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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu
veranlassen. Es ist kein Grund vorhanden, für diese Verant-
wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und
Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. --
Andererseits gegen die Unterthanen oder deren Vertre-
ter
. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand-
lung oder Unterlassung die Rechte eines Bürgers oder der Ge-
sammtheit derselben verletzt, so ist er staffällig und, je nach den
Umständen, zum Ersatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver-
letzte selbst den Richter anzugehen, und sind die gewöhnlichen
Gerichte zuständig. Doch sind zuweilen eigene Behörden be-
stimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anstellung
der Klagen; ebensowohl besondere Gerichte zuständig, sei es für
gewisse Gattungen von Beamten, sei es für bestimmte Arten
von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Justiza
major in Aragon und die volksvertretenden Versammlungen der
Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts-
höfe, als Richter. -- Ueber die subsidiäre Verpflichtung des
Staates zur Entschädigung, s. § 33, S. 247.

4. Verschwiegenheit in Amtssachen. Es ist
wünschenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichst öffent-
lich sei; allein sehr verschieden hiervon ist ein Ausplaudern der
dem einzelnen Beamten durch sein Amt, und nur durch dasselbe,
zur Kunde kommenden Geheimnisse des Staates oder Einzelner,
namentlich wenn daraus Schaden entsteht. Hier ist Verletzung
eines anvertrauten Gutes.

5. Dagegen hat der Beamte seinerseits vom Staate zu
verlangen:

a) den gesetzlichen oder besonders versprochenen Gehalt
seiner Stelle;

b) besondern Schutz gegen Vergewaltigungen im
Amte oder wegen desselben;

hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu
veranlaſſen. Es iſt kein Grund vorhanden, für dieſe Verant-
wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und
Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. —
Andererſeits gegen die Unterthanen oder deren Vertre-
ter
. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand-
lung oder Unterlaſſung die Rechte eines Bürgers oder der Ge-
ſammtheit derſelben verletzt, ſo iſt er ſtaffällig und, je nach den
Umſtänden, zum Erſatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver-
letzte ſelbſt den Richter anzugehen, und ſind die gewöhnlichen
Gerichte zuſtändig. Doch ſind zuweilen eigene Behörden be-
ſtimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anſtellung
der Klagen; ebenſowohl beſondere Gerichte zuſtändig, ſei es für
gewiſſe Gattungen von Beamten, ſei es für beſtimmte Arten
von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Juſtiza
major in Aragon und die volksvertretenden Verſammlungen der
Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts-
höfe, als Richter. — Ueber die ſubſidiäre Verpflichtung des
Staates zur Entſchädigung, ſ. § 33, S. 247.

4. Verſchwiegenheit in Amtsſachen. Es iſt
wünſchenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichſt öffent-
lich ſei; allein ſehr verſchieden hiervon iſt ein Ausplaudern der
dem einzelnen Beamten durch ſein Amt, und nur durch dasſelbe,
zur Kunde kommenden Geheimniſſe des Staates oder Einzelner,
namentlich wenn daraus Schaden entſteht. Hier iſt Verletzung
eines anvertrauten Gutes.

5. Dagegen hat der Beamte ſeinerſeits vom Staate zu
verlangen:

a) den geſetzlichen oder beſonders verſprochenen Gehalt
ſeiner Stelle;

b) beſondern Schutz gegen Vergewaltigungen im
Amte oder wegen deſſelben;

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[258/0272] hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu veranlaſſen. Es iſt kein Grund vorhanden, für dieſe Verant- wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. — Andererſeits gegen die Unterthanen oder deren Vertre- ter. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand- lung oder Unterlaſſung die Rechte eines Bürgers oder der Ge- ſammtheit derſelben verletzt, ſo iſt er ſtaffällig und, je nach den Umſtänden, zum Erſatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver- letzte ſelbſt den Richter anzugehen, und ſind die gewöhnlichen Gerichte zuſtändig. Doch ſind zuweilen eigene Behörden be- ſtimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anſtellung der Klagen; ebenſowohl beſondere Gerichte zuſtändig, ſei es für gewiſſe Gattungen von Beamten, ſei es für beſtimmte Arten von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Juſtiza major in Aragon und die volksvertretenden Verſammlungen der Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts- höfe, als Richter. — Ueber die ſubſidiäre Verpflichtung des Staates zur Entſchädigung, ſ. § 33, S. 247. 4. Verſchwiegenheit in Amtsſachen. Es iſt wünſchenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichſt öffent- lich ſei; allein ſehr verſchieden hiervon iſt ein Ausplaudern der dem einzelnen Beamten durch ſein Amt, und nur durch dasſelbe, zur Kunde kommenden Geheimniſſe des Staates oder Einzelner, namentlich wenn daraus Schaden entſteht. Hier iſt Verletzung eines anvertrauten Gutes. 5. Dagegen hat der Beamte ſeinerſeits vom Staate zu verlangen: a) den geſetzlichen oder beſonders verſprochenen Gehalt ſeiner Stelle; b) beſondern Schutz gegen Vergewaltigungen im Amte oder wegen deſſelben;

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/272>, abgerufen am 24.11.2024.