6) Hugo Grotius (Hugh de Groot) war geboren in Delft im Jahr 1583. Sein weltberühmtes Werk schrieb er als Verbannter in Frankreich im Jahre 1624. Lebensbeschreibungen desselben in großer Anzahl s. bei Ompteda, Literatur des Völkerrechtes, Bd. I, S. 179 u. ff.; ein späteres Werk dieser Art hat Luden verfaßt. -- Die unmittelbaren Nachfolger und Commentatoren von H. Grotius sind namentlich Pufendorf, Thomasius, Gundling, Cocceji, Achenwall.
7) Merkwürdig ist, daß Hegel das philosophische Völkerrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen und somit auf dasselbe weder seine Methode noch seine Auffassung des Rechtes angewendet hat. Das Versäumniß ist nach- geholt durch die, im nächsten § zu nennende, Abhandlung von Fallati; ob ganz im Sinne des Meisters, steht freilich dahin.
§ 56. 3. Literatur des philosophischen Völkerrechtes.
In weit größerer Ausdehnung und mit bedeutenderem Erfolge, als in den meisten übrigen Staatswissenschaften, ist die Literatur-Geschichte des Völkerrechtes bearbeitet, sei es nun, daß der noch nicht ungewältigbar angewachsene Stoff zu einer Beschäftigung reizte, sei es, daß die wissenschaftliche Begründung der Disciplin eine genaue Ueberschau und Sichtung der ver- schiedenen Auffassungen räthlich erscheinen ließ. Leicht ist es also, eine genügende Kenntniß von dem, im Verhältnisse zu dem noch kurzem Bestande der Wissenschaft beträchtlichen, Bestande der vorhandenen Schriften zu erlangen.
1. Ueber die Geschichte des philosophischen Völker- rechtes sind vor Allem nachzusehen: Ompteta, H. L. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785; Hin- richs, H. F. W., Geschichte des Natur- und Völkerrechtes. I--III. Leipz., 1848 u. fg., (freilich kaum lesbar;) Kal- tenborn, in der vorstehend angeführten Schrift über die Vorläufer des H. Grotius; Wheaton, H., Histoire du Droit des Gens. Leipz., 1841, und später weitere Auflagen, (mit unerquicklicher Vermengung von politischer Geschichte und
6) Hugo Grotius (Hugh de Groot) war geboren in Delft im Jahr 1583. Sein weltberühmtes Werk ſchrieb er als Verbannter in Frankreich im Jahre 1624. Lebensbeſchreibungen deſſelben in großer Anzahl ſ. bei Ompteda, Literatur des Völkerrechtes, Bd. I, S. 179 u. ff.; ein ſpäteres Werk dieſer Art hat Luden verfaßt. — Die unmittelbaren Nachfolger und Commentatoren von H. Grotius ſind namentlich Pufendorf, Thomaſius, Gundling, Cocceji, Achenwall.
7) Merkwürdig iſt, daß Hegel das philoſophiſche Völkerrecht gänzlich unberückſichtigt gelaſſen und ſomit auf daſſelbe weder ſeine Methode noch ſeine Auffaſſung des Rechtes angewendet hat. Das Verſäumniß iſt nach- geholt durch die, im nächſten § zu nennende, Abhandlung von Fallati; ob ganz im Sinne des Meiſters, ſteht freilich dahin.
§ 56. 3. Literatur des philoſophiſchen Völkerrechtes.
In weit größerer Ausdehnung und mit bedeutenderem Erfolge, als in den meiſten übrigen Staatswiſſenſchaften, iſt die Literatur-Geſchichte des Völkerrechtes bearbeitet, ſei es nun, daß der noch nicht ungewältigbar angewachſene Stoff zu einer Beſchäftigung reizte, ſei es, daß die wiſſenſchaftliche Begründung der Disciplin eine genaue Ueberſchau und Sichtung der ver- ſchiedenen Auffaſſungen räthlich erſcheinen ließ. Leicht iſt es alſo, eine genügende Kenntniß von dem, im Verhältniſſe zu dem noch kurzem Beſtande der Wiſſenſchaft beträchtlichen, Beſtande der vorhandenen Schriften zu erlangen.
1. Ueber die Geſchichte des philoſophiſchen Völker- rechtes ſind vor Allem nachzuſehen: Ompteta, H. L. von, Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785; Hin- richs, H. F. W., Geſchichte des Natur- und Völkerrechtes. I—III. Leipz., 1848 u. fg., (freilich kaum lesbar;) Kal- tenborn, in der vorſtehend angeführten Schrift über die Vorläufer des H. Grotius; Wheaton, H., Histoire du Droit des Gens. Leipz., 1841, und ſpäter weitere Auflagen, (mit unerquicklicher Vermengung von politiſcher Geſchichte und
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⁶⁾ Hugo Grotius (Hugh de Groot) war geboren in Delft im Jahr
1583. Sein weltberühmtes Werk ſchrieb er als Verbannter in Frankreich
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Ompteda, Literatur des Völkerrechtes, Bd. I, S. 179 u. ff.; ein ſpäteres
Werk dieſer Art hat Luden verfaßt. — Die unmittelbaren Nachfolger und
Commentatoren von H. Grotius ſind namentlich Pufendorf, Thomaſius,
Gundling, Cocceji, Achenwall.
⁷⁾ Merkwürdig iſt, daß Hegel das philoſophiſche Völkerrecht gänzlich
unberückſichtigt gelaſſen und ſomit auf daſſelbe weder ſeine Methode noch
ſeine Auffaſſung des Rechtes angewendet hat. Das Verſäumniß iſt nach-
geholt durch die, im nächſten § zu nennende, Abhandlung von Fallati;
ob ganz im Sinne des Meiſters, ſteht freilich dahin.
§ 56.
3. Literatur des philoſophiſchen Völkerrechtes.
In weit größerer Ausdehnung und mit bedeutenderem
Erfolge, als in den meiſten übrigen Staatswiſſenſchaften, iſt
die Literatur-Geſchichte des Völkerrechtes bearbeitet, ſei es nun,
daß der noch nicht ungewältigbar angewachſene Stoff zu einer
Beſchäftigung reizte, ſei es, daß die wiſſenſchaftliche Begründung
der Disciplin eine genaue Ueberſchau und Sichtung der ver-
ſchiedenen Auffaſſungen räthlich erſcheinen ließ. Leicht iſt es
alſo, eine genügende Kenntniß von dem, im Verhältniſſe zu
dem noch kurzem Beſtande der Wiſſenſchaft beträchtlichen, Beſtande
der vorhandenen Schriften zu erlangen.
1. Ueber die Geſchichte des philoſophiſchen Völker-
rechtes ſind vor Allem nachzuſehen: Ompteta, H. L. von,
Literatur des Völkerrechts. I. II. Regensburg, 1785; Hin-
richs, H. F. W., Geſchichte des Natur- und Völkerrechtes.
I—III. Leipz., 1848 u. fg., (freilich kaum lesbar;) Kal-
tenborn, in der vorſtehend angeführten Schrift über die
Vorläufer des H. Grotius; Wheaton, H., Histoire du
Droit des Gens. Leipz., 1841, und ſpäter weitere Auflagen,
(mit unerquicklicher Vermengung von politiſcher Geſchichte und
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/426>, abgerufen am 22.12.2024.
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