entwickelt in seiner Histoire du progres du droit des gens en Europe (zuerst französisch erschienen in Leipzig 1841, später in wiederholten französischen und englischen Auflagen) sowohl die Geschichte der völkerrechtlich wichtigen Ereignisse vom west- phälischen Frieden bis zum Wiener Congresse, als den Verlauf der wissenschaftlichen Bearbeitung in dieser Zeit. Vor Allem aber hat der Belgier F. Laurent in einer Histoire du droit des gens (Gent, seit 1850, bis jetzt 5 Bde.) ein Werk von der staunenswerthesten Gelehrsamkeit und Vollständigkeit geliefert, welches freilich bis jetzt nur das Morgenland, das klassische Alterthum und den Anfang des Mittelalters umfaßt, in dieser Ausdehnung aber die Handlungen der Staaten und die Leistungen der Schriftsteller in gleicher Vortrefflichkeit bespricht.
Die Zahl der Systeme in allen Sprachen und von Schriftstellern der verschiedenen Völker ist sehr beträchtlich. -- Unter den Deutschen hat Martens (in seinem Precis du droit de gens, zuerst 1788,) sich den Ruhm musterhafter Klarheit und Bestimmtheit in den Grundsätzen und richtiger Methode in der Behandlung des geschichtlichen Stoffes erworben, dadurch aber seinem Werke während fast zweier Menschenalter eine Herrschaft über Europa hinaus verschafft. Später hat Klüber (Droit des gens moderne, 1819; deutsch: Euro- päisches Völkerrecht, 1821) seine große Literaturkenntniß auch in diesem Fache bewährt, namentlich aber A. W. Heffter (Das europäische Völkerrecht der Gegenwart, zuerst 1844) ein durch rechtswissenschaftliche Schärfe und gründliche Erwägung ausgezeichnetes Handbuch geliefert. -- Unter den Engländern haben sich in rascher Reihenfolge Manche neuester Zeit ausge- zeichnet. So namentlich Oke Manning (Commentaries, 1839) durch vorzügliche Behandlung der handelsrechtlichen Fragen; R. Wildman, (Institutes, 1850,) durch Anführung vieler rechtlich bedeutender Fälle und Beurtheilung derselben
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entwickelt in ſeiner Histoire du progrès du droit des gens en Europe (zuerſt franzöſiſch erſchienen in Leipzig 1841, ſpäter in wiederholten franzöſiſchen und engliſchen Auflagen) ſowohl die Geſchichte der völkerrechtlich wichtigen Ereigniſſe vom weſt- phäliſchen Frieden bis zum Wiener Congreſſe, als den Verlauf der wiſſenſchaftlichen Bearbeitung in dieſer Zeit. Vor Allem aber hat der Belgier F. Laurent in einer Histoire du droit des gens (Gent, ſeit 1850, bis jetzt 5 Bde.) ein Werk von der ſtaunenswertheſten Gelehrſamkeit und Vollſtändigkeit geliefert, welches freilich bis jetzt nur das Morgenland, das klaſſiſche Alterthum und den Anfang des Mittelalters umfaßt, in dieſer Ausdehnung aber die Handlungen der Staaten und die Leiſtungen der Schriftſteller in gleicher Vortrefflichkeit beſpricht.
Die Zahl der Syſteme in allen Sprachen und von Schriftſtellern der verſchiedenen Völker iſt ſehr beträchtlich. — Unter den Deutſchen hat Martens (in ſeinem Précis du droit de gens, zuerſt 1788,) ſich den Ruhm muſterhafter Klarheit und Beſtimmtheit in den Grundſätzen und richtiger Methode in der Behandlung des geſchichtlichen Stoffes erworben, dadurch aber ſeinem Werke während faſt zweier Menſchenalter eine Herrſchaft über Europa hinaus verſchafft. Später hat Klüber (Droit des gens moderne, 1819; deutſch: Euro- päiſches Völkerrecht, 1821) ſeine große Literaturkenntniß auch in dieſem Fache bewährt, namentlich aber A. W. Heffter (Das europäiſche Völkerrecht der Gegenwart, zuerſt 1844) ein durch rechtswiſſenſchaftliche Schärfe und gründliche Erwägung ausgezeichnetes Handbuch geliefert. — Unter den Engländern haben ſich in raſcher Reihenfolge Manche neueſter Zeit ausge- zeichnet. So namentlich Oke Manning (Commentaries, 1839) durch vorzügliche Behandlung der handelsrechtlichen Fragen; R. Wildman, (Institutes, 1850,) durch Anführung vieler rechtlich bedeutender Fälle und Beurtheilung derſelben
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entwickelt in ſeiner Histoire du progrès du droit des gens
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in wiederholten franzöſiſchen und engliſchen Auflagen) ſowohl
die Geſchichte der völkerrechtlich wichtigen Ereigniſſe vom weſt-
phäliſchen Frieden bis zum Wiener Congreſſe, als den Verlauf
der wiſſenſchaftlichen Bearbeitung in dieſer Zeit. Vor Allem
aber hat der Belgier F. Laurent in einer Histoire du droit
des gens (Gent, ſeit 1850, bis jetzt 5 Bde.) ein Werk von
der ſtaunenswertheſten Gelehrſamkeit und Vollſtändigkeit geliefert,
welches freilich bis jetzt nur das Morgenland, das klaſſiſche
Alterthum und den Anfang des Mittelalters umfaßt, in dieſer
Ausdehnung aber die Handlungen der Staaten und die Leiſtungen
der Schriftſteller in gleicher Vortrefflichkeit beſpricht.
Die Zahl der Syſteme in allen Sprachen und von
Schriftſtellern der verſchiedenen Völker iſt ſehr beträchtlich. —
Unter den Deutſchen hat Martens (in ſeinem Précis du
droit de gens, zuerſt 1788,) ſich den Ruhm muſterhafter
Klarheit und Beſtimmtheit in den Grundſätzen und richtiger
Methode in der Behandlung des geſchichtlichen Stoffes erworben,
dadurch aber ſeinem Werke während faſt zweier Menſchenalter
eine Herrſchaft über Europa hinaus verſchafft. Später hat
Klüber (Droit des gens moderne, 1819; deutſch: Euro-
päiſches Völkerrecht, 1821) ſeine große Literaturkenntniß auch
in dieſem Fache bewährt, namentlich aber A. W. Heffter
(Das europäiſche Völkerrecht der Gegenwart, zuerſt 1844) ein
durch rechtswiſſenſchaftliche Schärfe und gründliche Erwägung
ausgezeichnetes Handbuch geliefert. — Unter den Engländern
haben ſich in raſcher Reihenfolge Manche neueſter Zeit ausge-
zeichnet. So namentlich Oke Manning (Commentaries,
1839) durch vorzügliche Behandlung der handelsrechtlichen
Fragen; R. Wildman, (Institutes, 1850,) durch Anführung
vieler rechtlich bedeutender Fälle und Beurtheilung derſelben
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/481>, abgerufen am 24.11.2024.
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