Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Allgemeines philosophisches Staatsrecht.
1. Verfassungsrecht.
§ 28.
a. Persönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes.

Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter-
haltung des Staates und zu Erreichung seiner Zwecke bestimmten
Gewalt muß einer physischen oder moralischen Person 1) zustehen.
Diese ist das Staatsoberhaupt, welches somit als Ver-
körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten
Staates erscheint 2).

In allen Staaten, in welchen diese Stellung einer phy-
sischen Person oder einer kleinen Anzahl von Personen ge-
bührt, ist das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirksam-
keit. Wo aber eine zahlreiche Versammlung an der Spitze
des Staates steht, tritt dieselbe nur in kürzern oder längern
Zwischenräumen zusammen, und es ist somit nur während dieser
Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten
vorhanden. Nothwendig ist also in solchen Fällen, daß ein
Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder
eine physische oder moralische Person sein kann,) beständig
vorhanden sei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte
Beschlossenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung
der Geschäfte für die regelmäßigen Versammlungen der obersten
Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergesehenen
dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltsten
ist das Verhältniß in einer repräsentativen Demokratie, in
welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die
Gesammtheit der stimmberechtigten Bürger, in sichtbarer Einheit
niemals erscheint, sondern nur durch Wahlen und vielleicht
durch Abstimmungen in Bezirksversammlungen seinen Willen

I. Allgemeines philoſophiſches Staatsrecht.
1. Verfaſſungsrecht.
§ 28.
a. Perſönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes.

Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter-
haltung des Staates und zu Erreichung ſeiner Zwecke beſtimmten
Gewalt muß einer phyſiſchen oder moraliſchen Perſon 1) zuſtehen.
Dieſe iſt das Staatsoberhaupt, welches ſomit als Ver-
körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten
Staates erſcheint 2).

In allen Staaten, in welchen dieſe Stellung einer phy-
ſiſchen Perſon oder einer kleinen Anzahl von Perſonen ge-
bührt, iſt das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirkſam-
keit. Wo aber eine zahlreiche Verſammlung an der Spitze
des Staates ſteht, tritt dieſelbe nur in kürzern oder längern
Zwiſchenräumen zuſammen, und es iſt ſomit nur während dieſer
Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten
vorhanden. Nothwendig iſt alſo in ſolchen Fällen, daß ein
Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder
eine phyſiſche oder moraliſche Perſon ſein kann,) beſtändig
vorhanden ſei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte
Beſchloſſenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung
der Geſchäfte für die regelmäßigen Verſammlungen der oberſten
Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergeſehenen
dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltſten
iſt das Verhältniß in einer repräſentativen Demokratie, in
welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die
Geſammtheit der ſtimmberechtigten Bürger, in ſichtbarer Einheit
niemals erſcheint, ſondern nur durch Wahlen und vielleicht
durch Abſtimmungen in Bezirksverſammlungen ſeinen Willen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0213" n="199"/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Allgemeines philo&#x017F;ophi&#x017F;ches Staatsrecht</hi>.</head><lb/>
                <div n="6">
                  <head> <hi rendition="#b">1. Verfa&#x017F;&#x017F;ungsrecht.</hi> </head><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§ 28.<lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">a.</hi> Per&#x017F;önliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes.</hi></head><lb/>
                    <p>Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter-<lb/>
haltung des Staates und zu Erreichung &#x017F;einer Zwecke be&#x017F;timmten<lb/>
Gewalt muß einer phy&#x017F;i&#x017F;chen oder morali&#x017F;chen Per&#x017F;on <hi rendition="#sup">1</hi>) zu&#x017F;tehen.<lb/>
Die&#x017F;e i&#x017F;t das <hi rendition="#g">Staatsoberhaupt</hi>, welches &#x017F;omit als Ver-<lb/>
körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten<lb/>
Staates er&#x017F;cheint <hi rendition="#sup">2</hi>).</p><lb/>
                    <p>In allen Staaten, in welchen die&#x017F;e Stellung einer phy-<lb/>
&#x017F;i&#x017F;chen Per&#x017F;on oder einer kleinen Anzahl von Per&#x017F;onen ge-<lb/>
bührt, i&#x017F;t das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirk&#x017F;am-<lb/>
keit. Wo aber eine zahlreiche Ver&#x017F;ammlung an der Spitze<lb/>
des Staates &#x017F;teht, tritt die&#x017F;elbe nur in kürzern oder längern<lb/>
Zwi&#x017F;chenräumen zu&#x017F;ammen, und es i&#x017F;t &#x017F;omit nur während die&#x017F;er<lb/>
Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten<lb/>
vorhanden. Nothwendig i&#x017F;t al&#x017F;o in &#x017F;olchen Fällen, daß ein<lb/>
Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder<lb/>
eine phy&#x017F;i&#x017F;che oder morali&#x017F;che Per&#x017F;on &#x017F;ein kann,) be&#x017F;tändig<lb/>
vorhanden &#x017F;ei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte<lb/>
Be&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung<lb/>
der Ge&#x017F;chäfte für die regelmäßigen Ver&#x017F;ammlungen der ober&#x017F;ten<lb/>
Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorherge&#x017F;ehenen<lb/>
dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickelt&#x017F;ten<lb/>
i&#x017F;t das Verhältniß in einer reprä&#x017F;entativen Demokratie, in<lb/>
welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die<lb/>
Ge&#x017F;ammtheit der &#x017F;timmberechtigten Bürger, in &#x017F;ichtbarer Einheit<lb/>
niemals er&#x017F;cheint, &#x017F;ondern nur durch Wahlen und vielleicht<lb/>
durch Ab&#x017F;timmungen in Bezirksver&#x017F;ammlungen &#x017F;einen Willen<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[199/0213] I. Allgemeines philoſophiſches Staatsrecht. 1. Verfaſſungsrecht. § 28. a. Perſönliches Rechtsverhältniß des Staatsoberhauptes. Die Handhabung und Anwendung der zur Aufrechter- haltung des Staates und zu Erreichung ſeiner Zwecke beſtimmten Gewalt muß einer phyſiſchen oder moraliſchen Perſon 1) zuſtehen. Dieſe iſt das Staatsoberhaupt, welches ſomit als Ver- körperung der Staatsgewalt und als Vertreter des concreten Staates erſcheint 2). In allen Staaten, in welchen dieſe Stellung einer phy- ſiſchen Perſon oder einer kleinen Anzahl von Perſonen ge- bührt, iſt das Staatsoberhaupt ununterbrochen in Wirkſam- keit. Wo aber eine zahlreiche Verſammlung an der Spitze des Staates ſteht, tritt dieſelbe nur in kürzern oder längern Zwiſchenräumen zuſammen, und es iſt ſomit nur während dieſer Zeit die Möglichkeit einer Ausübung von Rechten und Pflichten vorhanden. Nothwendig iſt alſo in ſolchen Fällen, daß ein Beauftragter des Staatsoberhauptes, (welcher ebenfalls wieder eine phyſiſche oder moraliſche Perſon ſein kann,) beſtändig vorhanden ſei, theils zur Ausführung des vom Staasoberhaupte Beſchloſſenen, theils zur Beobachtung und zur Vorbereitung der Geſchäfte für die regelmäßigen Verſammlungen der oberſten Behörde, theils endlich zur Ergreifung der in unvorhergeſehenen dringenden Fällen nothwendigen Maßregeln. Am verwickeltſten iſt das Verhältniß in einer repräſentativen Demokratie, in welcher der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt, nämlich die Geſammtheit der ſtimmberechtigten Bürger, in ſichtbarer Einheit niemals erſcheint, ſondern nur durch Wahlen und vielleicht durch Abſtimmungen in Bezirksverſammlungen ſeinen Willen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/213
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/213>, abgerufen am 22.12.2024.