richtungen beaufsichtigen und leiten, und erforderlichen Falles das Zusammenwirken der Gesammtkraft anordnen. Die Aner- kennung eines einzigen Hauptes ist jedoch theils dem Familien- leben am analogsten, theils für so einfache Zustände das Ge- eignetste.
Auch die nähere Bestimmung, wer das einheitliche Ober- haupt sei, ist nach Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen. Entweder mag Wahl eintreten, sei es aus dem ganzen Stamme sei es aus einzelnen bevorzugten Geschlechtern; oder kann sich nach Erbrecht die Führung des Stammes bei den unmittelbaren Nachkommen des anerkannten Gründers erhalten. Letzteres ist wohl das Natürlichere. Ueberdies würden sich die Nach- theile einer Wahl des Staatsoberhauptes auch in diesen ur- sprünglichen Zuständen zuweilen fühlbar machen. -- Sehr wohl verbindbar mit der Bestellung eines einzelnen Hauptes, welcher Art dasselbe immer sei, ist jedoch die gelegentliche Be- rathung mit einer Anzahl von Aeltesten, oder die Einberufung einer allgemeinen Versammlung bei einer Lebensfrage für Alle.
Zwei Regierungsaufgaben des Oberhauptes stehen in erster Linie: das Richteramt und die Anführung im Kriege. Wenn die Religion des Volkes es erlaubt, so ist auch die Bekleidung der Stelle eines Oberpriesters naturgemäß, und sie wird zur Erhöhung des Ansehens und der Macht des Stammeshauptes viel beitragen. Wie beschränkt oder ausgedehnt übrigens die Aufgabe eines solchen Oberhauptes immer sei, jeden Falles beruht sie auf einem mehr sittlichen Grunde und auf Gewohnheit, als auf scharf ausgesprochenen und festgestellten Rechtsverhältnissen. Seine Stellung, und auch die ihm obliegenden Leistungen so wie die ihm zur Verfügung überlassene Mittel, sind die eines Hausvaters. Dieß zeigt sich in dem Maaße und in der von den Umständen bestimmten Veränderlichkeit seiner Handlungen, in der Art des von ihm verlangten Gehorsams und in dem
richtungen beaufſichtigen und leiten, und erforderlichen Falles das Zuſammenwirken der Geſammtkraft anordnen. Die Aner- kennung eines einzigen Hauptes iſt jedoch theils dem Familien- leben am analogſten, theils für ſo einfache Zuſtände das Ge- eignetſte.
Auch die nähere Beſtimmung, wer das einheitliche Ober- haupt ſei, iſt nach Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen. Entweder mag Wahl eintreten, ſei es aus dem ganzen Stamme ſei es aus einzelnen bevorzugten Geſchlechtern; oder kann ſich nach Erbrecht die Führung des Stammes bei den unmittelbaren Nachkommen des anerkannten Gründers erhalten. Letzteres iſt wohl das Natürlichere. Ueberdies würden ſich die Nach- theile einer Wahl des Staatsoberhauptes auch in dieſen ur- ſprünglichen Zuſtänden zuweilen fühlbar machen. — Sehr wohl verbindbar mit der Beſtellung eines einzelnen Hauptes, welcher Art daſſelbe immer ſei, iſt jedoch die gelegentliche Be- rathung mit einer Anzahl von Aelteſten, oder die Einberufung einer allgemeinen Verſammlung bei einer Lebensfrage für Alle.
Zwei Regierungsaufgaben des Oberhauptes ſtehen in erſter Linie: das Richteramt und die Anführung im Kriege. Wenn die Religion des Volkes es erlaubt, ſo iſt auch die Bekleidung der Stelle eines Oberprieſters naturgemäß, und ſie wird zur Erhöhung des Anſehens und der Macht des Stammeshauptes viel beitragen. Wie beſchränkt oder ausgedehnt übrigens die Aufgabe eines ſolchen Oberhauptes immer ſei, jeden Falles beruht ſie auf einem mehr ſittlichen Grunde und auf Gewohnheit, als auf ſcharf ausgeſprochenen und feſtgeſtellten Rechtsverhältniſſen. Seine Stellung, und auch die ihm obliegenden Leiſtungen ſo wie die ihm zur Verfügung überlaſſene Mittel, ſind die eines Hausvaters. Dieß zeigt ſich in dem Maaße und in der von den Umſtänden beſtimmten Veränderlichkeit ſeiner Handlungen, in der Art des von ihm verlangten Gehorſams und in dem
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><pbfacs="#f0313"n="299"/>
richtungen beaufſichtigen und leiten, und erforderlichen Falles<lb/>
das Zuſammenwirken der Geſammtkraft anordnen. Die Aner-<lb/>
kennung eines einzigen Hauptes iſt jedoch theils dem Familien-<lb/>
leben am analogſten, theils für ſo einfache Zuſtände das Ge-<lb/>
eignetſte.</p><lb/><p>Auch die nähere Beſtimmung, wer das einheitliche Ober-<lb/>
haupt ſei, iſt nach Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen. Entweder<lb/>
mag Wahl eintreten, ſei es aus dem ganzen Stamme ſei es<lb/>
aus einzelnen bevorzugten Geſchlechtern; oder kann ſich nach<lb/>
Erbrecht die Führung des Stammes bei den unmittelbaren<lb/>
Nachkommen des anerkannten Gründers erhalten. Letzteres<lb/>
iſt wohl das Natürlichere. Ueberdies würden ſich die Nach-<lb/>
theile einer Wahl des Staatsoberhauptes auch in dieſen ur-<lb/>ſprünglichen Zuſtänden zuweilen fühlbar machen. — Sehr<lb/>
wohl verbindbar mit der Beſtellung eines einzelnen Hauptes,<lb/>
welcher Art daſſelbe immer ſei, iſt jedoch die gelegentliche Be-<lb/>
rathung mit einer Anzahl von Aelteſten, oder die Einberufung<lb/>
einer allgemeinen Verſammlung bei einer Lebensfrage für Alle.</p><lb/><p>Zwei Regierungsaufgaben des Oberhauptes ſtehen in erſter<lb/>
Linie: das Richteramt und die Anführung im Kriege. Wenn<lb/>
die Religion des Volkes es erlaubt, ſo iſt auch die Bekleidung<lb/>
der Stelle eines Oberprieſters naturgemäß, und ſie wird zur<lb/>
Erhöhung des Anſehens und der Macht des Stammeshauptes<lb/>
viel beitragen. Wie beſchränkt oder ausgedehnt übrigens die<lb/>
Aufgabe eines ſolchen Oberhauptes immer ſei, jeden Falles beruht<lb/>ſie auf einem mehr ſittlichen Grunde und auf Gewohnheit, als<lb/>
auf ſcharf ausgeſprochenen und feſtgeſtellten Rechtsverhältniſſen.<lb/>
Seine Stellung, und auch die ihm obliegenden Leiſtungen ſo wie<lb/>
die ihm zur Verfügung überlaſſene Mittel, ſind die eines<lb/>
Hausvaters. Dieß zeigt ſich in dem Maaße und in der von<lb/>
den Umſtänden beſtimmten Veränderlichkeit ſeiner Handlungen,<lb/>
in der Art des von ihm verlangten Gehorſams und in dem<lb/></p></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[299/0313]
richtungen beaufſichtigen und leiten, und erforderlichen Falles
das Zuſammenwirken der Geſammtkraft anordnen. Die Aner-
kennung eines einzigen Hauptes iſt jedoch theils dem Familien-
leben am analogſten, theils für ſo einfache Zuſtände das Ge-
eignetſte.
Auch die nähere Beſtimmung, wer das einheitliche Ober-
haupt ſei, iſt nach Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen. Entweder
mag Wahl eintreten, ſei es aus dem ganzen Stamme ſei es
aus einzelnen bevorzugten Geſchlechtern; oder kann ſich nach
Erbrecht die Führung des Stammes bei den unmittelbaren
Nachkommen des anerkannten Gründers erhalten. Letzteres
iſt wohl das Natürlichere. Ueberdies würden ſich die Nach-
theile einer Wahl des Staatsoberhauptes auch in dieſen ur-
ſprünglichen Zuſtänden zuweilen fühlbar machen. — Sehr
wohl verbindbar mit der Beſtellung eines einzelnen Hauptes,
welcher Art daſſelbe immer ſei, iſt jedoch die gelegentliche Be-
rathung mit einer Anzahl von Aelteſten, oder die Einberufung
einer allgemeinen Verſammlung bei einer Lebensfrage für Alle.
Zwei Regierungsaufgaben des Oberhauptes ſtehen in erſter
Linie: das Richteramt und die Anführung im Kriege. Wenn
die Religion des Volkes es erlaubt, ſo iſt auch die Bekleidung
der Stelle eines Oberprieſters naturgemäß, und ſie wird zur
Erhöhung des Anſehens und der Macht des Stammeshauptes
viel beitragen. Wie beſchränkt oder ausgedehnt übrigens die
Aufgabe eines ſolchen Oberhauptes immer ſei, jeden Falles beruht
ſie auf einem mehr ſittlichen Grunde und auf Gewohnheit, als
auf ſcharf ausgeſprochenen und feſtgeſtellten Rechtsverhältniſſen.
Seine Stellung, und auch die ihm obliegenden Leiſtungen ſo wie
die ihm zur Verfügung überlaſſene Mittel, ſind die eines
Hausvaters. Dieß zeigt ſich in dem Maaße und in der von
den Umſtänden beſtimmten Veränderlichkeit ſeiner Handlungen,
in der Art des von ihm verlangten Gehorſams und in dem
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/313>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.