Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.Bd. III, S. 207 u. ff. -- Hoffmann, Die staatsbürgerlichen Garantieen 2. Aufl., Bd. I, S. 13 u. ff. -- Zachariä, Vierzig Bücher, Bd. III, S. 97 u. ff. -- Stahl, Staatslehre, 3. Aufl., S. 236 u. ff. -- Bluntschli, Allgem. Staatsrecht, Bd. I, S. 312 fg. -- Gagern, H. E. v., Resultate der Sittengeschichte. Die Fürsten. -- Hinrichs, H. F. W., Die Könige. Lpz., 1852. 2) Die Erbfolgeordnung mag an sich nach verschiedenen Grundsätzen geregelt sein; so z. B. als Erstgeburtsrecht, als Seniorat oder Majorat, selbst nach Auswahl durch den Vater; und wenn nur die Bestimmungen unzweifelhaft und erschöpfend sind, so läßt sich vom Rechtsstandpunkte nichts dagegen einwenden. Politisch sind sie dagegen keineswegs gleich empfehlens- werth. S. Weiteres unten, § 95. 3) Auch über die Bestimmungen zur Regelung des Ehrenrechtes in erbfürstlichen Familien s. unten, § 95. 4) Wenn Bluntschli, a. a. O., sechs verschiedene Hauptformen der Monarchie aufzählt, nämlich: das hellenische und altgermanische König- thum; das altrömische Königthum; das fränkische Königthum; die Lehens- monarchie; die absolute Monarchie; und die constitutionelle Monarchie: so sind die einheitlichen Regierungsformen ganz verschiedener Staatsgattungen zusammengestellt, und es hängt dies mit der, freilich nicht folgerichtig fest- gehaltenen, allgemeinen Eintheilung der Staaten nach der Zahl der Regie- renden zusammen. Ob in dieser Voraussetzung die oben angegebene Auf- zählung vollständig und ob sie in allen Beziehungen richtig ist, mag hier dahin gestellt bleiben; der Gattung des Rechtsstaates gehören jeden Falles nur die drei Formen der unbeschränkten, der durch Stände beschränkten und der durch allgemeine Volksvertretung beschränkten Fürstenherrschaft an. 5) Ueber unbeschränkte Monarchie s. Filmer, Patriarcha, or the natural power of Kings. Lond., 1669. -- Bossuet, Politique tiree des propres paroles de la Sainte Ecriture. Par., 1704. 4. -- Mur- hard, F., Die unumschränkte Fürstenherrschaft, Kassel, 1831. -- Ganz verkehrt ist freilich, wenn von dem Letztgenannten die unumschränkte Ein- herrschaft des Rechtsstaates als gleichbedeutend mit Despotie, ja sogar mit Tyrannei genommen wird, während doch Despotie eine ganz andere Staats- gattung, Tyrannei aber ein in jeder Regierungsform möglicher Mißbrauch der Gewalt ist. -- Weit besser: Bluntschli, Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 348 fg.; und Stahl, Staatslehre, 3. Aufl., S. 454 fg. 6) Allgemeine Erwägungen über den Gedanken einer Rechtsvertheidigung durch Stellvertreter sind bereits oben, § 32, Seite 238 fg., angestellt worden. Ueber die Einzelnheiten der Ausführung, aus dem Standpunkte der Zweck- mäßigkeit, s. unten, § 98. 7) Die Vertretung nach verschiedenen gesellschaftlichen Klassen wird Bd. III, S. 207 u. ff. — Hoffmann, Die ſtaatsbürgerlichen Garantieen 2. Aufl., Bd. I, S. 13 u. ff. — Zachariä, Vierzig Bücher, Bd. III, S. 97 u. ff. — Stahl, Staatslehre, 3. Aufl., S. 236 u. ff. — Bluntſchli, Allgem. Staatsrecht, Bd. I, S. 312 fg. — Gagern, H. E. v., Reſultate der Sittengeſchichte. Die Fürſten. — Hinrichs, H. F. W., Die Könige. Lpz., 1852. 2) Die Erbfolgeordnung mag an ſich nach verſchiedenen Grundſätzen geregelt ſein; ſo z. B. als Erſtgeburtsrecht, als Seniorat oder Majorat, ſelbſt nach Auswahl durch den Vater; und wenn nur die Beſtimmungen unzweifelhaft und erſchöpfend ſind, ſo läßt ſich vom Rechtsſtandpunkte nichts dagegen einwenden. Politiſch ſind ſie dagegen keineswegs gleich empfehlens- werth. S. Weiteres unten, § 95. 3) Auch über die Beſtimmungen zur Regelung des Ehrenrechtes in erbfürſtlichen Familien ſ. unten, § 95. 4) Wenn Bluntſchli, a. a. O., ſechs verſchiedene Hauptformen der Monarchie aufzählt, nämlich: das helleniſche und altgermaniſche König- thum; das altrömiſche Königthum; das fränkiſche Königthum; die Lehens- monarchie; die abſolute Monarchie; und die conſtitutionelle Monarchie: ſo ſind die einheitlichen Regierungsformen ganz verſchiedener Staatsgattungen zuſammengeſtellt, und es hängt dies mit der, freilich nicht folgerichtig feſt- gehaltenen, allgemeinen Eintheilung der Staaten nach der Zahl der Regie- renden zuſammen. Ob in dieſer Vorausſetzung die oben angegebene Auf- zählung vollſtändig und ob ſie in allen Beziehungen richtig iſt, mag hier dahin geſtellt bleiben; der Gattung des Rechtsſtaates gehören jeden Falles nur die drei Formen der unbeſchränkten, der durch Stände beſchränkten und der durch allgemeine Volksvertretung beſchränkten Fürſtenherrſchaft an. 5) Ueber unbeſchränkte Monarchie ſ. Filmer, Patriarcha, or the natural power of Kings. Lond., 1669. — Bossuet, Politique tirée des propres paroles de la Sainte Écriture. Par., 1704. 4. — Mur- hard, F., Die unumſchränkte Fürſtenherrſchaft, Kaſſel, 1831. — Ganz verkehrt iſt freilich, wenn von dem Letztgenannten die unumſchränkte Ein- herrſchaft des Rechtsſtaates als gleichbedeutend mit Despotie, ja ſogar mit Tyrannei genommen wird, während doch Despotie eine ganz andere Staats- gattung, Tyrannei aber ein in jeder Regierungsform möglicher Mißbrauch der Gewalt iſt. — Weit beſſer: Bluntſchli, Allgem. Staats-R., Bd. I, S. 348 fg.; und Stahl, Staatslehre, 3. Aufl., S. 454 fg. 6) Allgemeine Erwägungen über den Gedanken einer Rechtsvertheidigung durch Stellvertreter ſind bereits oben, § 32, Seite 238 fg., angeſtellt worden. 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¹⁾ Bd. III, S. 207 u. ff. — Hoffmann, Die ſtaatsbürgerlichen Garantieen
2. Aufl., Bd. I, S. 13 u. ff. — Zachariä, Vierzig Bücher, Bd. III,
S. 97 u. ff. — Stahl, Staatslehre, 3. Aufl., S. 236 u. ff. — Bluntſchli,
Allgem. Staatsrecht, Bd. I, S. 312 fg. — Gagern, H. E. v., Reſultate
der Sittengeſchichte. Die Fürſten. — Hinrichs, H. F. W., Die Könige.
Lpz., 1852.
²⁾ Die Erbfolgeordnung mag an ſich nach verſchiedenen Grundſätzen
geregelt ſein; ſo z. B. als Erſtgeburtsrecht, als Seniorat oder Majorat,
ſelbſt nach Auswahl durch den Vater; und wenn nur die Beſtimmungen
unzweifelhaft und erſchöpfend ſind, ſo läßt ſich vom Rechtsſtandpunkte nichts
dagegen einwenden. Politiſch ſind ſie dagegen keineswegs gleich empfehlens-
werth. S. Weiteres unten, § 95.
³⁾ Auch über die Beſtimmungen zur Regelung des Ehrenrechtes in
erbfürſtlichen Familien ſ. unten, § 95.
⁴⁾ Wenn Bluntſchli, a. a. O., ſechs verſchiedene Hauptformen
der Monarchie aufzählt, nämlich: das helleniſche und altgermaniſche König-
thum; das altrömiſche Königthum; das fränkiſche Königthum; die Lehens-
monarchie; die abſolute Monarchie; und die conſtitutionelle Monarchie: ſo
ſind die einheitlichen Regierungsformen ganz verſchiedener Staatsgattungen
zuſammengeſtellt, und es hängt dies mit der, freilich nicht folgerichtig feſt-
gehaltenen, allgemeinen Eintheilung der Staaten nach der Zahl der Regie-
renden zuſammen. Ob in dieſer Vorausſetzung die oben angegebene Auf-
zählung vollſtändig und ob ſie in allen Beziehungen richtig iſt, mag hier
dahin geſtellt bleiben; der Gattung des Rechtsſtaates gehören jeden Falles
nur die drei Formen der unbeſchränkten, der durch Stände beſchränkten
und der durch allgemeine Volksvertretung beſchränkten Fürſtenherrſchaft an.
⁵⁾ Ueber unbeſchränkte Monarchie ſ. Filmer, Patriarcha, or the
natural power of Kings. Lond., 1669. — Bossuet, Politique tirée
des propres paroles de la Sainte Écriture. Par., 1704. 4. — Mur-
hard, F., Die unumſchränkte Fürſtenherrſchaft, Kaſſel, 1831. — Ganz
verkehrt iſt freilich, wenn von dem Letztgenannten die unumſchränkte Ein-
herrſchaft des Rechtsſtaates als gleichbedeutend mit Despotie, ja ſogar mit
Tyrannei genommen wird, während doch Despotie eine ganz andere Staats-
gattung, Tyrannei aber ein in jeder Regierungsform möglicher Mißbrauch
der Gewalt iſt. — Weit beſſer: Bluntſchli, Allgem. Staats-R., Bd. I,
S. 348 fg.; und Stahl, Staatslehre, 3. Aufl., S. 454 fg.
⁶⁾ Allgemeine Erwägungen über den Gedanken einer Rechtsvertheidigung
durch Stellvertreter ſind bereits oben, § 32, Seite 238 fg., angeſtellt worden.
Ueber die Einzelnheiten der Ausführung, aus dem Standpunkte der Zweck-
mäßigkeit, ſ. unten, § 98.
⁷⁾ Die Vertretung nach verſchiedenen geſellſchaftlichen Klaſſen wird
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