§ 50. 1. Begriff, Zweck und Arten des positiven Staatsrechtes.
Nicht blos die aus dem Wesen des Staates und aus den verschiedenen möglichen Auffassungen des Grundgedankens mittelst logischer Schlußfolgerungen abzuleitenden Rechtssätze lassen eine wissenschaftliche Behandlung zu und erfordern eine solche; sondern es ist dies auch der Fall hinsichtlich derjenigen Normen, welche in einem bestimmten einzelnen Staate zur Regelung desselben von einer zuständigen Auctorität ausge- sprochen sind. Für die Ordnung des wirklichen Lebens genügen die Sätze des philosophischen Staatsrechtes nicht. Theils sind sie nicht immer zweifellos; theils steigen sie nicht in alle Ein- zelheiten der täglichen Vorfälle herab; theils und hauptsächlich aber haben sie nur eine logische Wahrheit, aber keine zwingende äußere Gewalt. Es bedarf also eines bestimmt ausgesprochenen, ausführlichen und äußerlich gültigen Rechtes. Auch dieses kann und muß denn aber wissenschaftlich bearbeitet werden, d. h. es sind dessen oberste Grundsätze und leitende Regeln aufzufinden, die Folgesätze aus denselben zu ziehen, und ist das Ganze in eine systematische Ordnung zu bringen. Eine solche Behandlung ergibt denn aber eine eigene Abtheilung der Staatswissenschaften, das positive Staatsrecht, welches folglich ist: die syste- matische Darstellung sämmtlicher das innere Leben eines, einiger oder aller in der Wirklichkeit bestehenden Staaten ordnen- den, von einer zuständigen Auctorität ausgehenden Rechtssätze.
b.Poſitives Staatsrecht.
§ 50. 1. Begriff, Zweck und Arten des poſitiven Staatsrechtes.
Nicht blos die aus dem Weſen des Staates und aus den verſchiedenen möglichen Auffaſſungen des Grundgedankens mittelſt logiſcher Schlußfolgerungen abzuleitenden Rechtsſätze laſſen eine wiſſenſchaftliche Behandlung zu und erfordern eine ſolche; ſondern es iſt dies auch der Fall hinſichtlich derjenigen Normen, welche in einem beſtimmten einzelnen Staate zur Regelung deſſelben von einer zuſtändigen Auctorität ausge- ſprochen ſind. Für die Ordnung des wirklichen Lebens genügen die Sätze des philoſophiſchen Staatsrechtes nicht. Theils ſind ſie nicht immer zweifellos; theils ſteigen ſie nicht in alle Ein- zelheiten der täglichen Vorfälle herab; theils und hauptſächlich aber haben ſie nur eine logiſche Wahrheit, aber keine zwingende äußere Gewalt. Es bedarf alſo eines beſtimmt ausgeſprochenen, ausführlichen und äußerlich gültigen Rechtes. Auch dieſes kann und muß denn aber wiſſenſchaftlich bearbeitet werden, d. h. es ſind deſſen oberſte Grundſätze und leitende Regeln aufzufinden, die Folgeſätze aus denſelben zu ziehen, und iſt das Ganze in eine ſyſtematiſche Ordnung zu bringen. Eine ſolche Behandlung ergibt denn aber eine eigene Abtheilung der Staatswiſſenſchaften, das poſitive Staatsrecht, welches folglich iſt: die ſyſte- matiſche Darſtellung ſämmtlicher das innere Leben eines, einiger oder aller in der Wirklichkeit beſtehenden Staaten ordnen- den, von einer zuſtändigen Auctorität ausgehenden Rechtsſätze.
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b. Poſitives Staatsrecht.
§ 50.
1. Begriff, Zweck und Arten des poſitiven Staatsrechtes.
Nicht blos die aus dem Weſen des Staates und aus den
verſchiedenen möglichen Auffaſſungen des Grundgedankens mittelſt
logiſcher Schlußfolgerungen abzuleitenden Rechtsſätze laſſen eine
wiſſenſchaftliche Behandlung zu und erfordern eine ſolche; ſondern
es iſt dies auch der Fall hinſichtlich derjenigen Normen, welche
in einem beſtimmten einzelnen Staate zur Regelung
deſſelben von einer zuſtändigen Auctorität ausge-
ſprochen ſind. Für die Ordnung des wirklichen Lebens genügen
die Sätze des philoſophiſchen Staatsrechtes nicht. Theils ſind
ſie nicht immer zweifellos; theils ſteigen ſie nicht in alle Ein-
zelheiten der täglichen Vorfälle herab; theils und hauptſächlich
aber haben ſie nur eine logiſche Wahrheit, aber keine zwingende
äußere Gewalt. Es bedarf alſo eines beſtimmt ausgeſprochenen,
ausführlichen und äußerlich gültigen Rechtes. Auch dieſes kann
und muß denn aber wiſſenſchaftlich bearbeitet werden, d. h. es
ſind deſſen oberſte Grundſätze und leitende Regeln aufzufinden,
die Folgeſätze aus denſelben zu ziehen, und iſt das Ganze in
eine ſyſtematiſche Ordnung zu bringen. Eine ſolche Behandlung
ergibt denn aber eine eigene Abtheilung der Staatswiſſenſchaften,
das poſitive Staatsrecht, welches folglich iſt: die ſyſte-
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oder aller in der Wirklichkeit beſtehenden Staaten ordnen-
den, von einer zuſtändigen Auctorität ausgehenden Rechtsſätze.
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. [377]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/391>, abgerufen am 24.11.2024.
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