rationen nicht zum Opfer gebracht, aber ebensowenig den Nach- kommen das Dasein und die volle Auslebung desselben durch Vor- wegnahme der ihnen unentbehrlichen Mittel erschwert werden darf.
c) Das Recht ungestörter Entwickelung der Per- sönlichkeit und der gesellschaftlichen Verhältnisse, soweit nicht die Zwecke und Einrichtungen des besonderen Staates im Wege stehen. Allerdings ist hier eine große Ver- schiedenheit unter den Staaten. Während einzelne Gattungen, wie z. B. der klassische Staat und die Theokratie, einen großen Theil des ganzen Menschen für sich in Beschlag nehmen, wird im hausherrlichen Staate die Eigenthümlichkeit der Person und der gesellschaftlichen Klasse kaum nennenswerth berührt, und bleibt auch im Rechtsstaate die einzelne Persönlichkeit grundsätz- lich sehr selbstständig, wennschon hier der große Umfang der Ansprüche an den Staat eine gleiche Größe der Forderungen seinerseits zur Folge hat. Nirgends ist jedoch eine vollständige Aufhebung der einzelnen Persönlichkeit und ihrer Zwecke durch den concreten Staatszweck gegeben. -- Als die am weitesten verbreiteten Ansprüche erscheinen aber folgende: das Recht freier ungefährlicher Beschäftigung und der Uebung sowohl geistiger als körperlicher Kräfte, somit vor Allem Befreiung von Sklaverei und Hörigkeit 6); das Recht, die eigene Wirthschaft nach Gut- dünken einzurichten; das Recht der freien Gedankenäußerung und der Bekanntschaft mit fremden Gedanken; Religionsfreiheit 7); das Recht, mit Anderen in freiwillige Vereinigung zur gemein- schaftlichen Betreibung erlaubter Privatangelegenheiten zu treten. -- Im Uebrigen ergibt sich aus demselben Grunde, aus welchem überhaupt die Beschränkung und Einfügung der Privatrechte für die Staatseinheit nothwendig ist, auch die Befugniß des Staates, eine im Allgemeinen der freien Auslebung überlassene Thätigkeit zu beschränken, wenn die volle Freiheit eine große Störung des Staates zur Folge hätte.
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rationen nicht zum Opfer gebracht, aber ebenſowenig den Nach- kommen das Daſein und die volle Auslebung deſſelben durch Vor- wegnahme der ihnen unentbehrlichen Mittel erſchwert werden darf.
c) Das Recht ungeſtörter Entwickelung der Per- ſönlichkeit und der geſellſchaftlichen Verhältniſſe, ſoweit nicht die Zwecke und Einrichtungen des beſonderen Staates im Wege ſtehen. Allerdings iſt hier eine große Ver- ſchiedenheit unter den Staaten. Während einzelne Gattungen, wie z. B. der klaſſiſche Staat und die Theokratie, einen großen Theil des ganzen Menſchen für ſich in Beſchlag nehmen, wird im hausherrlichen Staate die Eigenthümlichkeit der Perſon und der geſellſchaftlichen Klaſſe kaum nennenswerth berührt, und bleibt auch im Rechtsſtaate die einzelne Perſönlichkeit grundſätz- lich ſehr ſelbſtſtändig, wennſchon hier der große Umfang der Anſprüche an den Staat eine gleiche Größe der Forderungen ſeinerſeits zur Folge hat. Nirgends iſt jedoch eine vollſtändige Aufhebung der einzelnen Perſönlichkeit und ihrer Zwecke durch den concreten Staatszweck gegeben. — Als die am weiteſten verbreiteten Anſprüche erſcheinen aber folgende: das Recht freier ungefährlicher Beſchäftigung und der Uebung ſowohl geiſtiger als körperlicher Kräfte, ſomit vor Allem Befreiung von Sklaverei und Hörigkeit 6); das Recht, die eigene Wirthſchaft nach Gut- dünken einzurichten; das Recht der freien Gedankenäußerung und der Bekanntſchaft mit fremden Gedanken; Religionsfreiheit 7); das Recht, mit Anderen in freiwillige Vereinigung zur gemein- ſchaftlichen Betreibung erlaubter Privatangelegenheiten zu treten. — Im Uebrigen ergibt ſich aus demſelben Grunde, aus welchem überhaupt die Beſchränkung und Einfügung der Privatrechte für die Staatseinheit nothwendig iſt, auch die Befugniß des Staates, eine im Allgemeinen der freien Auslebung überlaſſene Thätigkeit zu beſchränken, wenn die volle Freiheit eine große Störung des Staates zur Folge hätte.
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rationen nicht zum Opfer gebracht, aber ebenſowenig den Nach-
kommen das Daſein und die volle Auslebung deſſelben durch Vor-
wegnahme der ihnen unentbehrlichen Mittel erſchwert werden darf.
c) Das Recht ungeſtörter Entwickelung der Per-
ſönlichkeit und der geſellſchaftlichen Verhältniſſe,
ſoweit nicht die Zwecke und Einrichtungen des beſonderen
Staates im Wege ſtehen. Allerdings iſt hier eine große Ver-
ſchiedenheit unter den Staaten. Während einzelne Gattungen,
wie z. B. der klaſſiſche Staat und die Theokratie, einen großen
Theil des ganzen Menſchen für ſich in Beſchlag nehmen, wird
im hausherrlichen Staate die Eigenthümlichkeit der Perſon und
der geſellſchaftlichen Klaſſe kaum nennenswerth berührt, und
bleibt auch im Rechtsſtaate die einzelne Perſönlichkeit grundſätz-
lich ſehr ſelbſtſtändig, wennſchon hier der große Umfang der
Anſprüche an den Staat eine gleiche Größe der Forderungen
ſeinerſeits zur Folge hat. Nirgends iſt jedoch eine vollſtändige
Aufhebung der einzelnen Perſönlichkeit und ihrer Zwecke durch
den concreten Staatszweck gegeben. — Als die am weiteſten
verbreiteten Anſprüche erſcheinen aber folgende: das Recht freier
ungefährlicher Beſchäftigung und der Uebung ſowohl geiſtiger
als körperlicher Kräfte, ſomit vor Allem Befreiung von Sklaverei
und Hörigkeit 6); das Recht, die eigene Wirthſchaft nach Gut-
dünken einzurichten; das Recht der freien Gedankenäußerung
und der Bekanntſchaft mit fremden Gedanken; Religionsfreiheit 7);
das Recht, mit Anderen in freiwillige Vereinigung zur gemein-
ſchaftlichen Betreibung erlaubter Privatangelegenheiten zu treten.
— Im Uebrigen ergibt ſich aus demſelben Grunde, aus welchem
überhaupt die Beſchränkung und Einfügung der Privatrechte
für die Staatseinheit nothwendig iſt, auch die Befugniß des
Staates, eine im Allgemeinen der freien Auslebung überlaſſene
Thätigkeit zu beſchränken, wenn die volle Freiheit eine große
Störung des Staates zur Folge hätte.
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/241>, abgerufen am 24.11.2024.
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