lichen Unterbrechung erfolgende Wiedereintritt des Berechtigten. Die Regierung eines unrechtmäßigen Zwischenherrschers erzeugt zwar für diesen selbst niemals Rechte; wohl aber können für Dritte aus dem anfänglich blos thatsächlichen Zustande mannch- fache Rechtsverhältnisse entstehen, wenn der eigentlich Berechtigte verständigerweise keine Hoffnung auf Wiederlangung seines Be- sitzes mehr hat. Die höchste Nothwendigkeit ist nämlich Fort- dauer des Staates, und es ist nicht unerlaubt sich zu Demjenigen in Verhältnisse zu setzen, welcher unter den gegebenen Umständen dieselbe allein gewährt. Auch kann Derjenige, welcher nicht im Stande ist den Schutz der Staatsgewalt zu gewähren, nicht verlangen, daß ihm die rechtlichen Folgen dieser schützenden Macht zu gute kommen.
3. Dauer des Besitzes der Staatsgewalt. -- Die Staatsgewalt selbst dauert so lange als der Staat; der Inhaber derselben aber wechselt, und zwar sowohl durch Been- digung des Lebens des Berechtigten, als durch Aufhören der Berechtigung. In dem letzteren Falle ist eine Beibehaltung der Stellung über die Dauer des Rechtes hinaus Usurpation, und erzeugt alle Folgen einer solchen für den unberechtigt gewordenen Besitzer und für Dritte. Die Gründe der Been- digung sind nachstehende:
a) der Tod des Inhabers;
b) der Verlust der persönlichen Befähigung zur Erwerbung und Bekleidung der Stelle des Staatsoberhauptes oder einer Mitausübung der obersten Gewalt;
c) der Ablauf einer bestimmten Besitzzeit, falls nur für diese und nicht auf Lebenslang die Berechtigung erworben ist, wie z. B. bei einer nur zeitweisen Wahl oder bei einer Stellvertretung bis zur eigenen Befähigung eines Dritten;
d) die völlige Umwandlung des Staates, falls diese eine veränderte Inhabung der Staatsgewalt in sich begreift
lichen Unterbrechung erfolgende Wiedereintritt des Berechtigten. Die Regierung eines unrechtmäßigen Zwiſchenherrſchers erzeugt zwar für dieſen ſelbſt niemals Rechte; wohl aber können für Dritte aus dem anfänglich blos thatſächlichen Zuſtande mannch- fache Rechtsverhältniſſe entſtehen, wenn der eigentlich Berechtigte verſtändigerweiſe keine Hoffnung auf Wiederlangung ſeines Be- ſitzes mehr hat. Die höchſte Nothwendigkeit iſt nämlich Fort- dauer des Staates, und es iſt nicht unerlaubt ſich zu Demjenigen in Verhältniſſe zu ſetzen, welcher unter den gegebenen Umſtänden dieſelbe allein gewährt. Auch kann Derjenige, welcher nicht im Stande iſt den Schutz der Staatsgewalt zu gewähren, nicht verlangen, daß ihm die rechtlichen Folgen dieſer ſchützenden Macht zu gute kommen.
3. Dauer des Beſitzes der Staatsgewalt. — Die Staatsgewalt ſelbſt dauert ſo lange als der Staat; der Inhaber derſelben aber wechſelt, und zwar ſowohl durch Been- digung des Lebens des Berechtigten, als durch Aufhören der Berechtigung. In dem letzteren Falle iſt eine Beibehaltung der Stellung über die Dauer des Rechtes hinaus Uſurpation, und erzeugt alle Folgen einer ſolchen für den unberechtigt gewordenen Beſitzer und für Dritte. Die Gründe der Been- digung ſind nachſtehende:
a) der Tod des Inhabers;
b) der Verluſt der perſönlichen Befähigung zur Erwerbung und Bekleidung der Stelle des Staatsoberhauptes oder einer Mitausübung der oberſten Gewalt;
c) der Ablauf einer beſtimmten Beſitzzeit, falls nur für dieſe und nicht auf Lebenslang die Berechtigung erworben iſt, wie z. B. bei einer nur zeitweiſen Wahl oder bei einer Stellvertretung bis zur eigenen Befähigung eines Dritten;
d) die völlige Umwandlung des Staates, falls dieſe eine veränderte Inhabung der Staatsgewalt in ſich begreift
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lichen Unterbrechung erfolgende Wiedereintritt des Berechtigten.
Die Regierung eines unrechtmäßigen Zwiſchenherrſchers erzeugt
zwar für dieſen ſelbſt niemals Rechte; wohl aber können für
Dritte aus dem anfänglich blos thatſächlichen Zuſtande mannch-
fache Rechtsverhältniſſe entſtehen, wenn der eigentlich Berechtigte
verſtändigerweiſe keine Hoffnung auf Wiederlangung ſeines Be-
ſitzes mehr hat. Die höchſte Nothwendigkeit iſt nämlich Fort-
dauer des Staates, und es iſt nicht unerlaubt ſich zu Demjenigen
in Verhältniſſe zu ſetzen, welcher unter den gegebenen Umſtänden
dieſelbe allein gewährt. Auch kann Derjenige, welcher nicht im
Stande iſt den Schutz der Staatsgewalt zu gewähren, nicht
verlangen, daß ihm die rechtlichen Folgen dieſer ſchützenden
Macht zu gute kommen.
3. Dauer des Beſitzes der Staatsgewalt. —
Die Staatsgewalt ſelbſt dauert ſo lange als der Staat; der
Inhaber derſelben aber wechſelt, und zwar ſowohl durch Been-
digung des Lebens des Berechtigten, als durch Aufhören der
Berechtigung. In dem letzteren Falle iſt eine Beibehaltung
der Stellung über die Dauer des Rechtes hinaus Uſurpation,
und erzeugt alle Folgen einer ſolchen für den unberechtigt
gewordenen Beſitzer und für Dritte. Die Gründe der Been-
digung ſind nachſtehende:
a) der Tod des Inhabers;
b) der Verluſt der perſönlichen Befähigung zur Erwerbung
und Bekleidung der Stelle des Staatsoberhauptes oder
einer Mitausübung der oberſten Gewalt;
c) der Ablauf einer beſtimmten Beſitzzeit, falls nur für dieſe
und nicht auf Lebenslang die Berechtigung erworben iſt,
wie z. B. bei einer nur zeitweiſen Wahl oder bei einer
Stellvertretung bis zur eigenen Befähigung eines Dritten;
d) die völlige Umwandlung des Staates, falls dieſe eine
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/220>, abgerufen am 24.11.2024.
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