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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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endlich, vorkommenden Falles, für die zur Vertretung der Unter-
thanenrechte bestimmten Corporationen und einzelnen Personen.
Jedem wird mitgetheilt, was er zu leisten und was er zu for-
dern hat; selbst für schwierige und seltene Fälle mögen die
entscheidenden Grundsätze zum voraus aufgesucht und bereit
gehalten werden; die ganze rechtliche Folgerung aus einem
Verhältnisse liegt vor Augen. Allerdings hindert auch die beste
wissenschaftliche Bearbeitung gelegentliche Uebertretungen von
Gesetz und Recht nicht, indem bloße Lehre üblen Willen, Lei-
denschaft, Irrthum und Unwissenheit nicht zu verhindern ver-
mag; allein sie erschwert immerhin die Begehung von ungesetz-
lichen Handlungen oder die Unterlassung von rechtlichen Pflichten,
theils durch Aufklärung der zunächst Betheiligten, hauptsächlich
aber durch die Verbreitung eines klaren Rechtsbewußtseins in der
ganzen Menge, welches die sicherste Stütze des gesetzlichen Zustandes
ist. Die Kenntniß des Rechtes fremder Staaten dagegen nützt
(abgesehen von etwaigen Fällen unmittelbaren Gebrauches) durch
die von ihr hervorgerufene Vergleichung mit den eigenen
Zuständen. Diese werden deutlicher, sei es daß das Fremde
im Wesentlichen übereinstimme, sei es daß es abweiche.

Sehr schwer ist es, in einer Encyklopädie der gesammten
Staatswissenschaften dem positiven Staatsrechte eine geeignete
Behandlung angedeihen zu lassen. Selbst für ein Werk von
sehr beträchtlichem Umfange ist der Stoff überwältigend um-
fangreich, wenn eine Reihenfolge von Darstellungen des Rechtes
aller bedeutenderen und merkwürdigeren Staaten beabsichtigt
wird. Und es kommt noch dazu einer Seits die große Schwie-
rigkeit, um nicht zu sagen Unmöglichkeit, für den Darsteller, in
so vielen verschiedenen Rechtssystemen genügend bewandert zu
sein, anderer Seits das Bedenken, ob nicht die Leser vor einer
so großen Zahl von positiven Rechtssätzen, bei welchen Wider-
holung unvermeidlich und die nur zum geringsten Theile durch

endlich, vorkommenden Falles, für die zur Vertretung der Unter-
thanenrechte beſtimmten Corporationen und einzelnen Perſonen.
Jedem wird mitgetheilt, was er zu leiſten und was er zu for-
dern hat; ſelbſt für ſchwierige und ſeltene Fälle mögen die
entſcheidenden Grundſätze zum voraus aufgeſucht und bereit
gehalten werden; die ganze rechtliche Folgerung aus einem
Verhältniſſe liegt vor Augen. Allerdings hindert auch die beſte
wiſſenſchaftliche Bearbeitung gelegentliche Uebertretungen von
Geſetz und Recht nicht, indem bloße Lehre üblen Willen, Lei-
denſchaft, Irrthum und Unwiſſenheit nicht zu verhindern ver-
mag; allein ſie erſchwert immerhin die Begehung von ungeſetz-
lichen Handlungen oder die Unterlaſſung von rechtlichen Pflichten,
theils durch Aufklärung der zunächſt Betheiligten, hauptſächlich
aber durch die Verbreitung eines klaren Rechtsbewußtſeins in der
ganzen Menge, welches die ſicherſte Stütze des geſetzlichen Zuſtandes
iſt. Die Kenntniß des Rechtes fremder Staaten dagegen nützt
(abgeſehen von etwaigen Fällen unmittelbaren Gebrauches) durch
die von ihr hervorgerufene Vergleichung mit den eigenen
Zuſtänden. Dieſe werden deutlicher, ſei es daß das Fremde
im Weſentlichen übereinſtimme, ſei es daß es abweiche.

Sehr ſchwer iſt es, in einer Encyklopädie der geſammten
Staatswiſſenſchaften dem poſitiven Staatsrechte eine geeignete
Behandlung angedeihen zu laſſen. Selbſt für ein Werk von
ſehr beträchtlichem Umfange iſt der Stoff überwältigend um-
fangreich, wenn eine Reihenfolge von Darſtellungen des Rechtes
aller bedeutenderen und merkwürdigeren Staaten beabſichtigt
wird. Und es kommt noch dazu einer Seits die große Schwie-
rigkeit, um nicht zu ſagen Unmöglichkeit, für den Darſteller, in
ſo vielen verſchiedenen Rechtsſyſtemen genügend bewandert zu
ſein, anderer Seits das Bedenken, ob nicht die Leſer vor einer
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[381/0395] endlich, vorkommenden Falles, für die zur Vertretung der Unter- thanenrechte beſtimmten Corporationen und einzelnen Perſonen. Jedem wird mitgetheilt, was er zu leiſten und was er zu for- dern hat; ſelbſt für ſchwierige und ſeltene Fälle mögen die entſcheidenden Grundſätze zum voraus aufgeſucht und bereit gehalten werden; die ganze rechtliche Folgerung aus einem Verhältniſſe liegt vor Augen. Allerdings hindert auch die beſte wiſſenſchaftliche Bearbeitung gelegentliche Uebertretungen von Geſetz und Recht nicht, indem bloße Lehre üblen Willen, Lei- denſchaft, Irrthum und Unwiſſenheit nicht zu verhindern ver- mag; allein ſie erſchwert immerhin die Begehung von ungeſetz- lichen Handlungen oder die Unterlaſſung von rechtlichen Pflichten, theils durch Aufklärung der zunächſt Betheiligten, hauptſächlich aber durch die Verbreitung eines klaren Rechtsbewußtſeins in der ganzen Menge, welches die ſicherſte Stütze des geſetzlichen Zuſtandes iſt. Die Kenntniß des Rechtes fremder Staaten dagegen nützt (abgeſehen von etwaigen Fällen unmittelbaren Gebrauches) durch die von ihr hervorgerufene Vergleichung mit den eigenen Zuſtänden. Dieſe werden deutlicher, ſei es daß das Fremde im Weſentlichen übereinſtimme, ſei es daß es abweiche. Sehr ſchwer iſt es, in einer Encyklopädie der geſammten Staatswiſſenſchaften dem poſitiven Staatsrechte eine geeignete Behandlung angedeihen zu laſſen. Selbſt für ein Werk von ſehr beträchtlichem Umfange iſt der Stoff überwältigend um- fangreich, wenn eine Reihenfolge von Darſtellungen des Rechtes aller bedeutenderen und merkwürdigeren Staaten beabſichtigt wird. Und es kommt noch dazu einer Seits die große Schwie- rigkeit, um nicht zu ſagen Unmöglichkeit, für den Darſteller, in ſo vielen verſchiedenen Rechtsſyſtemen genügend bewandert zu ſein, anderer Seits das Bedenken, ob nicht die Leſer vor einer ſo großen Zahl von poſitiven Rechtsſätzen, bei welchen Wider- holung unvermeidlich und die nur zum geringſten Theile durch

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/395>, abgerufen am 27.11.2024.