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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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im Wege. Im Gegentheil erfordert die unzweifelhafte Fest-
stellung der Leistungen von beiden Seiten, sowie die Ordnung
der Sicherungsanstalten eine genaue Aufzeichnung; und an sie
schließt sich denn von selbst die gleiche Feststellung der übrigen
Rechte und Verhältnisse an. -- Die Gerichtsbarkeit, und somit
die Errichtung und Besetzung von Gerichten, ist zwar keine
unbedingt nothwendige Aufgabe des Patrimonialstaates, indem
möglicherweise die Unterthanen selbst Einrichtungen zur Auf-
rechterhaltung der Rechtsordnung unter sich treffen können;
allein weitaus in den meisten Fällen wird allerdings gerade
die Sicherstellung des Rechtes die Hauptgrundlage des ganzen
gemeinschaftlichen Verhältnisses sein, und deßhalb die Bestellung
der hierzu nothwendigen Anstalten dem Staatsoberhaupte ob-
liegen. Hiermit sind dann aber Ausnahmsgerichte, befreite Ge-
richtsbarkeit, Theilnahme der Stände an der Gerichtsbesetzung
u. s. w. gar wohl vereinbar. -- Von nur geringer Bedeu-
tung pflegen die polizeilichen Anstalten in einem Patrimonial-
staate zu sein. Die ganze Gesittigungsstufe, und namentlich
auch der volkswirthschaftliche Zustand, welche in dieser Staats-
gattung ihre Befriedigung finden, erfordern eine größere Aus-
dehnung solcher Hülfeleistung noch nicht. Ueberdies sind die
Beiträge der Unterthanen zu den allgemeinen Lasten in der
Regel nicht von solcher Bedeutung, daß sie große Ausgaben ge-
statteten. -- Grundsätzlich sollte der Staatshaushalt im Patri-
monialstaate ein sehr einfacher sein, indem die von den Unter-
thanen in Folge der Aufnahme in das Schutzverhältniß zu
machenden Leistungen in die Kasse des Fürsten fallen, und hier
mit der Hauptsache, dem Vermögen des Landesherrn selbst, von
denselben Beamten und nach den gleichen Grundsätzen verwaltet
werden. Allein theils die zur Sicherstellung gegen Mißbräuche
auch in wirthschaftlichen Dingen getroffenen Anstalten, theils
die den Unterthanen im Ganzen oder einzelnen Abtheilungen

im Wege. Im Gegentheil erfordert die unzweifelhafte Feſt-
ſtellung der Leiſtungen von beiden Seiten, ſowie die Ordnung
der Sicherungsanſtalten eine genaue Aufzeichnung; und an ſie
ſchließt ſich denn von ſelbſt die gleiche Feſtſtellung der übrigen
Rechte und Verhältniſſe an. — Die Gerichtsbarkeit, und ſomit
die Errichtung und Beſetzung von Gerichten, iſt zwar keine
unbedingt nothwendige Aufgabe des Patrimonialſtaates, indem
möglicherweiſe die Unterthanen ſelbſt Einrichtungen zur Auf-
rechterhaltung der Rechtsordnung unter ſich treffen können;
allein weitaus in den meiſten Fällen wird allerdings gerade
die Sicherſtellung des Rechtes die Hauptgrundlage des ganzen
gemeinſchaftlichen Verhältniſſes ſein, und deßhalb die Beſtellung
der hierzu nothwendigen Anſtalten dem Staatsoberhaupte ob-
liegen. Hiermit ſind dann aber Ausnahmsgerichte, befreite Ge-
richtsbarkeit, Theilnahme der Stände an der Gerichtsbeſetzung
u. ſ. w. gar wohl vereinbar. — Von nur geringer Bedeu-
tung pflegen die polizeilichen Anſtalten in einem Patrimonial-
ſtaate zu ſein. Die ganze Geſittigungsſtufe, und namentlich
auch der volkswirthſchaftliche Zuſtand, welche in dieſer Staats-
gattung ihre Befriedigung finden, erfordern eine größere Aus-
dehnung ſolcher Hülfeleiſtung noch nicht. Ueberdies ſind die
Beiträge der Unterthanen zu den allgemeinen Laſten in der
Regel nicht von ſolcher Bedeutung, daß ſie große Ausgaben ge-
ſtatteten. — Grundſätzlich ſollte der Staatshaushalt im Patri-
monialſtaate ein ſehr einfacher ſein, indem die von den Unter-
thanen in Folge der Aufnahme in das Schutzverhältniß zu
machenden Leiſtungen in die Kaſſe des Fürſten fallen, und hier
mit der Hauptſache, dem Vermögen des Landesherrn ſelbſt, von
denſelben Beamten und nach den gleichen Grundſätzen verwaltet
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[306/0320] im Wege. Im Gegentheil erfordert die unzweifelhafte Feſt- ſtellung der Leiſtungen von beiden Seiten, ſowie die Ordnung der Sicherungsanſtalten eine genaue Aufzeichnung; und an ſie ſchließt ſich denn von ſelbſt die gleiche Feſtſtellung der übrigen Rechte und Verhältniſſe an. — Die Gerichtsbarkeit, und ſomit die Errichtung und Beſetzung von Gerichten, iſt zwar keine unbedingt nothwendige Aufgabe des Patrimonialſtaates, indem möglicherweiſe die Unterthanen ſelbſt Einrichtungen zur Auf- rechterhaltung der Rechtsordnung unter ſich treffen können; allein weitaus in den meiſten Fällen wird allerdings gerade die Sicherſtellung des Rechtes die Hauptgrundlage des ganzen gemeinſchaftlichen Verhältniſſes ſein, und deßhalb die Beſtellung der hierzu nothwendigen Anſtalten dem Staatsoberhaupte ob- liegen. Hiermit ſind dann aber Ausnahmsgerichte, befreite Ge- richtsbarkeit, Theilnahme der Stände an der Gerichtsbeſetzung u. ſ. w. gar wohl vereinbar. — Von nur geringer Bedeu- tung pflegen die polizeilichen Anſtalten in einem Patrimonial- ſtaate zu ſein. Die ganze Geſittigungsſtufe, und namentlich auch der volkswirthſchaftliche Zuſtand, welche in dieſer Staats- gattung ihre Befriedigung finden, erfordern eine größere Aus- dehnung ſolcher Hülfeleiſtung noch nicht. Ueberdies ſind die Beiträge der Unterthanen zu den allgemeinen Laſten in der Regel nicht von ſolcher Bedeutung, daß ſie große Ausgaben ge- ſtatteten. — Grundſätzlich ſollte der Staatshaushalt im Patri- monialſtaate ein ſehr einfacher ſein, indem die von den Unter- thanen in Folge der Aufnahme in das Schutzverhältniß zu machenden Leiſtungen in die Kaſſe des Fürſten fallen, und hier mit der Hauptſache, dem Vermögen des Landesherrn ſelbſt, von denſelben Beamten und nach den gleichen Grundſätzen verwaltet werden. Allein theils die zur Sicherſtellung gegen Mißbräuche auch in wirthſchaftlichen Dingen getroffenen Anſtalten, theils die den Unterthanen im Ganzen oder einzelnen Abtheilungen

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/320>, abgerufen am 26.11.2024.