Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.die Regierung führen; oder aber kann es nothwendig werden, Theils die Uebung in Staatsgeschäften, theils die Noth- Abgesehen von der staatlichen Stellung und also im Privat- Zu eigenthümlichen Grundsätzen hinsichtlich der Rechtsver- v. Mohl, Encyclopädie. 23
die Regierung führen; oder aber kann es nothwendig werden, Theils die Uebung in Staatsgeſchäften, theils die Noth- Abgeſehen von der ſtaatlichen Stellung und alſo im Privat- Zu eigenthümlichen Grundſätzen hinſichtlich der Rechtsver- v. Mohl, Encyclopädie. 23
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die Regierung führen; oder aber kann es nothwendig werden,
eine Eintheilung in einen großen und in einen engeren
Rath zu machen. In dieſem Falle fällt dem letzteren die Vor-
bereitung der Geſchäfte, die Ueberwachung und die höchſte Ver-
waltung, vielleicht die Beſorgung der geheim zu haltenden
Angelegenheiten zu; der vollen Verſammlung aber die Geſetz-
gebung, die Beſchlußnahme in beſonders wichtigen Fällen des
inneren und des äußeren Staatslebens, endlich wohl auch die
Aemterbeſetzung.
Theils die Uebung in Staatsgeſchäften, theils die Noth-
wendigkeit einer politiſchen Zuverläſſigkeit erfordert die Beſetzung
aller irgend wichtigen Aemter im Staate durch Mitglieder
der Geſchlechter; kluges Mißtrauen gegen die eigenen Genoſſen
aber macht einen häufigen Wechſel in den Stellen räthlich 4).
Falls es für zweckmäßig erachtet wird, zum Vorſitze in der
regierenden Verſammlung und etwa an die Spitze der Ver-
waltungsbehörden einen einzelnen Mann bleibend zu ſtellen, ſo
kann dies doch nur ein formeller Vorzug ſein, eine ſichtbare
Perſonifikation der Staatsgewalt; alle wirklichen Regierungs-
rechte müſſen den Verſammlungen der geſammten Berechtigten
vorbehalten bleiben. Am wenigſten verträgt ſich die Erblichkeit
einer ſolchen Stellung mit der Sicherheit der Geſchlechter-
herrſchaft.
Abgeſehen von der ſtaatlichen Stellung und alſo im Privat-
leben iſt das einzelne Mitglied der Ariſtokratie Unterthan
und den Geſetzen Gehorſam ſchuldig. Bevorzugungen auch im
Privatrechte ſind allerdings nicht unverträglich mit den oberſten
Grundſätzen; allein ebenſo wenig auch die Auflegung beſonderer
Beſchränkungen oder Verbindlichkeiten, falls dieſe aus allge-
meinen Gründen zur Erhaltung des Anſehens oder der Sicher-
heit der Ariſtokratie für nothwendig erachtet werden 5).
Zu eigenthümlichen Grundſätzen hinſichtlich der Rechtsver-
v. Mohl, Encyclopädie. 23
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