folgerungen zu ziehen. Am lohnendsten ist dabei offenbar die Aufgabe der Staatssittenlehre, indem ihr in erster Linie ob- liegt, das Unvernünftige und Unerlaubte einer solchen Lebens- auffassung nachzuweisen und auf Beseitigung des ganzen Zu- standes zu dringen; sie aber auch noch eventuell dadurch Nutzen stiften kann, daß sie dem Despoten, während des Bestandes der Zwangsherrschaft, eine wohlthätige Anwendung seiner unge- messenen Gewalt als Gewissenspflicht empfiehlt. Weniger erfreu- lich ist schon, was der Staatskunst zufällt. Zwar mag es immer den kalten Scharfsinn reizen, die Mittel anzugeben, durch welche die rein subjektive Gewaltherrschaft eines Einzelnen fest be- gründet und gegen innere und äußere Feinde geschützt werden kann; und es zeigt ein weltberühmtes Beispiel, daß hier selbst ein wissenschaftliches Meisterwerk geliefert werden mag 3); allein es widerspricht doch eine solche Untersuchung dem sittlichen Ge- bote, und sie erscheint dem natürlichen Gefühle als ein fluch- würdiger Mißbrauch von Wissen und Nachdenken. Weniger hassenswerth weil weniger gefährlich, aber auch geistig in weit geringerem Maaße ansprechend ist endlich die Bearbeitung der Despotie vom Standpunkte des philosophischen Staatsrechtes. Dasselbe hat allerdings nicht die Aufgabe, die rechtliche Seite idealer Staatszustände zu entwickeln, vielmehr wird nur von ihm verlangt, daß es die Rechtssätze aufstelle, welche sich aus dem Begriffe und dem Wesen der verschiedenen Staats- formen ergeben, und in so ferne ist auch die Despotie ein mög- licherweise von ihm zu besprechender Gegenstand. Aber nicht nur ist ein Zustand unbedingter Berechtigung auf der einen, und absoluten Mangels an Rechtsforderungen auf der andern Seite ein magerer Stoff für wissenschaftliche Erörterungen; sondern hauptsächlich ist es widrig, sich mit einer so tief stehenden und verächtlichen Lebensanschauung zu beschäftigen. Doch ver- steht sich von selbst, daß auch hier die richtige Behandlung nicht
folgerungen zu ziehen. Am lohnendſten iſt dabei offenbar die Aufgabe der Staatsſittenlehre, indem ihr in erſter Linie ob- liegt, das Unvernünftige und Unerlaubte einer ſolchen Lebens- auffaſſung nachzuweiſen und auf Beſeitigung des ganzen Zu- ſtandes zu dringen; ſie aber auch noch eventuell dadurch Nutzen ſtiften kann, daß ſie dem Despoten, während des Beſtandes der Zwangsherrſchaft, eine wohlthätige Anwendung ſeiner unge- meſſenen Gewalt als Gewiſſenspflicht empfiehlt. Weniger erfreu- lich iſt ſchon, was der Staatskunſt zufällt. Zwar mag es immer den kalten Scharfſinn reizen, die Mittel anzugeben, durch welche die rein ſubjektive Gewaltherrſchaft eines Einzelnen feſt be- gründet und gegen innere und äußere Feinde geſchützt werden kann; und es zeigt ein weltberühmtes Beiſpiel, daß hier ſelbſt ein wiſſenſchaftliches Meiſterwerk geliefert werden mag 3); allein es widerſpricht doch eine ſolche Unterſuchung dem ſittlichen Ge- bote, und ſie erſcheint dem natürlichen Gefühle als ein fluch- würdiger Mißbrauch von Wiſſen und Nachdenken. Weniger haſſenswerth weil weniger gefährlich, aber auch geiſtig in weit geringerem Maaße anſprechend iſt endlich die Bearbeitung der Despotie vom Standpunkte des philoſophiſchen Staatsrechtes. Daſſelbe hat allerdings nicht die Aufgabe, die rechtliche Seite idealer Staatszuſtände zu entwickeln, vielmehr wird nur von ihm verlangt, daß es die Rechtsſätze aufſtelle, welche ſich aus dem Begriffe und dem Weſen der verſchiedenen Staats- formen ergeben, und in ſo ferne iſt auch die Despotie ein mög- licherweiſe von ihm zu beſprechender Gegenſtand. Aber nicht nur iſt ein Zuſtand unbedingter Berechtigung auf der einen, und abſoluten Mangels an Rechtsforderungen auf der andern Seite ein magerer Stoff für wiſſenſchaftliche Erörterungen; ſondern hauptſächlich iſt es widrig, ſich mit einer ſo tief ſtehenden und verächtlichen Lebensanſchauung zu beſchäftigen. Doch ver- ſteht ſich von ſelbſt, daß auch hier die richtige Behandlung nicht
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folgerungen zu ziehen. Am lohnendſten iſt dabei offenbar die
Aufgabe der Staatsſittenlehre, indem ihr in erſter Linie ob-
liegt, das Unvernünftige und Unerlaubte einer ſolchen Lebens-
auffaſſung nachzuweiſen und auf Beſeitigung des ganzen Zu-
ſtandes zu dringen; ſie aber auch noch eventuell dadurch Nutzen
ſtiften kann, daß ſie dem Despoten, während des Beſtandes
der Zwangsherrſchaft, eine wohlthätige Anwendung ſeiner unge-
meſſenen Gewalt als Gewiſſenspflicht empfiehlt. Weniger erfreu-
lich iſt ſchon, was der Staatskunſt zufällt. Zwar mag es immer
den kalten Scharfſinn reizen, die Mittel anzugeben, durch welche
die rein ſubjektive Gewaltherrſchaft eines Einzelnen feſt be-
gründet und gegen innere und äußere Feinde geſchützt werden
kann; und es zeigt ein weltberühmtes Beiſpiel, daß hier ſelbſt
ein wiſſenſchaftliches Meiſterwerk geliefert werden mag 3); allein
es widerſpricht doch eine ſolche Unterſuchung dem ſittlichen Ge-
bote, und ſie erſcheint dem natürlichen Gefühle als ein fluch-
würdiger Mißbrauch von Wiſſen und Nachdenken. Weniger
haſſenswerth weil weniger gefährlich, aber auch geiſtig in weit
geringerem Maaße anſprechend iſt endlich die Bearbeitung der
Despotie vom Standpunkte des philoſophiſchen Staatsrechtes.
Daſſelbe hat allerdings nicht die Aufgabe, die rechtliche Seite
idealer Staatszuſtände zu entwickeln, vielmehr wird nur von
ihm verlangt, daß es die Rechtsſätze aufſtelle, welche ſich
aus dem Begriffe und dem Weſen der verſchiedenen Staats-
formen ergeben, und in ſo ferne iſt auch die Despotie ein mög-
licherweiſe von ihm zu beſprechender Gegenſtand. Aber nicht
nur iſt ein Zuſtand unbedingter Berechtigung auf der einen,
und abſoluten Mangels an Rechtsforderungen auf der andern
Seite ein magerer Stoff für wiſſenſchaftliche Erörterungen;
ſondern hauptſächlich iſt es widrig, ſich mit einer ſo tief ſtehenden
und verächtlichen Lebensanſchauung zu beſchäftigen. Doch ver-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/386>, abgerufen am 23.11.2024.
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