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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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nach bestem Wissen und Gewissen anzuwenden. Ein Macht-
haber solcher Art, welcher nur die feststehenden Rechtsverhält-
nisse anerkennt und handhabt, gibt allerdings keinen Grund zu
rechtlicher Beschwerde; allein er erfüllt durch diese kahle Be-
schränkung auf das äußerlich Erzwingbare seine höheren Pflichten
nicht, welche doch um so größer sind, als ihm die Vorsehung
bedeutende Mittel Gutes zu thun zugewiesen hat.

Unter diesen Umständen ist denn die Stellung der Unter-
thanen trotz der wesentlich selbstischen Stellung des Herrn durch-
aus keine rechtlose; im Gegentheile mögen Allen oder wenigstens
Einzelnen sogar bedeutende Ansprüche an den Fürsten zustehen.
Aber diese Rechte stehen lediglich auf einer positiven Grundlage,
und es kann nichts aus allgemeinen Sätzen und aus dem
Wesen eines nach irgend einem Ideale geordneten Zusammen-
lebens verlangt werden. Die zur Erreichung von Lebenszwecken
über die festgestellten Leistungen des Fürsten hinaus erforder-
lichen Anstalten sind von den Betreffenden durch Anwendung
ihrer eigenen Kräfte zu bewerkstelligen; woran sie denn aber
auch vom Fürsten in keiner Weise gehindert werden dürfen.
Leicht zu begreifen ist daher auch, daß sich gerade in Patrimo-
nialstaaten die Organisation der Gesellschaft entwickelt.

Es widerspricht dem Verhältnisse zwischen dem ursprünglich
Mächtigen und den unter Bedingungen in seinen Schutz Ein-
getretenen nicht, -- wenn es schon auch nicht unbedingt noth-
wendig ist, -- daß den Unterthanen, als den Schwächeren,
eigene Sicherleistungen für die unverkürzte Gewährung der
ihnen zustehenden Rechte, sowie zur Verhinderung einer unbe-
fugten Ueberspannung der von ihrer Seite schuldigen Leistungen
zustehen. Nur versteht sich von selbst, daß durch eine solche
Einrichtung das Wesen der gesicherten Rechte nicht verändert
wird. Weder erhalten dieselben eine andere Grundlage, noch
eine Ausdehnung über die ursprüngliche Absicht und Bestimmung

nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen anzuwenden. Ein Macht-
haber ſolcher Art, welcher nur die feſtſtehenden Rechtsverhält-
niſſe anerkennt und handhabt, gibt allerdings keinen Grund zu
rechtlicher Beſchwerde; allein er erfüllt durch dieſe kahle Be-
ſchränkung auf das äußerlich Erzwingbare ſeine höheren Pflichten
nicht, welche doch um ſo größer ſind, als ihm die Vorſehung
bedeutende Mittel Gutes zu thun zugewieſen hat.

Unter dieſen Umſtänden iſt denn die Stellung der Unter-
thanen trotz der weſentlich ſelbſtiſchen Stellung des Herrn durch-
aus keine rechtloſe; im Gegentheile mögen Allen oder wenigſtens
Einzelnen ſogar bedeutende Anſprüche an den Fürſten zuſtehen.
Aber dieſe Rechte ſtehen lediglich auf einer poſitiven Grundlage,
und es kann nichts aus allgemeinen Sätzen und aus dem
Weſen eines nach irgend einem Ideale geordneten Zuſammen-
lebens verlangt werden. Die zur Erreichung von Lebenszwecken
über die feſtgeſtellten Leiſtungen des Fürſten hinaus erforder-
lichen Anſtalten ſind von den Betreffenden durch Anwendung
ihrer eigenen Kräfte zu bewerkſtelligen; woran ſie denn aber
auch vom Fürſten in keiner Weiſe gehindert werden dürfen.
Leicht zu begreifen iſt daher auch, daß ſich gerade in Patrimo-
nialſtaaten die Organiſation der Geſellſchaft entwickelt.

Es widerſpricht dem Verhältniſſe zwiſchen dem urſprünglich
Mächtigen und den unter Bedingungen in ſeinen Schutz Ein-
getretenen nicht, — wenn es ſchon auch nicht unbedingt noth-
wendig iſt, — daß den Unterthanen, als den Schwächeren,
eigene Sicherleiſtungen für die unverkürzte Gewährung der
ihnen zuſtehenden Rechte, ſowie zur Verhinderung einer unbe-
fugten Ueberſpannung der von ihrer Seite ſchuldigen Leiſtungen
zuſtehen. Nur verſteht ſich von ſelbſt, daß durch eine ſolche
Einrichtung das Weſen der geſicherten Rechte nicht verändert
wird. Weder erhalten dieſelben eine andere Grundlage, noch
eine Ausdehnung über die urſprüngliche Abſicht und Beſtimmung

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[304/0318] nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen anzuwenden. Ein Macht- haber ſolcher Art, welcher nur die feſtſtehenden Rechtsverhält- niſſe anerkennt und handhabt, gibt allerdings keinen Grund zu rechtlicher Beſchwerde; allein er erfüllt durch dieſe kahle Be- ſchränkung auf das äußerlich Erzwingbare ſeine höheren Pflichten nicht, welche doch um ſo größer ſind, als ihm die Vorſehung bedeutende Mittel Gutes zu thun zugewieſen hat. Unter dieſen Umſtänden iſt denn die Stellung der Unter- thanen trotz der weſentlich ſelbſtiſchen Stellung des Herrn durch- aus keine rechtloſe; im Gegentheile mögen Allen oder wenigſtens Einzelnen ſogar bedeutende Anſprüche an den Fürſten zuſtehen. Aber dieſe Rechte ſtehen lediglich auf einer poſitiven Grundlage, und es kann nichts aus allgemeinen Sätzen und aus dem Weſen eines nach irgend einem Ideale geordneten Zuſammen- lebens verlangt werden. Die zur Erreichung von Lebenszwecken über die feſtgeſtellten Leiſtungen des Fürſten hinaus erforder- lichen Anſtalten ſind von den Betreffenden durch Anwendung ihrer eigenen Kräfte zu bewerkſtelligen; woran ſie denn aber auch vom Fürſten in keiner Weiſe gehindert werden dürfen. Leicht zu begreifen iſt daher auch, daß ſich gerade in Patrimo- nialſtaaten die Organiſation der Geſellſchaft entwickelt. Es widerſpricht dem Verhältniſſe zwiſchen dem urſprünglich Mächtigen und den unter Bedingungen in ſeinen Schutz Ein- getretenen nicht, — wenn es ſchon auch nicht unbedingt noth- wendig iſt, — daß den Unterthanen, als den Schwächeren, eigene Sicherleiſtungen für die unverkürzte Gewährung der ihnen zuſtehenden Rechte, ſowie zur Verhinderung einer unbe- fugten Ueberſpannung der von ihrer Seite ſchuldigen Leiſtungen zuſtehen. Nur verſteht ſich von ſelbſt, daß durch eine ſolche Einrichtung das Weſen der geſicherten Rechte nicht verändert wird. Weder erhalten dieſelben eine andere Grundlage, noch eine Ausdehnung über die urſprüngliche Abſicht und Beſtimmung

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/318>, abgerufen am 26.11.2024.