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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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tischen Uebelstande der Meinungsverschiedenheit kann nach Ablauf
der gesetzlichen Vertretungszeit durch eine neue Wahl abgeholfen
werden, während die indessen auflaufenden Nachtheile reichlich
durch die Vortheile der freien Stellung überwogen sind. --
Eine nothwendige Folge hiervon ist denn aber, daß es den zur
Abordnung eines Vertreters Berechtigten nicht gestattet sein kann,
demselben während der Dauer seiner Dienstzeit einen förmlichen
Auftrag zu geben, oder ihn etwa zur vorzeitigen Niederlegung
seiner Stelle aufzufordern. Auch Letzteres wäre nichts Anderes,
als ein mittelbarer Zwang. Und eben so wenig entspricht es
dem Systeme, wenn der sich um eine Abordnung Bewerbende zum
Voraus ins Einzelne gehende Zusicherungen über den Inhalt seiner
künftigen Erklärungen und über die Art seiner Handlungen gibt.
Ein solches Versprechen wäre zwar nicht rechtlich, wohl aber sittlich
vollständig bindend; und doch ebenfalls abgelegt vor näherer
Kenntniß der Gründe Anderer, namentlich der Regierung,
häufig vor vollständiger Bekanntschaft mit den Thatsachen,
endlich ohne Rücksicht auf die im Augenblicke des einstigen
Handelns obwaltenden Verhältnisse und Schwierigkeiten 3).

Ueber das Recht an der Bestellung eines Vertreters An-
theil zu nehmen, actives Wahlrecht, entscheidet die Beant-
wortung der Vorfrage: ob man die Mitwirkung zu Staatsgeschäften
aus dem Gesichtspuncte eines dem einzelnen Befugten zuste-
henden Rechtes, oder ob man es als einen zu Erreichung all-
gemeinen Nutzens dienenden Auftrag aufzufassen hat? -- Im
ersten Falle kann man sich der Folgerung nicht entziehen, daß
jeder durch seine allgemeine Stellung bei den zu besorgenden
Geschäften irgendwie persönlich Betheiligte ohne alle weitere
Berücksichtigung sonstiger Eigenschaften, falls nur Verfügungs-
fähigkeit vorhanden ist, auch die Befugniß habe, zu der Bestel-
lung des gemeinschaftlichen Stimmführers mitzuwirken. Nur
wird verlangt werden müssen, daß das Recht der Betheiligung

tiſchen Uebelſtande der Meinungsverſchiedenheit kann nach Ablauf
der geſetzlichen Vertretungszeit durch eine neue Wahl abgeholfen
werden, während die indeſſen auflaufenden Nachtheile reichlich
durch die Vortheile der freien Stellung überwogen ſind. —
Eine nothwendige Folge hiervon iſt denn aber, daß es den zur
Abordnung eines Vertreters Berechtigten nicht geſtattet ſein kann,
demſelben während der Dauer ſeiner Dienſtzeit einen förmlichen
Auftrag zu geben, oder ihn etwa zur vorzeitigen Niederlegung
ſeiner Stelle aufzufordern. Auch Letzteres wäre nichts Anderes,
als ein mittelbarer Zwang. Und eben ſo wenig entſpricht es
dem Syſteme, wenn der ſich um eine Abordnung Bewerbende zum
Voraus ins Einzelne gehende Zuſicherungen über den Inhalt ſeiner
künftigen Erklärungen und über die Art ſeiner Handlungen gibt.
Ein ſolches Verſprechen wäre zwar nicht rechtlich, wohl aber ſittlich
vollſtändig bindend; und doch ebenfalls abgelegt vor näherer
Kenntniß der Gründe Anderer, namentlich der Regierung,
häufig vor vollſtändiger Bekanntſchaft mit den Thatſachen,
endlich ohne Rückſicht auf die im Augenblicke des einſtigen
Handelns obwaltenden Verhältniſſe und Schwierigkeiten 3).

Ueber das Recht an der Beſtellung eines Vertreters An-
theil zu nehmen, actives Wahlrecht, entſcheidet die Beant-
wortung der Vorfrage: ob man die Mitwirkung zu Staatsgeſchäften
aus dem Geſichtspuncte eines dem einzelnen Befugten zuſte-
henden Rechtes, oder ob man es als einen zu Erreichung all-
gemeinen Nutzens dienenden Auftrag aufzufaſſen hat? — Im
erſten Falle kann man ſich der Folgerung nicht entziehen, daß
jeder durch ſeine allgemeine Stellung bei den zu beſorgenden
Geſchäften irgendwie perſönlich Betheiligte ohne alle weitere
Berückſichtigung ſonſtiger Eigenſchaften, falls nur Verfügungs-
fähigkeit vorhanden iſt, auch die Befugniß habe, zu der Beſtel-
lung des gemeinſchaftlichen Stimmführers mitzuwirken. Nur
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[240/0254] tiſchen Uebelſtande der Meinungsverſchiedenheit kann nach Ablauf der geſetzlichen Vertretungszeit durch eine neue Wahl abgeholfen werden, während die indeſſen auflaufenden Nachtheile reichlich durch die Vortheile der freien Stellung überwogen ſind. — Eine nothwendige Folge hiervon iſt denn aber, daß es den zur Abordnung eines Vertreters Berechtigten nicht geſtattet ſein kann, demſelben während der Dauer ſeiner Dienſtzeit einen förmlichen Auftrag zu geben, oder ihn etwa zur vorzeitigen Niederlegung ſeiner Stelle aufzufordern. Auch Letzteres wäre nichts Anderes, als ein mittelbarer Zwang. Und eben ſo wenig entſpricht es dem Syſteme, wenn der ſich um eine Abordnung Bewerbende zum Voraus ins Einzelne gehende Zuſicherungen über den Inhalt ſeiner künftigen Erklärungen und über die Art ſeiner Handlungen gibt. Ein ſolches Verſprechen wäre zwar nicht rechtlich, wohl aber ſittlich vollſtändig bindend; und doch ebenfalls abgelegt vor näherer Kenntniß der Gründe Anderer, namentlich der Regierung, häufig vor vollſtändiger Bekanntſchaft mit den Thatſachen, endlich ohne Rückſicht auf die im Augenblicke des einſtigen Handelns obwaltenden Verhältniſſe und Schwierigkeiten 3). Ueber das Recht an der Beſtellung eines Vertreters An- theil zu nehmen, actives Wahlrecht, entſcheidet die Beant- wortung der Vorfrage: ob man die Mitwirkung zu Staatsgeſchäften aus dem Geſichtspuncte eines dem einzelnen Befugten zuſte- henden Rechtes, oder ob man es als einen zu Erreichung all- gemeinen Nutzens dienenden Auftrag aufzufaſſen hat? — Im erſten Falle kann man ſich der Folgerung nicht entziehen, daß jeder durch ſeine allgemeine Stellung bei den zu beſorgenden Geſchäften irgendwie perſönlich Betheiligte ohne alle weitere Berückſichtigung ſonſtiger Eigenſchaften, falls nur Verfügungs- fähigkeit vorhanden iſt, auch die Befugniß habe, zu der Beſtel- lung des gemeinſchaftlichen Stimmführers mitzuwirken. Nur wird verlangt werden müſſen, daß das Recht der Betheiligung

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/254>, abgerufen am 24.11.2024.