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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Rückkehr in die Heimath entzogen haben, sind nach den dies-
seitigen Gesetzen zu bestrafen, sobald dies verlangt und die Schuld
der Angeklagten nachgewiesen wird 1).

4) Streitigkeiten zwischen fremden Staaten, bei welchen
diesseitige Rechte oder Interessen nicht betheiligt sind, sind von
den Betheiligten selbst zu erledigen und haben sich Dritte nicht
in dieselben zu mischen. Jeder Staat hat also das Recht
und die Pflicht der Neutralität bei fremden Kriegen, und
zwar für sich und für seine Unterthanen. Während des Streites
unter den Fremden bleibt der Neutrale in seinen bisherigen
Verhältnissen zu beiden Theilen, und es darf ihm aus der
Fortsetzung seiner freundschaftlichen Beziehungen zu beiden kein
Vorwurf gemacht werden, noch ein Nachtheil zugehen, wogegen
er aber auch seinerseits sich jeder, selbst blos mittelbaren, Be-
günstigung eines der Streitenden sorgfältig zu enthalten hat.
Eine Ausnahme von der Neutralitätspflicht tritt jedoch bei
solchen Handlungen ein, welche zwar zunächst den Staat noch
nicht selbst verletzt haben, allein eine gemeingefährliche Ver-
letzung des Völkerrechtes enthalten. So z. B. bei Anstrebung
einer allgemeinen Herrschaft, bei allgemeiner Aufstellung rechts-
widriger Grundsätze, bei Verletzung eines Gesandten u. dgl. 2).

5) Alle auf einem besondern Rechtstitel beruhende Ver-
pflichtungen gegen einen fremden Staat
sind strenge
einzuhalten. So also zunächst die aus einem förmlichen Ver-
trage herrührenden; sodann aber auch die nur gleichsam in
einem Vertrage begründet sind, (z. B. Rückerstattung einer Zah-
lung, deren Zweck wegfiel;) endlich die aus einer rechtswidrigen
Handlung (ex delicto) folgenden, wo Entschädigung und Ent-
schuldigung zu leisten ist.

6) Zur Verfolgung der Rechte und der Interessen gegen-
über von anderen Staaten bestehen sowohl friedliche Mittel,
als für den Nothfall gewaltsame. Die letzteren können im

Rückkehr in die Heimath entzogen haben, ſind nach den dies-
ſeitigen Geſetzen zu beſtrafen, ſobald dies verlangt und die Schuld
der Angeklagten nachgewieſen wird 1).

4) Streitigkeiten zwiſchen fremden Staaten, bei welchen
dieſſeitige Rechte oder Intereſſen nicht betheiligt ſind, ſind von
den Betheiligten ſelbſt zu erledigen und haben ſich Dritte nicht
in dieſelben zu miſchen. Jeder Staat hat alſo das Recht
und die Pflicht der Neutralität bei fremden Kriegen, und
zwar für ſich und für ſeine Unterthanen. Während des Streites
unter den Fremden bleibt der Neutrale in ſeinen bisherigen
Verhältniſſen zu beiden Theilen, und es darf ihm aus der
Fortſetzung ſeiner freundſchaftlichen Beziehungen zu beiden kein
Vorwurf gemacht werden, noch ein Nachtheil zugehen, wogegen
er aber auch ſeinerſeits ſich jeder, ſelbſt blos mittelbaren, Be-
günſtigung eines der Streitenden ſorgfältig zu enthalten hat.
Eine Ausnahme von der Neutralitätspflicht tritt jedoch bei
ſolchen Handlungen ein, welche zwar zunächſt den Staat noch
nicht ſelbſt verletzt haben, allein eine gemeingefährliche Ver-
letzung des Völkerrechtes enthalten. So z. B. bei Anſtrebung
einer allgemeinen Herrſchaft, bei allgemeiner Aufſtellung rechts-
widriger Grundſätze, bei Verletzung eines Geſandten u. dgl. 2).

5) Alle auf einem beſondern Rechtstitel beruhende Ver-
pflichtungen gegen einen fremden Staat
ſind ſtrenge
einzuhalten. So alſo zunächſt die aus einem förmlichen Ver-
trage herrührenden; ſodann aber auch die nur gleichſam in
einem Vertrage begründet ſind, (z. B. Rückerſtattung einer Zah-
lung, deren Zweck wegfiel;) endlich die aus einer rechtswidrigen
Handlung (ex delicto) folgenden, wo Entſchädigung und Ent-
ſchuldigung zu leiſten iſt.

6) Zur Verfolgung der Rechte und der Intereſſen gegen-
über von anderen Staaten beſtehen ſowohl friedliche Mittel,
als für den Nothfall gewaltſame. Die letzteren können im

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[432/0446] Rückkehr in die Heimath entzogen haben, ſind nach den dies- ſeitigen Geſetzen zu beſtrafen, ſobald dies verlangt und die Schuld der Angeklagten nachgewieſen wird 1). 4) Streitigkeiten zwiſchen fremden Staaten, bei welchen dieſſeitige Rechte oder Intereſſen nicht betheiligt ſind, ſind von den Betheiligten ſelbſt zu erledigen und haben ſich Dritte nicht in dieſelben zu miſchen. Jeder Staat hat alſo das Recht und die Pflicht der Neutralität bei fremden Kriegen, und zwar für ſich und für ſeine Unterthanen. Während des Streites unter den Fremden bleibt der Neutrale in ſeinen bisherigen Verhältniſſen zu beiden Theilen, und es darf ihm aus der Fortſetzung ſeiner freundſchaftlichen Beziehungen zu beiden kein Vorwurf gemacht werden, noch ein Nachtheil zugehen, wogegen er aber auch ſeinerſeits ſich jeder, ſelbſt blos mittelbaren, Be- günſtigung eines der Streitenden ſorgfältig zu enthalten hat. Eine Ausnahme von der Neutralitätspflicht tritt jedoch bei ſolchen Handlungen ein, welche zwar zunächſt den Staat noch nicht ſelbſt verletzt haben, allein eine gemeingefährliche Ver- letzung des Völkerrechtes enthalten. So z. B. bei Anſtrebung einer allgemeinen Herrſchaft, bei allgemeiner Aufſtellung rechts- widriger Grundſätze, bei Verletzung eines Geſandten u. dgl. 2). 5) Alle auf einem beſondern Rechtstitel beruhende Ver- pflichtungen gegen einen fremden Staat ſind ſtrenge einzuhalten. So alſo zunächſt die aus einem förmlichen Ver- trage herrührenden; ſodann aber auch die nur gleichſam in einem Vertrage begründet ſind, (z. B. Rückerſtattung einer Zah- lung, deren Zweck wegfiel;) endlich die aus einer rechtswidrigen Handlung (ex delicto) folgenden, wo Entſchädigung und Ent- ſchuldigung zu leiſten iſt. 6) Zur Verfolgung der Rechte und der Intereſſen gegen- über von anderen Staaten beſtehen ſowohl friedliche Mittel, als für den Nothfall gewaltſame. Die letzteren können im

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/446>, abgerufen am 24.11.2024.