Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

fachen Volksherrschaften der Neuzeit sind wohl nur die Rechte
der deutschen freien Städte und einzelner Schweizerkantone
bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wissen-
schaftlich. So namentlich die Darstellungen des Hamburger
Staatsrechtes von Bueck und von Westphalen; von der
Schweiz aber die kürzeren Darstellungen bei Simmler und in
Meister's eidgenössischem Staatsrecht; ausführlicher in Snell's
Handbuch und in den betreffenden Bänden des "Gemäldes der
Schweiz." Eine sehr ansprechende Monographie über Zug
hat Renaud bearbeitet. -- Desto ausgiebiger ist die Literatur
über die repräsentative Demokratie. Zwar sind die hauptsäch-
lichsten Werke dieser Gattung Darstellungen von Bundesein-
richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten
von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Wesentlichen
nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demselben Grund-
gedanken organisirt sind, wie einzeln stehende Staaten dieser Art.
So können denn die Schriften von Bluntschli und Stett-
ler
über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl,
Rawle, Kent, Walker
und vor a. A. von Story für
die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte
Werk ist eine Zierde der gesammten Literatur des Staats-
rechtes.

e. Aristokratieen. -- Am bezeichnendsten für diese
Staatsart sind ohne allen Zweifel die Darstellungen des vene-
tianischen Staates, von welchen denn namentlich Contarini
(De magistratibus et rep. Venetorum), Maier (Beschreibung
von Venedig), und Curti (Memoires sur la Rep. de Venice)
ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch ist es wohl erlaubt
die Bearbeitungen des polnischen Staatsrechtes hierher zu zählen,
z. B. also die Schriften von Chewalkowski, Lengnich
und Weisenhorst.

f. Unbeschränkte Einherrschaften. -- Beispiele

fachen Volksherrſchaften der Neuzeit ſind wohl nur die Rechte
der deutſchen freien Städte und einzelner Schweizerkantone
bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wiſſen-
ſchaftlich. So namentlich die Darſtellungen des Hamburger
Staatsrechtes von Bueck und von Weſtphalen; von der
Schweiz aber die kürzeren Darſtellungen bei Simmler und in
Meiſter’s eidgenöſſiſchem Staatsrecht; ausführlicher in Snell’s
Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der
Schweiz.“ Eine ſehr anſprechende Monographie über Zug
hat Renaud bearbeitet. — Deſto ausgiebiger iſt die Literatur
über die repräſentative Demokratie. Zwar ſind die hauptſäch-
lichſten Werke dieſer Gattung Darſtellungen von Bundesein-
richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten
von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Weſentlichen
nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demſelben Grund-
gedanken organiſirt ſind, wie einzeln ſtehende Staaten dieſer Art.
So können denn die Schriften von Bluntſchli und Stett-
ler
über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl,
Rawle, Kent, Walker
und vor a. A. von Story für
die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte
Werk iſt eine Zierde der geſammten Literatur des Staats-
rechtes.

e. Ariſtokratieen. — Am bezeichnendſten für dieſe
Staatsart ſind ohne allen Zweifel die Darſtellungen des vene-
tianiſchen Staates, von welchen denn namentlich Contarini
(De magistratibus et rep. Venetorum), Maier (Beſchreibung
von Venedig), und Curti (Mémoires sur la Rép. de Venice)
ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch iſt es wohl erlaubt
die Bearbeitungen des polniſchen Staatsrechtes hierher zu zählen,
z. B. alſo die Schriften von Chewalkowski, Lengnich
und Weiſenhorſt.

f. Unbeſchränkte Einherrſchaften. — Beiſpiele

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0412" n="398"/>
fachen Volksherr&#x017F;chaften der Neuzeit &#x017F;ind wohl nur die Rechte<lb/>
der deut&#x017F;chen freien Städte und einzelner Schweizerkantone<lb/>
bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wi&#x017F;&#x017F;en-<lb/>
&#x017F;chaftlich. So namentlich die Dar&#x017F;tellungen des Hamburger<lb/>
Staatsrechtes von <hi rendition="#g">Bueck</hi> und von <hi rendition="#g">We&#x017F;tphalen</hi>; von der<lb/>
Schweiz aber die kürzeren Dar&#x017F;tellungen bei <hi rendition="#g">Simmler</hi> und in<lb/><hi rendition="#g">Mei&#x017F;ter</hi>&#x2019;s eidgenö&#x017F;&#x017F;i&#x017F;chem Staatsrecht; ausführlicher in <hi rendition="#g">Snell</hi>&#x2019;s<lb/>
Handbuch und in den betreffenden Bänden des &#x201E;Gemäldes der<lb/>
Schweiz.&#x201C; Eine &#x017F;ehr an&#x017F;prechende Monographie über Zug<lb/>
hat <hi rendition="#g">Renaud</hi> bearbeitet. &#x2014; De&#x017F;to ausgiebiger i&#x017F;t die Literatur<lb/>
über die reprä&#x017F;entative Demokratie. Zwar &#x017F;ind die haupt&#x017F;äch-<lb/>
lich&#x017F;ten Werke die&#x017F;er Gattung Dar&#x017F;tellungen von Bundesein-<lb/>
richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten<lb/>
von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im We&#x017F;entlichen<lb/>
nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach dem&#x017F;elben Grund-<lb/>
gedanken organi&#x017F;irt &#x017F;ind, wie einzeln &#x017F;tehende Staaten die&#x017F;er Art.<lb/>
So können denn die Schriften von <hi rendition="#g">Blunt&#x017F;chli</hi> und <hi rendition="#g">Stett-<lb/>
ler</hi> über die Schweiz, namentlich aber die von R. <hi rendition="#g">Mohl,<lb/>
Rawle, Kent, Walker</hi> und vor a. A. von <hi rendition="#g">Story</hi> für<lb/>
die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte<lb/>
Werk i&#x017F;t eine Zierde der ge&#x017F;ammten Literatur des Staats-<lb/>
rechtes.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">e.</hi><hi rendition="#g">Ari&#x017F;tokratieen</hi>. &#x2014; Am bezeichnend&#x017F;ten für die&#x017F;e<lb/>
Staatsart &#x017F;ind ohne allen Zweifel die Dar&#x017F;tellungen des vene-<lb/>
tiani&#x017F;chen Staates, von welchen denn namentlich <hi rendition="#g">Contarini</hi><lb/><hi rendition="#aq">(De magistratibus et rep. Venetorum),</hi> <hi rendition="#g">Maier</hi> (Be&#x017F;chreibung<lb/>
von Venedig), und <hi rendition="#g">Curti</hi> (<hi rendition="#aq">Mémoires sur la Rép. de Venice</hi>)<lb/>
ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch i&#x017F;t es wohl erlaubt<lb/>
die Bearbeitungen des polni&#x017F;chen Staatsrechtes hierher zu zählen,<lb/>
z. B. al&#x017F;o die Schriften von <hi rendition="#g">Chewalkowski, Lengnich</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Wei&#x017F;enhor&#x017F;t</hi>.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">f.</hi><hi rendition="#g">Unbe&#x017F;chränkte Einherr&#x017F;chaften</hi>. &#x2014; Bei&#x017F;piele<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[398/0412] fachen Volksherrſchaften der Neuzeit ſind wohl nur die Rechte der deutſchen freien Städte und einzelner Schweizerkantone bearbeitet, bald mehr bald weniger ausreichend und wiſſen- ſchaftlich. So namentlich die Darſtellungen des Hamburger Staatsrechtes von Bueck und von Weſtphalen; von der Schweiz aber die kürzeren Darſtellungen bei Simmler und in Meiſter’s eidgenöſſiſchem Staatsrecht; ausführlicher in Snell’s Handbuch und in den betreffenden Bänden des „Gemäldes der Schweiz.“ Eine ſehr anſprechende Monographie über Zug hat Renaud bearbeitet. — Deſto ausgiebiger iſt die Literatur über die repräſentative Demokratie. Zwar ſind die hauptſäch- lichſten Werke dieſer Gattung Darſtellungen von Bundesein- richtungen, nämlich der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Dies ändert aber deßhalb im Weſentlichen nichts, weil auch die Bundeseinrichtungen nach demſelben Grund- gedanken organiſirt ſind, wie einzeln ſtehende Staaten dieſer Art. So können denn die Schriften von Bluntſchli und Stett- ler über die Schweiz, namentlich aber die von R. Mohl, Rawle, Kent, Walker und vor a. A. von Story für die ganze Staatsgattung benützt werden. Das letztgenannte Werk iſt eine Zierde der geſammten Literatur des Staats- rechtes. e. Ariſtokratieen. — Am bezeichnendſten für dieſe Staatsart ſind ohne allen Zweifel die Darſtellungen des vene- tianiſchen Staates, von welchen denn namentlich Contarini (De magistratibus et rep. Venetorum), Maier (Beſchreibung von Venedig), und Curti (Mémoires sur la Rép. de Venice) ausführliche Mittheilungen enthalten. Auch iſt es wohl erlaubt die Bearbeitungen des polniſchen Staatsrechtes hierher zu zählen, z. B. alſo die Schriften von Chewalkowski, Lengnich und Weiſenhorſt. f. Unbeſchränkte Einherrſchaften. — Beiſpiele

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/412
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/412>, abgerufen am 27.11.2024.