemeinen positiven Consulatrechtes aus.
Die außerordentlich wichtigen Rechtsverhältnisse des See- handels in Krieg und Frieden sind in einer großen Menge von Schriften und zum Theil vortrefflich bearbeitet. Von Franzosen haben namentlich Th. Ortolan (Regles interna- tionales, zuerst 1845,) und G. Masse, (Droit commercial, 1844), unter den Deutschen A. Miruss, (Seerecht, 1838,) und K. von Kaltenborn, (Seerecht, 1851,) den Gegenstand in seinem ganzen Umfange dargestellt. Die Frage über den Handel der Neutralen in Kriegszeiten, ein seit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht blos für die Literatur, sondern auch für das Verhalten der Staaten im Leben unbe- rechenbar wichtiger Gegenstand, ist geschichtlich, casuistisch und doctrinell in einer ganzen Bibliothek erörtert. Glücklicherweise hat steigende Gesittigung den früher mit so wüthendem gegen- seitigem Eifer geführten Streit über die Unantastbarkeit feind- lichen Gutes in neutralen Schiffen und über die rechtlich erlaubte Ausdehnung einer Seeblokade zum großen Theile geschlichtet. Es legt hiervon die jüngste Literatur bereits Zeugniß ab; von Seiten englischer Schriftsteller freilich nicht ohne Widerwillen.
und die Geſchäfte der Geſandten ſind vor Allem erörtert von Wicquefort, A. de, L’ambassadeur et ses fonctions. A la Haye, 1680; J. J. Moſer, Verſuch, Bd. III und IV, und Verſuche, Bd. III und IV ; Martens, K. von, (Guide diplomatique, 4. Aufl., 1857); Graf Garden, (Traité de diplomatie, 1833); und A. Miruss, (Geſandtſchaftsrecht, 1847); von dem Erſteren mit der meiſten Sachkenntniß, von dem Letzteren mit großer Ausführlichkeit. Unter den Werken über das Conſulatweſen zeichnen ſich aber namentlich A. von Miltitz, (Manuel des Consuls, 1837,) durch ſtaunenswerthe Vollſtändigkeit und Gelehrſamkeit, H. B. Oppenheim, (Lehrbuch, 1854,) durch den Verſuch eines allgemeinen poſitiven Conſulatrechtes aus.
Die außerordentlich wichtigen Rechtsverhältniſſe des See- handels in Krieg und Frieden ſind in einer großen Menge von Schriften und zum Theil vortrefflich bearbeitet. Von Franzoſen haben namentlich Th. Ortolan (Règles interna- tionales, zuerſt 1845,) und G. Maſſé, (Droit commercial, 1844), unter den Deutſchen A. Miruss, (Seerecht, 1838,) und K. von Kaltenborn, (Seerecht, 1851,) den Gegenſtand in ſeinem ganzen Umfange dargeſtellt. Die Frage über den Handel der Neutralen in Kriegszeiten, ein ſeit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht blos für die Literatur, ſondern auch für das Verhalten der Staaten im Leben unbe- rechenbar wichtiger Gegenſtand, iſt geſchichtlich, caſuiſtiſch und doctrinell in einer ganzen Bibliothek erörtert. Glücklicherweiſe hat ſteigende Geſittigung den früher mit ſo wüthendem gegen- ſeitigem Eifer geführten Streit über die Unantaſtbarkeit feind- lichen Gutes in neutralen Schiffen und über die rechtlich erlaubte Ausdehnung einer Seeblokade zum großen Theile geſchlichtet. Es legt hiervon die jüngſte Literatur bereits Zeugniß ab; von Seiten engliſcher Schriftſteller freilich nicht ohne Widerwillen.
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[469/0483]
und die Geſchäfte der Geſandten ſind vor Allem erörtert von
Wicquefort, A. de, L’ambassadeur et ses fonctions. A la
Haye, 1680; J. J. Moſer, Verſuch, Bd. III und IV, und
Verſuche, Bd. III und IV ; Martens, K. von, (Guide
diplomatique, 4. Aufl., 1857); Graf Garden, (Traité de
diplomatie, 1833); und A. Miruss, (Geſandtſchaftsrecht,
1847); von dem Erſteren mit der meiſten Sachkenntniß, von
dem Letzteren mit großer Ausführlichkeit. Unter den Werken
über das Conſulatweſen zeichnen ſich aber namentlich A. von
Miltitz, (Manuel des Consuls, 1837,) durch ſtaunenswerthe
Vollſtändigkeit und Gelehrſamkeit, H. B. Oppenheim,
(Lehrbuch, 1854,) durch den Verſuch eines allgemeinen poſitiven
Conſulatrechtes aus.
Die außerordentlich wichtigen Rechtsverhältniſſe des See-
handels in Krieg und Frieden ſind in einer großen Menge
von Schriften und zum Theil vortrefflich bearbeitet. Von
Franzoſen haben namentlich Th. Ortolan (Règles interna-
tionales, zuerſt 1845,) und G. Maſſé, (Droit commercial,
1844), unter den Deutſchen A. Miruss, (Seerecht,
1838,) und K. von Kaltenborn, (Seerecht, 1851,) den
Gegenſtand in ſeinem ganzen Umfange dargeſtellt. Die Frage
über den Handel der Neutralen in Kriegszeiten, ein
ſeit der Mitte des 18. Jahrhunderts nicht blos für die Literatur,
ſondern auch für das Verhalten der Staaten im Leben unbe-
rechenbar wichtiger Gegenſtand, iſt geſchichtlich, caſuiſtiſch und
doctrinell in einer ganzen Bibliothek erörtert. Glücklicherweiſe
hat ſteigende Geſittigung den früher mit ſo wüthendem gegen-
ſeitigem Eifer geführten Streit über die Unantaſtbarkeit feind-
lichen Gutes in neutralen Schiffen und über die rechtlich erlaubte
Ausdehnung einer Seeblokade zum großen Theile geſchlichtet.
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/483>, abgerufen am 24.11.2024.
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