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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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doch aus überwiegenden Zweckmäßigkeitsgründen, eine Aus-
nahme statt, weil jeder vollberechtigte Bürger Mitglied der
regierenden Volksversammlung ist, und also schließlich jeder sich
selbst bezahlen würde, oder, bei Vertheilung der Steuern nach
dem Vermögen, der ärmere Bürger von dem reicheren unter-
halten werden müßte, was mit der Gleichheit und der Gleich-
berechtigung nach beiden Seiten hin schwer vereinbar wäre.

2. Als allgemeine Rechte der Staatsgenossen im
Rechtsstaate ergeben sich aber nachstehende Ansprüche 3):

Vorerst Gleichheit vor dem Gesetze, d. h. Berück-
sichtigung der Lebenszwecke Aller ohne Unterschied auf persön-
liche Verhältnisse, und objektive Anwendung der allgemeinen
Norm ohne Rücksicht auf Rang, Stand u. s. w. des Einzelnen.
Zweitens, nicht nur Berechtigung zur Verfolgung jedes an und
für sich erlaubten Lebenszweckes, sondern auch Unter-
stützung in den dazu geeigneten Fällen. Als erlaubt aber ist
anzuerkennen, was weder mit unzweifelhaften Rechten Dritter
im Widerspruche ist, noch die bestehende Staatseinrichtung und
die von dem Staate obliegende Erfüllung der allgemeinen Zwecke
stört. Die einzigen gerechtfertigten Ausnahmen sind solche Be-
schäftigungen, deren ungefährlicher Betrieb durch gewisse nicht
näher aufzuweisende Eigenschaften bedingt ist; sodann, vielleicht
Beschränkungen, welche die Last der öffentlichen Armenversor-
gung und das Heranwachsen eines Proletariates nicht allzu
groß werden lassen. -- Drittens, gleicher Anspruch aller Be-
fähigten auf Antheil an öffentlichen Geschäften, so-
weit eine solche nach der besonderen Art des Staates den Unter-
thanen überhaupt zusteht, sei es nun als Bekleidung von Aemtern,
als unmittelbares Stimmrecht, oder als aktive und passive Betheili-
gung bei einer Vertretung. Eine unerläßliche Bedingung hierbei
ist jedoch die Befähigung, indem vernünftigerweise die Ausübung
eines Rechtes einem dazu nicht Befähigten nicht zustehen kann.

doch aus überwiegenden Zweckmäßigkeitsgründen, eine Aus-
nahme ſtatt, weil jeder vollberechtigte Bürger Mitglied der
regierenden Volksverſammlung iſt, und alſo ſchließlich jeder ſich
ſelbſt bezahlen würde, oder, bei Vertheilung der Steuern nach
dem Vermögen, der ärmere Bürger von dem reicheren unter-
halten werden müßte, was mit der Gleichheit und der Gleich-
berechtigung nach beiden Seiten hin ſchwer vereinbar wäre.

2. Als allgemeine Rechte der Staatsgenoſſen im
Rechtsſtaate ergeben ſich aber nachſtehende Anſprüche 3):

Vorerſt Gleichheit vor dem Geſetze, d. h. Berück-
ſichtigung der Lebenszwecke Aller ohne Unterſchied auf perſön-
liche Verhältniſſe, und objektive Anwendung der allgemeinen
Norm ohne Rückſicht auf Rang, Stand u. ſ. w. des Einzelnen.
Zweitens, nicht nur Berechtigung zur Verfolgung jedes an und
für ſich erlaubten Lebenszweckes, ſondern auch Unter-
ſtützung in den dazu geeigneten Fällen. Als erlaubt aber iſt
anzuerkennen, was weder mit unzweifelhaften Rechten Dritter
im Widerſpruche iſt, noch die beſtehende Staatseinrichtung und
die von dem Staate obliegende Erfüllung der allgemeinen Zwecke
ſtört. Die einzigen gerechtfertigten Ausnahmen ſind ſolche Be-
ſchäftigungen, deren ungefährlicher Betrieb durch gewiſſe nicht
näher aufzuweiſende Eigenſchaften bedingt iſt; ſodann, vielleicht
Beſchränkungen, welche die Laſt der öffentlichen Armenverſor-
gung und das Heranwachſen eines Proletariates nicht allzu
groß werden laſſen. — Drittens, gleicher Anſpruch aller Be-
fähigten auf Antheil an öffentlichen Geſchäften, ſo-
weit eine ſolche nach der beſonderen Art des Staates den Unter-
thanen überhaupt zuſteht, ſei es nun als Bekleidung von Aemtern,
als unmittelbares Stimmrecht, oder als aktive und paſſive Betheili-
gung bei einer Vertretung. Eine unerläßliche Bedingung hierbei
iſt jedoch die Befähigung, indem vernünftigerweiſe die Ausübung
eines Rechtes einem dazu nicht Befähigten nicht zuſtehen kann.

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[329/0343] doch aus überwiegenden Zweckmäßigkeitsgründen, eine Aus- nahme ſtatt, weil jeder vollberechtigte Bürger Mitglied der regierenden Volksverſammlung iſt, und alſo ſchließlich jeder ſich ſelbſt bezahlen würde, oder, bei Vertheilung der Steuern nach dem Vermögen, der ärmere Bürger von dem reicheren unter- halten werden müßte, was mit der Gleichheit und der Gleich- berechtigung nach beiden Seiten hin ſchwer vereinbar wäre. 2. Als allgemeine Rechte der Staatsgenoſſen im Rechtsſtaate ergeben ſich aber nachſtehende Anſprüche 3): Vorerſt Gleichheit vor dem Geſetze, d. h. Berück- ſichtigung der Lebenszwecke Aller ohne Unterſchied auf perſön- liche Verhältniſſe, und objektive Anwendung der allgemeinen Norm ohne Rückſicht auf Rang, Stand u. ſ. w. des Einzelnen. Zweitens, nicht nur Berechtigung zur Verfolgung jedes an und für ſich erlaubten Lebenszweckes, ſondern auch Unter- ſtützung in den dazu geeigneten Fällen. Als erlaubt aber iſt anzuerkennen, was weder mit unzweifelhaften Rechten Dritter im Widerſpruche iſt, noch die beſtehende Staatseinrichtung und die von dem Staate obliegende Erfüllung der allgemeinen Zwecke ſtört. Die einzigen gerechtfertigten Ausnahmen ſind ſolche Be- ſchäftigungen, deren ungefährlicher Betrieb durch gewiſſe nicht näher aufzuweiſende Eigenſchaften bedingt iſt; ſodann, vielleicht Beſchränkungen, welche die Laſt der öffentlichen Armenverſor- gung und das Heranwachſen eines Proletariates nicht allzu groß werden laſſen. — Drittens, gleicher Anſpruch aller Be- fähigten auf Antheil an öffentlichen Geſchäften, ſo- weit eine ſolche nach der beſonderen Art des Staates den Unter- thanen überhaupt zuſteht, ſei es nun als Bekleidung von Aemtern, als unmittelbares Stimmrecht, oder als aktive und paſſive Betheili- gung bei einer Vertretung. Eine unerläßliche Bedingung hierbei iſt jedoch die Befähigung, indem vernünftigerweiſe die Ausübung eines Rechtes einem dazu nicht Befähigten nicht zuſtehen kann.

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/343>, abgerufen am 24.11.2024.