spruch genommen, auch der Reichere mehr geschützt und er in Bedeutenderem gefördert wird.) Im Uebrigen sind die bei beiden Erträgnißarten zu befolgenden rechtlichen Grundsätze ver- schieden. -- Die Hoheitsrechte, Regalien, bestehen in Ein- nahmen, welche aus Veranlassung der Ausübung eines Rechtes des Staatsoberhauptes verlangt werden. So z. B. der Ertrag von Geldstrafen, von Taxen und Sporteln für Concessionen und Gnadenbezeugungen, die Einnahme für Abtretung des Bergregals an Unterthanen u. s. w. Die Erhebung muß na- türlich auf einem Gesetze oder auf einem Gewohnheitsrechte be- ruhen, und darf nur nach den festgestellten Größenverhältnissen geschehen. Der Einzug zur Staatskasse aber kann keinem Zweifel unterliegen, auch wenn die Zahlungspflicht in unmittel- barem Zusammenhange mit einer Handlung des Staatsober- hauptes steht, da dieser nicht für seine Person, sondern als Regent eine solche Handlung vornimmt. Der eigentliche Grund zu Forderungen dieser Art mag ein sehr verschiedener sein. Theils hängen sie mit geschichtlichen Verhältnissen zusam- men, theils soll dadurch auch wohl mißbräuchliche Benützung der Staatsanstalten verhindert werden. Im Uebrigen ist es allerdings nicht zu billigen, wenn solche Regierungshandlungen, auf welche der Unterthan ein förmliches Recht hat, ihm erst noch besonders verkauft werden; noch zu rechtfertigen, wenn an sich nachtheilige Maßregeln gegen eine Taxe verwilligt werden, oder überhaupt etwas des Geldes wegen geschieht, was ohne eine solche Einnahme aus Gründen des öffentlichen Wohles unterblieben wäre. -- Die Steuern werden unmittelbar aus dem Vermögen der Bürger und lediglich auf den Grund hin erhoben, daß er zur Erhaltung des Staates eventuell einzu- stehen hat. Ohne Zweifel entspricht den Forderungen des Rechtes eine allgemeine Einkommensteuer am meisten. Wenn aber diese ohne allzu große Schwierigkeiten nicht erhoben werden
ſpruch genommen, auch der Reichere mehr geſchützt und er in Bedeutenderem gefördert wird.) Im Uebrigen ſind die bei beiden Erträgnißarten zu befolgenden rechtlichen Grundſätze ver- ſchieden. — Die Hoheitsrechte, Regalien, beſtehen in Ein- nahmen, welche aus Veranlaſſung der Ausübung eines Rechtes des Staatsoberhauptes verlangt werden. So z. B. der Ertrag von Geldſtrafen, von Taxen und Sporteln für Conceſſionen und Gnadenbezeugungen, die Einnahme für Abtretung des Bergregals an Unterthanen u. ſ. w. Die Erhebung muß na- türlich auf einem Geſetze oder auf einem Gewohnheitsrechte be- ruhen, und darf nur nach den feſtgeſtellten Größenverhältniſſen geſchehen. Der Einzug zur Staatskaſſe aber kann keinem Zweifel unterliegen, auch wenn die Zahlungspflicht in unmittel- barem Zuſammenhange mit einer Handlung des Staatsober- hauptes ſteht, da dieſer nicht für ſeine Perſon, ſondern als Regent eine ſolche Handlung vornimmt. Der eigentliche Grund zu Forderungen dieſer Art mag ein ſehr verſchiedener ſein. Theils hängen ſie mit geſchichtlichen Verhältniſſen zuſam- men, theils ſoll dadurch auch wohl mißbräuchliche Benützung der Staatsanſtalten verhindert werden. Im Uebrigen iſt es allerdings nicht zu billigen, wenn ſolche Regierungshandlungen, auf welche der Unterthan ein förmliches Recht hat, ihm erſt noch beſonders verkauft werden; noch zu rechtfertigen, wenn an ſich nachtheilige Maßregeln gegen eine Taxe verwilligt werden, oder überhaupt etwas des Geldes wegen geſchieht, was ohne eine ſolche Einnahme aus Gründen des öffentlichen Wohles unterblieben wäre. — Die Steuern werden unmittelbar aus dem Vermögen der Bürger und lediglich auf den Grund hin erhoben, daß er zur Erhaltung des Staates eventuell einzu- ſtehen hat. Ohne Zweifel entſpricht den Forderungen des Rechtes eine allgemeine Einkommenſteuer am meiſten. Wenn aber dieſe ohne allzu große Schwierigkeiten nicht erhoben werden
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ſpruch genommen, auch der Reichere mehr geſchützt und er in
Bedeutenderem gefördert wird.) Im Uebrigen ſind die bei
beiden Erträgnißarten zu befolgenden rechtlichen Grundſätze ver-
ſchieden. — Die Hoheitsrechte, Regalien, beſtehen in Ein-
nahmen, welche aus Veranlaſſung der Ausübung eines Rechtes
des Staatsoberhauptes verlangt werden. So z. B. der Ertrag
von Geldſtrafen, von Taxen und Sporteln für Conceſſionen
und Gnadenbezeugungen, die Einnahme für Abtretung des
Bergregals an Unterthanen u. ſ. w. Die Erhebung muß na-
türlich auf einem Geſetze oder auf einem Gewohnheitsrechte be-
ruhen, und darf nur nach den feſtgeſtellten Größenverhältniſſen
geſchehen. Der Einzug zur Staatskaſſe aber kann keinem
Zweifel unterliegen, auch wenn die Zahlungspflicht in unmittel-
barem Zuſammenhange mit einer Handlung des Staatsober-
hauptes ſteht, da dieſer nicht für ſeine Perſon, ſondern
als Regent eine ſolche Handlung vornimmt. Der eigentliche
Grund zu Forderungen dieſer Art mag ein ſehr verſchiedener
ſein. Theils hängen ſie mit geſchichtlichen Verhältniſſen zuſam-
men, theils ſoll dadurch auch wohl mißbräuchliche Benützung
der Staatsanſtalten verhindert werden. Im Uebrigen iſt es
allerdings nicht zu billigen, wenn ſolche Regierungshandlungen,
auf welche der Unterthan ein förmliches Recht hat, ihm erſt
noch beſonders verkauft werden; noch zu rechtfertigen, wenn
an ſich nachtheilige Maßregeln gegen eine Taxe verwilligt werden,
oder überhaupt etwas des Geldes wegen geſchieht, was ohne
eine ſolche Einnahme aus Gründen des öffentlichen Wohles
unterblieben wäre. — Die Steuern werden unmittelbar aus
dem Vermögen der Bürger und lediglich auf den Grund hin
erhoben, daß er zur Erhaltung des Staates eventuell einzu-
ſtehen hat. Ohne Zweifel entſpricht den Forderungen des
Rechtes eine allgemeine Einkommenſteuer am meiſten. Wenn
aber dieſe ohne allzu große Schwierigkeiten nicht erhoben werden
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/306>, abgerufen am 24.11.2024.
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