richtung immerhin von zweifelhaftem Rechte und kann leicht zu einer Verfälschung der Volksstimme führen.
Das oben, bei der durch Stände beschränkten Monarchie, hinsichtlich des Beschwerderechtes und der Mitwirkung Bemerkte findet bei einer allgemeinen Volksvertretung ebenfalls Anwendung. Auch hier ist die Theilnahme an Regierungshand- lungen nur Ausnahme; grundsätzlich bleibt die ganze Staats- gewalt und deren Anwendung dem Fürsten, und ist im Zweifel eine Regierungshandlung derer vorläufigen Zustimmung der Volksvertretung nicht bedürftig, wohl aber nachträglich einer Beschwerde oder Klage ausgesetzt. Es bedarf also in der reprä- sentativen Monarchie ebenfalls einer genaueren Bezeichnung der Regierungshandlungen, bei welchen die Volksvertretung das Recht der Mitwirkung in Anspruch zu nehmen hat; nur ver- steht es sich von selbst, daß diese Bestimmungen ganze Katego- rieen begreifen können, und daß alsdann die Versammlung in jeden einzelnen logisch unter derer Begriff kommende Fälle zuständig ist.
Von besonderer Bedeutung ist die Sicherstellung der Volksvertreter gegen Störungen in der Ausübung ihres Auftrages, sei es nun, daß eine solche durch Einschüchterung und Beeinträchtigung besonders thätiger oder mißliebiger Mit- glieder, oder durch eine Verhinderung des Zusammentrittes der ganzen Versammlung von der Regierung versucht werden möchte. Mag etwa auch in ersterer Beziehung in einem Lande mit fest- gewurzeltem Rechts- und Freiheitssinne und mit unerschütter- licher Selbstständigkeit der Gerichte auf besondere Einrichtungen verzichtet werden können, so muß in weniger rechtsfesten Zu- ständen eine unbedingte Unantastbarkeit der Volksvertreter wegen Anträgen und Abstimmungen in der Versammlung und ein Schutz gegen hinterlistige und störende Anklagen wegen angeb- licher Privatvergehen festgestellt sein 11). Gegen Unterlassungen
richtung immerhin von zweifelhaftem Rechte und kann leicht zu einer Verfälſchung der Volksſtimme führen.
Das oben, bei der durch Stände beſchränkten Monarchie, hinſichtlich des Beſchwerderechtes und der Mitwirkung Bemerkte findet bei einer allgemeinen Volksvertretung ebenfalls Anwendung. Auch hier iſt die Theilnahme an Regierungshand- lungen nur Ausnahme; grundſätzlich bleibt die ganze Staats- gewalt und deren Anwendung dem Fürſten, und iſt im Zweifel eine Regierungshandlung derer vorläufigen Zuſtimmung der Volksvertretung nicht bedürftig, wohl aber nachträglich einer Beſchwerde oder Klage ausgeſetzt. Es bedarf alſo in der reprä- ſentativen Monarchie ebenfalls einer genaueren Bezeichnung der Regierungshandlungen, bei welchen die Volksvertretung das Recht der Mitwirkung in Anſpruch zu nehmen hat; nur ver- ſteht es ſich von ſelbſt, daß dieſe Beſtimmungen ganze Katego- rieen begreifen können, und daß alsdann die Verſammlung in jeden einzelnen logiſch unter derer Begriff kommende Fälle zuſtändig iſt.
Von beſonderer Bedeutung iſt die Sicherſtellung der Volksvertreter gegen Störungen in der Ausübung ihres Auftrages, ſei es nun, daß eine ſolche durch Einſchüchterung und Beeinträchtigung beſonders thätiger oder mißliebiger Mit- glieder, oder durch eine Verhinderung des Zuſammentrittes der ganzen Verſammlung von der Regierung verſucht werden möchte. Mag etwa auch in erſterer Beziehung in einem Lande mit feſt- gewurzeltem Rechts- und Freiheitsſinne und mit unerſchütter- licher Selbſtſtändigkeit der Gerichte auf beſondere Einrichtungen verzichtet werden können, ſo muß in weniger rechtsfeſten Zu- ſtänden eine unbedingte Unantaſtbarkeit der Volksvertreter wegen Anträgen und Abſtimmungen in der Verſammlung und ein Schutz gegen hinterliſtige und ſtörende Anklagen wegen angeb- licher Privatvergehen feſtgeſtellt ſein 11). Gegen Unterlaſſungen
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richtung immerhin von zweifelhaftem Rechte und kann leicht zu
einer Verfälſchung der Volksſtimme führen.
Das oben, bei der durch Stände beſchränkten Monarchie,
hinſichtlich des Beſchwerderechtes und der Mitwirkung
Bemerkte findet bei einer allgemeinen Volksvertretung ebenfalls
Anwendung. Auch hier iſt die Theilnahme an Regierungshand-
lungen nur Ausnahme; grundſätzlich bleibt die ganze Staats-
gewalt und deren Anwendung dem Fürſten, und iſt im Zweifel
eine Regierungshandlung derer vorläufigen Zuſtimmung der
Volksvertretung nicht bedürftig, wohl aber nachträglich einer
Beſchwerde oder Klage ausgeſetzt. Es bedarf alſo in der reprä-
ſentativen Monarchie ebenfalls einer genaueren Bezeichnung der
Regierungshandlungen, bei welchen die Volksvertretung das
Recht der Mitwirkung in Anſpruch zu nehmen hat; nur ver-
ſteht es ſich von ſelbſt, daß dieſe Beſtimmungen ganze Katego-
rieen begreifen können, und daß alsdann die Verſammlung
in jeden einzelnen logiſch unter derer Begriff kommende Fälle
zuſtändig iſt.
Von beſonderer Bedeutung iſt die Sicherſtellung der
Volksvertreter gegen Störungen in der Ausübung ihres
Auftrages, ſei es nun, daß eine ſolche durch Einſchüchterung
und Beeinträchtigung beſonders thätiger oder mißliebiger Mit-
glieder, oder durch eine Verhinderung des Zuſammentrittes der
ganzen Verſammlung von der Regierung verſucht werden möchte.
Mag etwa auch in erſterer Beziehung in einem Lande mit feſt-
gewurzeltem Rechts- und Freiheitsſinne und mit unerſchütter-
licher Selbſtſtändigkeit der Gerichte auf beſondere Einrichtungen
verzichtet werden können, ſo muß in weniger rechtsfeſten Zu-
ſtänden eine unbedingte Unantaſtbarkeit der Volksvertreter wegen
Anträgen und Abſtimmungen in der Verſammlung und ein
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licher Privatvergehen feſtgeſtellt ſein 11). Gegen Unterlaſſungen
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/380>, abgerufen am 24.11.2024.
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