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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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nur eine Zweckmäßigkeitsfrage ist es, ob die Ausstattung des
Staatsoberhauptes ein für allemal, etwa durch Ueberlassung
entsprechender Domänen, oder ob sie von Zeit zu Zeit und bei
passenden Gelegenheiten geschieht. Natürlich kann das einmal
Festgestellte und Angenommene nur mit allseitiger Zustimmung
wieder geändert werden. Widrigen Streit wird es vermeiden,
wenn genau festgestellt ist, welcherlei Ausgaben als persönliche
und somit vom Staatsoberhaupte zu tragende gelten sollen,
welche andere aber der Staatskasse, als für die Gesammtheit
gemacht, zur Last fallen.

Die Verwaltung des Staatsgutes steht, wie jede
andere Regierungsaufgabe, unter der obersten Leitung des
Staatsoberhauptes
. Dieselbe darf jedoch zu keinem andern
Zwecke geschehen, als um der Staatskasse den größtmöglichen
nachhaltigen Ertrag zu verschaffen. Das Staatsgut hat nament-
lich nicht den Zweck, dem persönlichen Vergnügen des Staats-
oberhauptes zu dienen, oder begünstigten Beamten, Pächtern
oder Günstlingen ein unverhältnißmäßiges Einkommen zu ge-
währen. Eine Benützung dieser Art ist unmittelbares Unrecht
gegen die steuerpflichtigen Unterthanen. Nur da, wo ein Stück
des Staatsgutes auch noch zur Erreichung anderer öffentlicher
Zwecke verwendet wird, mag der direkte Ertrag in den Hinter-
grund treten 4).

Hinsichtlich der von den Unterthanen zu leistenden Bei-
träge
ist zu unterscheiden zwischen dem Ertrage der Hoheits-
rechte
(Regalien) und den Steuern. Bei beiden ist aller-
dings strenge Gerechtigkeit zu beobachten, und der oberste Grund-
satz muß verhältnißmäßige Gleichheit der Beiträge sein. (Eine
absolute Gleichheit wäre, bei der großen Verschiedenheit der
Forderungen aus Regalien und der steuerbaren Vermögen, weder
thatsächlich möglich, noch wäre sie gerecht, da die Staatsanstalten
von Verschiedenen in sehr verschiedenem Maaßstabe in An-

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nur eine Zweckmäßigkeitsfrage iſt es, ob die Ausſtattung des
Staatsoberhauptes ein für allemal, etwa durch Ueberlaſſung
entſprechender Domänen, oder ob ſie von Zeit zu Zeit und bei
paſſenden Gelegenheiten geſchieht. Natürlich kann das einmal
Feſtgeſtellte und Angenommene nur mit allſeitiger Zuſtimmung
wieder geändert werden. Widrigen Streit wird es vermeiden,
wenn genau feſtgeſtellt iſt, welcherlei Ausgaben als perſönliche
und ſomit vom Staatsoberhaupte zu tragende gelten ſollen,
welche andere aber der Staatskaſſe, als für die Geſammtheit
gemacht, zur Laſt fallen.

Die Verwaltung des Staatsgutes ſteht, wie jede
andere Regierungsaufgabe, unter der oberſten Leitung des
Staatsoberhauptes
. Dieſelbe darf jedoch zu keinem andern
Zwecke geſchehen, als um der Staatskaſſe den größtmöglichen
nachhaltigen Ertrag zu verſchaffen. Das Staatsgut hat nament-
lich nicht den Zweck, dem perſönlichen Vergnügen des Staats-
oberhauptes zu dienen, oder begünſtigten Beamten, Pächtern
oder Günſtlingen ein unverhältnißmäßiges Einkommen zu ge-
währen. Eine Benützung dieſer Art iſt unmittelbares Unrecht
gegen die ſteuerpflichtigen Unterthanen. Nur da, wo ein Stück
des Staatsgutes auch noch zur Erreichung anderer öffentlicher
Zwecke verwendet wird, mag der direkte Ertrag in den Hinter-
grund treten 4).

Hinſichtlich der von den Unterthanen zu leiſtenden Bei-
träge
iſt zu unterſcheiden zwiſchen dem Ertrage der Hoheits-
rechte
(Regalien) und den Steuern. Bei beiden iſt aller-
dings ſtrenge Gerechtigkeit zu beobachten, und der oberſte Grund-
ſatz muß verhältnißmäßige Gleichheit der Beiträge ſein. (Eine
abſolute Gleichheit wäre, bei der großen Verſchiedenheit der
Forderungen aus Regalien und der ſteuerbaren Vermögen, weder
thatſächlich möglich, noch wäre ſie gerecht, da die Staatsanſtalten
von Verſchiedenen in ſehr verſchiedenem Maaßſtabe in An-

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[291/0305] nur eine Zweckmäßigkeitsfrage iſt es, ob die Ausſtattung des Staatsoberhauptes ein für allemal, etwa durch Ueberlaſſung entſprechender Domänen, oder ob ſie von Zeit zu Zeit und bei paſſenden Gelegenheiten geſchieht. Natürlich kann das einmal Feſtgeſtellte und Angenommene nur mit allſeitiger Zuſtimmung wieder geändert werden. Widrigen Streit wird es vermeiden, wenn genau feſtgeſtellt iſt, welcherlei Ausgaben als perſönliche und ſomit vom Staatsoberhaupte zu tragende gelten ſollen, welche andere aber der Staatskaſſe, als für die Geſammtheit gemacht, zur Laſt fallen. Die Verwaltung des Staatsgutes ſteht, wie jede andere Regierungsaufgabe, unter der oberſten Leitung des Staatsoberhauptes. Dieſelbe darf jedoch zu keinem andern Zwecke geſchehen, als um der Staatskaſſe den größtmöglichen nachhaltigen Ertrag zu verſchaffen. Das Staatsgut hat nament- lich nicht den Zweck, dem perſönlichen Vergnügen des Staats- oberhauptes zu dienen, oder begünſtigten Beamten, Pächtern oder Günſtlingen ein unverhältnißmäßiges Einkommen zu ge- währen. Eine Benützung dieſer Art iſt unmittelbares Unrecht gegen die ſteuerpflichtigen Unterthanen. Nur da, wo ein Stück des Staatsgutes auch noch zur Erreichung anderer öffentlicher Zwecke verwendet wird, mag der direkte Ertrag in den Hinter- grund treten 4). Hinſichtlich der von den Unterthanen zu leiſtenden Bei- träge iſt zu unterſcheiden zwiſchen dem Ertrage der Hoheits- rechte (Regalien) und den Steuern. Bei beiden iſt aller- dings ſtrenge Gerechtigkeit zu beobachten, und der oberſte Grund- ſatz muß verhältnißmäßige Gleichheit der Beiträge ſein. (Eine abſolute Gleichheit wäre, bei der großen Verſchiedenheit der Forderungen aus Regalien und der ſteuerbaren Vermögen, weder thatſächlich möglich, noch wäre ſie gerecht, da die Staatsanſtalten von Verſchiedenen in ſehr verſchiedenem Maaßſtabe in An- 19*

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/305>, abgerufen am 24.11.2024.