hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu veranlassen. Es ist kein Grund vorhanden, für diese Verant- wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. -- Andererseits gegen die Unterthanen oder deren Vertre- ter. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand- lung oder Unterlassung die Rechte eines Bürgers oder der Ge- sammtheit derselben verletzt, so ist er staffällig und, je nach den Umständen, zum Ersatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver- letzte selbst den Richter anzugehen, und sind die gewöhnlichen Gerichte zuständig. Doch sind zuweilen eigene Behörden be- stimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anstellung der Klagen; ebensowohl besondere Gerichte zuständig, sei es für gewisse Gattungen von Beamten, sei es für bestimmte Arten von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Justiza major in Aragon und die volksvertretenden Versammlungen der Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts- höfe, als Richter. -- Ueber die subsidiäre Verpflichtung des Staates zur Entschädigung, s. § 33, S. 247.
4. Verschwiegenheit in Amtssachen. Es ist wünschenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichst öffent- lich sei; allein sehr verschieden hiervon ist ein Ausplaudern der dem einzelnen Beamten durch sein Amt, und nur durch dasselbe, zur Kunde kommenden Geheimnisse des Staates oder Einzelner, namentlich wenn daraus Schaden entsteht. Hier ist Verletzung eines anvertrauten Gutes.
5. Dagegen hat der Beamte seinerseits vom Staate zu verlangen:
a) den gesetzlichen oder besonders versprochenen Gehalt seiner Stelle;
b)besondern Schutz gegen Vergewaltigungen im Amte oder wegen desselben;
hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu veranlaſſen. Es iſt kein Grund vorhanden, für dieſe Verant- wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. — Andererſeits gegen die Unterthanen oder deren Vertre- ter. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand- lung oder Unterlaſſung die Rechte eines Bürgers oder der Ge- ſammtheit derſelben verletzt, ſo iſt er ſtaffällig und, je nach den Umſtänden, zum Erſatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver- letzte ſelbſt den Richter anzugehen, und ſind die gewöhnlichen Gerichte zuſtändig. Doch ſind zuweilen eigene Behörden be- ſtimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anſtellung der Klagen; ebenſowohl beſondere Gerichte zuſtändig, ſei es für gewiſſe Gattungen von Beamten, ſei es für beſtimmte Arten von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Juſtiza major in Aragon und die volksvertretenden Verſammlungen der Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts- höfe, als Richter. — Ueber die ſubſidiäre Verpflichtung des Staates zur Entſchädigung, ſ. § 33, S. 247.
4. Verſchwiegenheit in Amtsſachen. Es iſt wünſchenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichſt öffent- lich ſei; allein ſehr verſchieden hiervon iſt ein Ausplaudern der dem einzelnen Beamten durch ſein Amt, und nur durch dasſelbe, zur Kunde kommenden Geheimniſſe des Staates oder Einzelner, namentlich wenn daraus Schaden entſteht. Hier iſt Verletzung eines anvertrauten Gutes.
5. Dagegen hat der Beamte ſeinerſeits vom Staate zu verlangen:
a) den geſetzlichen oder beſonders verſprochenen Gehalt ſeiner Stelle;
b)beſondern Schutz gegen Vergewaltigungen im Amte oder wegen deſſelben;
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><p><pbfacs="#f0272"n="258"/>
hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu<lb/>
veranlaſſen. Es iſt kein Grund vorhanden, für dieſe Verant-<lb/>
wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und<lb/>
Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. —<lb/>
Andererſeits gegen die <hirendition="#g">Unterthanen oder deren Vertre-<lb/>
ter</hi>. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand-<lb/>
lung oder Unterlaſſung die Rechte eines Bürgers oder der Ge-<lb/>ſammtheit derſelben verletzt, ſo iſt er ſtaffällig und, je nach den<lb/>
Umſtänden, zum Erſatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver-<lb/>
letzte ſelbſt den Richter anzugehen, und ſind die gewöhnlichen<lb/>
Gerichte zuſtändig. Doch ſind zuweilen eigene Behörden be-<lb/>ſtimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anſtellung<lb/>
der Klagen; ebenſowohl beſondere Gerichte zuſtändig, ſei es für<lb/>
gewiſſe Gattungen von Beamten, ſei es für beſtimmte Arten<lb/>
von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Juſtiza<lb/>
major in Aragon und die volksvertretenden Verſammlungen der<lb/>
Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts-<lb/>
höfe, als Richter. — Ueber die ſubſidiäre Verpflichtung des<lb/>
Staates zur Entſchädigung, ſ. § 33, S. 247.</p><lb/><p>4. <hirendition="#g">Verſchwiegenheit in Amtsſachen</hi>. Es iſt<lb/>
wünſchenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichſt öffent-<lb/>
lich ſei; allein ſehr verſchieden hiervon iſt ein Ausplaudern der<lb/>
dem einzelnen Beamten durch ſein Amt, und nur durch dasſelbe,<lb/>
zur Kunde kommenden Geheimniſſe des Staates oder Einzelner,<lb/>
namentlich wenn daraus Schaden entſteht. Hier iſt Verletzung<lb/>
eines anvertrauten Gutes.</p><lb/><p>5. Dagegen hat der Beamte ſeinerſeits vom Staate zu<lb/>
verlangen:</p><lb/><p><hirendition="#aq">a)</hi> den geſetzlichen oder beſonders verſprochenen <hirendition="#g">Gehalt</hi><lb/>ſeiner Stelle;</p><lb/><p><hirendition="#aq">b)</hi><hirendition="#g">beſondern Schutz</hi> gegen Vergewaltigungen im<lb/>
Amte oder wegen deſſelben;</p><lb/></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[258/0272]
hauptes, die Vornahme des betreffenden Rechtsverfahrens zu
veranlaſſen. Es iſt kein Grund vorhanden, für dieſe Verant-
wortlichkeit gegen das Staatsoberhaupt andere Behörden und
Formen anzuwenden als die gewöhnlichen richterlichen. —
Andererſeits gegen die Unterthanen oder deren Vertre-
ter. Wenn ein öffentlicher Diener durch rechtswidrige Hand-
lung oder Unterlaſſung die Rechte eines Bürgers oder der Ge-
ſammtheit derſelben verletzt, ſo iſt er ſtaffällig und, je nach den
Umſtänden, zum Erſatze verpflichtet. Im Zweifel hat der Ver-
letzte ſelbſt den Richter anzugehen, und ſind die gewöhnlichen
Gerichte zuſtändig. Doch ſind zuweilen eigene Behörden be-
ſtimmt zur Uebernahme der Ueberwachung und zur Anſtellung
der Klagen; ebenſowohl beſondere Gerichte zuſtändig, ſei es für
gewiſſe Gattungen von Beamten, ſei es für beſtimmte Arten
von Vergehen. So z. B. die Volkstribune in Rom, der Juſtiza
major in Aragon und die volksvertretenden Verſammlungen der
Neuzeit, als Kläger; die Pairskammern und die Staatsgerichts-
höfe, als Richter. — Ueber die ſubſidiäre Verpflichtung des
Staates zur Entſchädigung, ſ. § 33, S. 247.
4. Verſchwiegenheit in Amtsſachen. Es iſt
wünſchenswerth, daß die Verwaltung im Ganzen möglichſt öffent-
lich ſei; allein ſehr verſchieden hiervon iſt ein Ausplaudern der
dem einzelnen Beamten durch ſein Amt, und nur durch dasſelbe,
zur Kunde kommenden Geheimniſſe des Staates oder Einzelner,
namentlich wenn daraus Schaden entſteht. Hier iſt Verletzung
eines anvertrauten Gutes.
5. Dagegen hat der Beamte ſeinerſeits vom Staate zu
verlangen:
a) den geſetzlichen oder beſonders verſprochenen Gehalt
ſeiner Stelle;
b) beſondern Schutz gegen Vergewaltigungen im
Amte oder wegen deſſelben;
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/272>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.