Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

gewährt auf Anfuchen derselben und nach genügendem Nach-
weise ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der
Einzelnen endlich erfolgt, sowohl wenn fremde Staaten Schutz
verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf-
sichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabsichtigten
Rechtsverletzungen bringt.

Die Ausführung dieser verschiedenen Regierungsaufgaben
findet allerdings in der Hauptsache gegenüber von fremden
Staaten und im Auslande statt, und gehört daher auch die
Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht
dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derselben
in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes.
Einmal nämtich ist die Bestellung der Behörden zur Besorgung
der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein-
zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren
Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne
dieser Beamten in das Ausland geschickt werden und außer-
halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen
haben, kommen völkerrechtliche Bestimmungen und Gewohnheiten
zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweise
das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter-
thanen rechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der Verhältnisse
zum Auslande zu erfüllen, deren Feststellung und Einhaltung
denn lediglich Gegenstand des inneren Landesrechtes und deren
Handhabung Theil der Verwaltung ist 1).

Was zuerst die zur Besorgung internationaler Geschäfte
bestimmten Behörden und Beamten betrifft, so sind die-
selben theils und hauptsächlich eigens dazu bestellt; theils aber
haben auch die dem inneren Dienst zunächst gewidmeten Be-
hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der
ersteren Art ist der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung
und Zusammenfassung der Geschäfte beauftragt, der andere

gewährt auf Anfuchen derſelben und nach genügendem Nach-
weiſe ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der
Einzelnen endlich erfolgt, ſowohl wenn fremde Staaten Schutz
verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf-
ſichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabſichtigten
Rechtsverletzungen bringt.

Die Ausführung dieſer verſchiedenen Regierungsaufgaben
findet allerdings in der Hauptſache gegenüber von fremden
Staaten und im Auslande ſtatt, und gehört daher auch die
Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht
dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derſelben
in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes.
Einmal nämtich iſt die Beſtellung der Behörden zur Beſorgung
der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein-
zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren
Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne
dieſer Beamten in das Ausland geſchickt werden und außer-
halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen
haben, kommen völkerrechtliche Beſtimmungen und Gewohnheiten
zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweiſe
das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter-
thanen rechtliche Verpflichtungen hinſichtlich der Verhältniſſe
zum Auslande zu erfüllen, deren Feſtſtellung und Einhaltung
denn lediglich Gegenſtand des inneren Landesrechtes und deren
Handhabung Theil der Verwaltung iſt 1).

Was zuerſt die zur Beſorgung internationaler Geſchäfte
beſtimmten Behörden und Beamten betrifft, ſo ſind die-
ſelben theils und hauptſächlich eigens dazu beſtellt; theils aber
haben auch die dem inneren Dienſt zunächſt gewidmeten Be-
hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der
erſteren Art iſt der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung
und Zuſammenfaſſung der Geſchäfte beauftragt, der andere

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0299" n="285"/>
gewährt auf Anfuchen der&#x017F;elben und nach genügendem Nach-<lb/>
wei&#x017F;e ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der<lb/>
Einzelnen endlich erfolgt, &#x017F;owohl wenn fremde Staaten Schutz<lb/>
verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf-<lb/>
&#x017F;ichtsführung Kenntniß von begangenen oder beab&#x017F;ichtigten<lb/>
Rechtsverletzungen bringt.</p><lb/>
                    <p>Die Ausführung die&#x017F;er ver&#x017F;chiedenen Regierungsaufgaben<lb/>
findet allerdings in der Haupt&#x017F;ache gegenüber von fremden<lb/>
Staaten und im Auslande &#x017F;tatt, und gehört daher auch die<lb/>
Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht<lb/>
dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil der&#x017F;elben<lb/>
in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes.<lb/>
Einmal nämtich i&#x017F;t die Be&#x017F;tellung der Behörden zur Be&#x017F;orgung<lb/>
der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein-<lb/>
zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren<lb/>
Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne<lb/>
die&#x017F;er Beamten in das Ausland ge&#x017F;chickt werden und außer-<lb/>
halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen<lb/>
haben, kommen völkerrechtliche Be&#x017F;timmungen und Gewohnheiten<lb/>
zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungswei&#x017F;e<lb/>
das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter-<lb/>
thanen rechtliche Verpflichtungen hin&#x017F;ichtlich der Verhältni&#x017F;&#x017F;e<lb/>
zum Auslande zu erfüllen, deren Fe&#x017F;t&#x017F;tellung und Einhaltung<lb/>
denn lediglich Gegen&#x017F;tand des inneren Landesrechtes und deren<lb/>
Handhabung Theil der Verwaltung i&#x017F;t <hi rendition="#sup">1</hi>).</p><lb/>
                    <p>Was zuer&#x017F;t die zur Be&#x017F;orgung internationaler Ge&#x017F;chäfte<lb/>
be&#x017F;timmten <hi rendition="#g">Behörden</hi> und <hi rendition="#g">Beamten</hi> betrifft, &#x017F;o &#x017F;ind die-<lb/>
&#x017F;elben theils und haupt&#x017F;ächlich eigens dazu be&#x017F;tellt; theils aber<lb/>
haben auch die dem inneren Dien&#x017F;t zunäch&#x017F;t gewidmeten Be-<lb/>
hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der<lb/>
er&#x017F;teren Art i&#x017F;t der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung<lb/>
und Zu&#x017F;ammenfa&#x017F;&#x017F;ung der Ge&#x017F;chäfte beauftragt, der andere<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[285/0299] gewährt auf Anfuchen derſelben und nach genügendem Nach- weiſe ihres Rechtes. Eine Ueberwachung und Nöthigung der Einzelnen endlich erfolgt, ſowohl wenn fremde Staaten Schutz verlangen und den Beweis liefern, als wenn die eigene Auf- ſichtsführung Kenntniß von begangenen oder beabſichtigten Rechtsverletzungen bringt. Die Ausführung dieſer verſchiedenen Regierungsaufgaben findet allerdings in der Hauptſache gegenüber von fremden Staaten und im Auslande ſtatt, und gehört daher auch die Erörterung ihrer rechtlichen Seiten dem Völkerrechte und nicht dem Staatsrechte an. Dennoch fällt auch ein Theil derſelben in das Gebiet der inneren Verwaltung und ihres Rechtes. Einmal nämtich iſt die Beſtellung der Behörden zur Beſorgung der auswärtigen Angelegenheiten und die Ernennung der ein- zelnen dabei verwendeten Beamten lediglich Sache des inneren Rechtes, und nur in denjenigen Fällen, in welchen einzelne dieſer Beamten in das Ausland geſchickt werden und außer- halb des Staatsgebietes amtliche Handlungen vorzunehmen haben, kommen völkerrechtliche Beſtimmungen und Gewohnheiten zur Anwendung. Sodann aber hat der Staat, beziehungsweiſe das Staatsoberhaupt, auch gegenüber von den eigenen Unter- thanen rechtliche Verpflichtungen hinſichtlich der Verhältniſſe zum Auslande zu erfüllen, deren Feſtſtellung und Einhaltung denn lediglich Gegenſtand des inneren Landesrechtes und deren Handhabung Theil der Verwaltung iſt 1). Was zuerſt die zur Beſorgung internationaler Geſchäfte beſtimmten Behörden und Beamten betrifft, ſo ſind die- ſelben theils und hauptſächlich eigens dazu beſtellt; theils aber haben auch die dem inneren Dienſt zunächſt gewidmeten Be- hörden in manchen Fällen zu wirken. Von den Beamten der erſteren Art iſt der kleinere Theil im Inlande mit der Leitung und Zuſammenfaſſung der Geſchäfte beauftragt, der andere

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/299
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/299>, abgerufen am 28.11.2024.