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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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den Bürgern abwechselt, und in der Regel nur auf kürzere
Zeit von jedem versehen wird.

2. Durch Zwangsauswahl, also durch Bezeichnung
Einzelner, welche auch gegen ihren Willen, aber als vollstän-
dige rechtliche Pflicht, eine bestimmte Stelle auf bestimmte Zeit
zu übernehmen haben. Natürlich dürfen auch in solchem Falle
nur Taugliche ausgewählt werden, und möglicherweise ist es
deßhalb nothwendig, und dann auch gerechtfertigt, die Bevöl-
kerung in Abtheilungen zu bringen.

3. Durch freien Vertrag mit dem Staate. Ent-
weder mag der Staat unter Anbietung gewisser Vortheile und
unter Feststellung gewisser Befähigungsbedingungen dazu auf-
fordern; oder aber kann auch das Anerbieten zur Uebernahme
eines Amtes von dem Bewerber ausgehen. Die Feststellung
allgemeiner gesetzlicher Normen über Befähigungsbedingungen
einerseits und Leistungen des Staates andererseits ändert an
dem rechtlichen Verhältnisse einer freien Uebereinkunft im ein-
zelnen Falle lediglich nichts ab, sondern dient nur zur Abkür-
zung und zur größeren Bestimmtheit der Verhandlungen. Mög-
licherweise kann das Anerbieten sowohl von der einen als von
der anderen Seite auf ganze Gattungen von Aemtern sich
erstrecken, oder auch nur bestimmte einzelne Aemter betreffen 5).

4. Durch Vertrag mit dem Inhaber der Stelle.
Vorausgesetzt, daß bestimmte Aemter nach dem positiven Rechte
eines Staates als Gegenstand privatrechtlichen Besitzes erklärt
sind, und daß dem Inhaber eine Abtretung seines Eigenthumes
an Dritte ebenfalls auf privatrechtlichem Wege gestattet ist, (eine
Einrichtung, gegen welche sich vom politischen Standpuncte aus
Viel einwenden lassen mag, die aber keine rechtliche Unmöglich-
keit enthält:) kann die Erwerbung eines Amtes durch jegliche
Art von Verträgen unter Privaten geschehen. So namentlich
durch Kauf. Wenn hierbei der Staat eine Aufsicht führt oder

den Bürgern abwechſelt, und in der Regel nur auf kürzere
Zeit von jedem verſehen wird.

2. Durch Zwangsauswahl, alſo durch Bezeichnung
Einzelner, welche auch gegen ihren Willen, aber als vollſtän-
dige rechtliche Pflicht, eine beſtimmte Stelle auf beſtimmte Zeit
zu übernehmen haben. Natürlich dürfen auch in ſolchem Falle
nur Taugliche ausgewählt werden, und möglicherweiſe iſt es
deßhalb nothwendig, und dann auch gerechtfertigt, die Bevöl-
kerung in Abtheilungen zu bringen.

3. Durch freien Vertrag mit dem Staate. Ent-
weder mag der Staat unter Anbietung gewiſſer Vortheile und
unter Feſtſtellung gewiſſer Befähigungsbedingungen dazu auf-
fordern; oder aber kann auch das Anerbieten zur Uebernahme
eines Amtes von dem Bewerber ausgehen. Die Feſtſtellung
allgemeiner geſetzlicher Normen über Befähigungsbedingungen
einerſeits und Leiſtungen des Staates andererſeits ändert an
dem rechtlichen Verhältniſſe einer freien Uebereinkunft im ein-
zelnen Falle lediglich nichts ab, ſondern dient nur zur Abkür-
zung und zur größeren Beſtimmtheit der Verhandlungen. Mög-
licherweiſe kann das Anerbieten ſowohl von der einen als von
der anderen Seite auf ganze Gattungen von Aemtern ſich
erſtrecken, oder auch nur beſtimmte einzelne Aemter betreffen 5).

4. Durch Vertrag mit dem Inhaber der Stelle.
Vorausgeſetzt, daß beſtimmte Aemter nach dem poſitiven Rechte
eines Staates als Gegenſtand privatrechtlichen Beſitzes erklärt
ſind, und daß dem Inhaber eine Abtretung ſeines Eigenthumes
an Dritte ebenfalls auf privatrechtlichem Wege geſtattet iſt, (eine
Einrichtung, gegen welche ſich vom politiſchen Standpuncte aus
Viel einwenden laſſen mag, die aber keine rechtliche Unmöglich-
keit enthält:) kann die Erwerbung eines Amtes durch jegliche
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[252/0266] den Bürgern abwechſelt, und in der Regel nur auf kürzere Zeit von jedem verſehen wird. 2. Durch Zwangsauswahl, alſo durch Bezeichnung Einzelner, welche auch gegen ihren Willen, aber als vollſtän- dige rechtliche Pflicht, eine beſtimmte Stelle auf beſtimmte Zeit zu übernehmen haben. Natürlich dürfen auch in ſolchem Falle nur Taugliche ausgewählt werden, und möglicherweiſe iſt es deßhalb nothwendig, und dann auch gerechtfertigt, die Bevöl- kerung in Abtheilungen zu bringen. 3. Durch freien Vertrag mit dem Staate. Ent- weder mag der Staat unter Anbietung gewiſſer Vortheile und unter Feſtſtellung gewiſſer Befähigungsbedingungen dazu auf- fordern; oder aber kann auch das Anerbieten zur Uebernahme eines Amtes von dem Bewerber ausgehen. Die Feſtſtellung allgemeiner geſetzlicher Normen über Befähigungsbedingungen einerſeits und Leiſtungen des Staates andererſeits ändert an dem rechtlichen Verhältniſſe einer freien Uebereinkunft im ein- zelnen Falle lediglich nichts ab, ſondern dient nur zur Abkür- zung und zur größeren Beſtimmtheit der Verhandlungen. Mög- licherweiſe kann das Anerbieten ſowohl von der einen als von der anderen Seite auf ganze Gattungen von Aemtern ſich erſtrecken, oder auch nur beſtimmte einzelne Aemter betreffen 5). 4. Durch Vertrag mit dem Inhaber der Stelle. Vorausgeſetzt, daß beſtimmte Aemter nach dem poſitiven Rechte eines Staates als Gegenſtand privatrechtlichen Beſitzes erklärt ſind, und daß dem Inhaber eine Abtretung ſeines Eigenthumes an Dritte ebenfalls auf privatrechtlichem Wege geſtattet iſt, (eine Einrichtung, gegen welche ſich vom politiſchen Standpuncte aus Viel einwenden laſſen mag, die aber keine rechtliche Unmöglich- keit enthält:) kann die Erwerbung eines Amtes durch jegliche Art von Verträgen unter Privaten geſchehen. So namentlich durch Kauf. Wenn hierbei der Staat eine Aufſicht führt oder

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/266>, abgerufen am 27.11.2024.