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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Schuldlose begangen, eine Barbarei. Das philosophische Völ-
kerrecht kennt insoferne keine unerlaubte Art der Kriegführung,
als es die Anwendung jeder Art von Waffen und jede Weise
des Angriffes gestattet, welche den Widerstand des Feindes zu
brechen, also namentlich seine Vertheidiger und seine Verthei-
digungsmittel unschädlich zu machen geeignet ist. Herkommen
und ritterliche Sitte sind keine Rechtsverbindlichkeit, wo es zum
Aeußersten gekommen ist. Dagegen aber verbietet das natürliche
Recht allerdings die Anwendung solcher Kampfarten oder über-
haupt Behandlungen des Feindes, welche zwar Einzelnen
schweren Schaden zufügen, allein auf die Macht zum ferneren
Widerstande und auf den Willen zum Nachgeben von keinem
Einflusse sind.

Bemächtigung oder Zerstörung des Eigenthumes von ein-
zelnen Bürgern des feindlichen Staates ist nur dann gestattet,
wenn dies zu Zwecken der Kriegführung nützlich ist, wenn
also entweder dadurch die Waffenfähigkeit des Feindes beein-
trächtigt oder die eigene Führung des Kriegs erleichtert und
gesichert wird. So können denn also unzweifelhaft Gebäude zu
Kriegszwecken zerstört, die zur Ernährung des feindlichen Heeres
dienenden Lebensmittel weggenommen oder vernichtet, die zur
Erhaltung der eigenen Streitmacht erforderlichen Gegenstände
benützt und im Nothfalle angeeignet werden 4). Man mag
selbst, als äußerste Maßregel, zu einer allgemeinen Verheerung
eines Landstriches schreiten, wenn dieselbe wirklich das einzige
Mittel zur Erreichung eines bedeutenden kriegerischen Zweckes
ist, z. B. zur Deckung eines Rückzuges oder zur Vertreibung des
Feindes aus einer festen Stellung durch Entziehung der noth-
wendigen Lebensmittel. Aber durchaus unerlaubt, weil von
keinem Einflusse auf den Gang des Krieges, ist die Vernich-
tung oder Verstümmelung öffentlicher zu friedlichem Gebrauche
dienender Gebäude, Denkmale, Sammlungen u. s. w.; ebenso

Schuldloſe begangen, eine Barbarei. Das philoſophiſche Völ-
kerrecht kennt inſoferne keine unerlaubte Art der Kriegführung,
als es die Anwendung jeder Art von Waffen und jede Weiſe
des Angriffes geſtattet, welche den Widerſtand des Feindes zu
brechen, alſo namentlich ſeine Vertheidiger und ſeine Verthei-
digungsmittel unſchädlich zu machen geeignet iſt. Herkommen
und ritterliche Sitte ſind keine Rechtsverbindlichkeit, wo es zum
Aeußerſten gekommen iſt. Dagegen aber verbietet das natürliche
Recht allerdings die Anwendung ſolcher Kampfarten oder über-
haupt Behandlungen des Feindes, welche zwar Einzelnen
ſchweren Schaden zufügen, allein auf die Macht zum ferneren
Widerſtande und auf den Willen zum Nachgeben von keinem
Einfluſſe ſind.

Bemächtigung oder Zerſtörung des Eigenthumes von ein-
zelnen Bürgern des feindlichen Staates iſt nur dann geſtattet,
wenn dies zu Zwecken der Kriegführung nützlich iſt, wenn
alſo entweder dadurch die Waffenfähigkeit des Feindes beein-
trächtigt oder die eigene Führung des Kriegs erleichtert und
geſichert wird. So können denn alſo unzweifelhaft Gebäude zu
Kriegszwecken zerſtört, die zur Ernährung des feindlichen Heeres
dienenden Lebensmittel weggenommen oder vernichtet, die zur
Erhaltung der eigenen Streitmacht erforderlichen Gegenſtände
benützt und im Nothfalle angeeignet werden 4). Man mag
ſelbſt, als äußerſte Maßregel, zu einer allgemeinen Verheerung
eines Landſtriches ſchreiten, wenn dieſelbe wirklich das einzige
Mittel zur Erreichung eines bedeutenden kriegeriſchen Zweckes
iſt, z. B. zur Deckung eines Rückzuges oder zur Vertreibung des
Feindes aus einer feſten Stellung durch Entziehung der noth-
wendigen Lebensmittel. Aber durchaus unerlaubt, weil von
keinem Einfluſſe auf den Gang des Krieges, iſt die Vernich-
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dienender Gebäude, Denkmale, Sammlungen u. ſ. w.; ebenſo

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[456/0470] Schuldloſe begangen, eine Barbarei. Das philoſophiſche Völ- kerrecht kennt inſoferne keine unerlaubte Art der Kriegführung, als es die Anwendung jeder Art von Waffen und jede Weiſe des Angriffes geſtattet, welche den Widerſtand des Feindes zu brechen, alſo namentlich ſeine Vertheidiger und ſeine Verthei- digungsmittel unſchädlich zu machen geeignet iſt. Herkommen und ritterliche Sitte ſind keine Rechtsverbindlichkeit, wo es zum Aeußerſten gekommen iſt. Dagegen aber verbietet das natürliche Recht allerdings die Anwendung ſolcher Kampfarten oder über- haupt Behandlungen des Feindes, welche zwar Einzelnen ſchweren Schaden zufügen, allein auf die Macht zum ferneren Widerſtande und auf den Willen zum Nachgeben von keinem Einfluſſe ſind. Bemächtigung oder Zerſtörung des Eigenthumes von ein- zelnen Bürgern des feindlichen Staates iſt nur dann geſtattet, wenn dies zu Zwecken der Kriegführung nützlich iſt, wenn alſo entweder dadurch die Waffenfähigkeit des Feindes beein- trächtigt oder die eigene Führung des Kriegs erleichtert und geſichert wird. So können denn alſo unzweifelhaft Gebäude zu Kriegszwecken zerſtört, die zur Ernährung des feindlichen Heeres dienenden Lebensmittel weggenommen oder vernichtet, die zur Erhaltung der eigenen Streitmacht erforderlichen Gegenſtände benützt und im Nothfalle angeeignet werden 4). Man mag ſelbſt, als äußerſte Maßregel, zu einer allgemeinen Verheerung eines Landſtriches ſchreiten, wenn dieſelbe wirklich das einzige Mittel zur Erreichung eines bedeutenden kriegeriſchen Zweckes iſt, z. B. zur Deckung eines Rückzuges oder zur Vertreibung des Feindes aus einer feſten Stellung durch Entziehung der noth- wendigen Lebensmittel. Aber durchaus unerlaubt, weil von keinem Einfluſſe auf den Gang des Krieges, iſt die Vernich- tung oder Verſtümmelung öffentlicher zu friedlichem Gebrauche dienender Gebäude, Denkmale, Sammlungen u. ſ. w.; ebenſo

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/470>, abgerufen am 24.11.2024.