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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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wird. Zweitens diejenigen Fälle, bei welchen ein Streit wegen
angeblich verletzten Rechtes zwischen einem Unterthan als solchen
und dem Staate als befehlender Macht obwaltet. Für die
erstgenannten Fälle (des internationalen Privatrechtes) bedarf
es nicht sowohl eigener Behörden oder eines besonderen Ver-
fahrens, als vielmehr der Aufstellung ausreichender und den
Forderungen des Völkerrechts gemäßer gesetzlicher Bestimmungen.
In der andern Beziehung aber muß vor Allem bestimmt werden,
ob die streitende Staatsgewalt einfach als Partei vor die ge-
wöhnlichen Gerichte zu treten hat, oder ob hier eigene Behörden,
etwa unter Anwendung eines besonderen Verfahrens, das Urtheil
fällen. Die letztere Einrichtung erscheint, trotz vielfachen Wi-
derspruches, das Richtige, sowohl wenn die Stellung der Staats-
gewalt zum Unterthanen, als wenn die hier nothwendige genaue
Kenntniß der Verwaltungsgesetze und Zwecke ins Auge gefaßt
wird.

2. Die Strafrechtspflege beruht auf der allgemeinen
Ueberzeugung, daß einem Unterthanen ein entsprechendes Uebel
zuzufügen sei, wenn er gegen ein ausdrückliches Gebot oder
Verbot des Staates, also mit besonderem Ungehorsame und
gewaltthätig oder hinterlistig, ein Recht der Gesammtheit oder
Einzelner verletzt habe. Diese Ueberzeugung wird allerdings
von Verschiedenen auf verschiedene Weise rechtlich begründet;
und es ist auch nicht ohne wichtige Folgen, ob Abschreckung,
Wiedervergeltung, Vertheidigung der Rechtsordnung, Wieder-
aussöhnung mit derselben, oder irgend eine andere Begründung
des Strafrechtes angenommen wird: allein über die Berechtigung
zu einer Bestrafung und über die Nothwendigkeit derselben ist
vollkommene Uebereinstimmung. Ebenso ist darüber bei Niemand
ein Zweifel, daß eine Strafe nur da eintreten darf, wo der
Staat ausdrücklich bei einer Uebertretung ein Uebel angedroht
hat; ferner, daß eine Strafe nur dann zuerkannt und voll-

wird. Zweitens diejenigen Fälle, bei welchen ein Streit wegen
angeblich verletzten Rechtes zwiſchen einem Unterthan als ſolchen
und dem Staate als befehlender Macht obwaltet. Für die
erſtgenannten Fälle (des internationalen Privatrechtes) bedarf
es nicht ſowohl eigener Behörden oder eines beſonderen Ver-
fahrens, als vielmehr der Aufſtellung ausreichender und den
Forderungen des Völkerrechts gemäßer geſetzlicher Beſtimmungen.
In der andern Beziehung aber muß vor Allem beſtimmt werden,
ob die ſtreitende Staatsgewalt einfach als Partei vor die ge-
wöhnlichen Gerichte zu treten hat, oder ob hier eigene Behörden,
etwa unter Anwendung eines beſonderen Verfahrens, das Urtheil
fällen. Die letztere Einrichtung erſcheint, trotz vielfachen Wi-
derſpruches, das Richtige, ſowohl wenn die Stellung der Staats-
gewalt zum Unterthanen, als wenn die hier nothwendige genaue
Kenntniß der Verwaltungsgeſetze und Zwecke ins Auge gefaßt
wird.

2. Die Strafrechtspflege beruht auf der allgemeinen
Ueberzeugung, daß einem Unterthanen ein entſprechendes Uebel
zuzufügen ſei, wenn er gegen ein ausdrückliches Gebot oder
Verbot des Staates, alſo mit beſonderem Ungehorſame und
gewaltthätig oder hinterliſtig, ein Recht der Geſammtheit oder
Einzelner verletzt habe. Dieſe Ueberzeugung wird allerdings
von Verſchiedenen auf verſchiedene Weiſe rechtlich begründet;
und es iſt auch nicht ohne wichtige Folgen, ob Abſchreckung,
Wiedervergeltung, Vertheidigung der Rechtsordnung, Wieder-
ausſöhnung mit derſelben, oder irgend eine andere Begründung
des Strafrechtes angenommen wird: allein über die Berechtigung
zu einer Beſtrafung und über die Nothwendigkeit derſelben iſt
vollkommene Uebereinſtimmung. Ebenſo iſt darüber bei Niemand
ein Zweifel, daß eine Strafe nur da eintreten darf, wo der
Staat ausdrücklich bei einer Uebertretung ein Uebel angedroht
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[269/0283] wird. Zweitens diejenigen Fälle, bei welchen ein Streit wegen angeblich verletzten Rechtes zwiſchen einem Unterthan als ſolchen und dem Staate als befehlender Macht obwaltet. Für die erſtgenannten Fälle (des internationalen Privatrechtes) bedarf es nicht ſowohl eigener Behörden oder eines beſonderen Ver- fahrens, als vielmehr der Aufſtellung ausreichender und den Forderungen des Völkerrechts gemäßer geſetzlicher Beſtimmungen. In der andern Beziehung aber muß vor Allem beſtimmt werden, ob die ſtreitende Staatsgewalt einfach als Partei vor die ge- wöhnlichen Gerichte zu treten hat, oder ob hier eigene Behörden, etwa unter Anwendung eines beſonderen Verfahrens, das Urtheil fällen. Die letztere Einrichtung erſcheint, trotz vielfachen Wi- derſpruches, das Richtige, ſowohl wenn die Stellung der Staats- gewalt zum Unterthanen, als wenn die hier nothwendige genaue Kenntniß der Verwaltungsgeſetze und Zwecke ins Auge gefaßt wird. 2. Die Strafrechtspflege beruht auf der allgemeinen Ueberzeugung, daß einem Unterthanen ein entſprechendes Uebel zuzufügen ſei, wenn er gegen ein ausdrückliches Gebot oder Verbot des Staates, alſo mit beſonderem Ungehorſame und gewaltthätig oder hinterliſtig, ein Recht der Geſammtheit oder Einzelner verletzt habe. Dieſe Ueberzeugung wird allerdings von Verſchiedenen auf verſchiedene Weiſe rechtlich begründet; und es iſt auch nicht ohne wichtige Folgen, ob Abſchreckung, Wiedervergeltung, Vertheidigung der Rechtsordnung, Wieder- ausſöhnung mit derſelben, oder irgend eine andere Begründung des Strafrechtes angenommen wird: allein über die Berechtigung zu einer Beſtrafung und über die Nothwendigkeit derſelben iſt vollkommene Uebereinſtimmung. Ebenſo iſt darüber bei Niemand ein Zweifel, daß eine Strafe nur da eintreten darf, wo der Staat ausdrücklich bei einer Uebertretung ein Uebel angedroht hat; ferner, daß eine Strafe nur dann zuerkannt und voll-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/283>, abgerufen am 24.11.2024.