beiden Beziehungen ist nun zwar nicht unmöglich, aber sie ist schwierig; und es muß in jedem einzelnen Falle immer unter- sucht werden, ob ein concretes Rechtsverhältniß eine Folge der Stellung im Staatsorganismus oder der rein menschlichen Verhältnisse ist. Aus praktischen Gründen kann allerdings eine ungetrennte Behandlung beider Seiten zweckmäßig scheinen, und dann ist es Sache der freien Wahl, welchem von beiden großen Rechtsgebieten die Darstellung eingefügt werden will. So z. B. das Privatfürstenrecht, die Rechte der Beamten, Volksvertreter u. s. w. -- Endlich steht der Staat selbst inso- ferne in privatrechtlichen Beziehungen, als er, zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen, im Besitze von Eigenthum und anderen nutzbaren Rechten ist; mit anderen Worten, als Fiscus. Es wäre nun allerdings nicht unmöglich und nicht grund- sätzlich ungerecht, für diese Vermögensverhältnisse des Staates andere Grundsätze festzustellen, als für die gleichnamigen Eigen- thumsverhältnisse von Privaten; und es würde dann eine solche besondere Gesetzgebung ohne Zweifel logisch richtig in das Gebiet des Staatsrechtes fallen: allein es ist (freilich mit nicht unbeachtenswerthen Ausnahmen im römischen Rechte) für nütz- licher und anständiger erachtet worden, den Vermögen besitzenden Staat den für die Privaten geltenden Grundsätze unterzuordnen. Damit wird nun ein Theil der Rechtssphäre des Staates in das Privatrecht gerückt und die Grenze zwischen beiden ver- schoben, was denn aber, wie gesagt, nicht in der Natur der Sache liegt, sondern die Folge positiv rechtlicher Bestimmungen ist, welche in den einzelnen Staaten nach Belieben geordnet sein mögen 2).
2. Unterschied von Staatsrecht und Gesellschafts- recht. -- Die Anerkennung der Gesellschaft, als eines eigen- thümlichen, vom Staate einerseits und von den Beziehungen der Persönlichkeit andererseits verschiedenen Lebenskreises bringt
v. Mohl, Encyclopädie. 13
beiden Beziehungen iſt nun zwar nicht unmöglich, aber ſie iſt ſchwierig; und es muß in jedem einzelnen Falle immer unter- ſucht werden, ob ein concretes Rechtsverhältniß eine Folge der Stellung im Staatsorganismus oder der rein menſchlichen Verhältniſſe iſt. Aus praktiſchen Gründen kann allerdings eine ungetrennte Behandlung beider Seiten zweckmäßig ſcheinen, und dann iſt es Sache der freien Wahl, welchem von beiden großen Rechtsgebieten die Darſtellung eingefügt werden will. So z. B. das Privatfürſtenrecht, die Rechte der Beamten, Volksvertreter u. ſ. w. — Endlich ſteht der Staat ſelbſt inſo- ferne in privatrechtlichen Beziehungen, als er, zur Durchführung der ihm obliegenden Leiſtungen, im Beſitze von Eigenthum und anderen nutzbaren Rechten iſt; mit anderen Worten, als Fiscus. Es wäre nun allerdings nicht unmöglich und nicht grund- ſätzlich ungerecht, für dieſe Vermögensverhältniſſe des Staates andere Grundſätze feſtzuſtellen, als für die gleichnamigen Eigen- thumsverhältniſſe von Privaten; und es würde dann eine ſolche beſondere Geſetzgebung ohne Zweifel logiſch richtig in das Gebiet des Staatsrechtes fallen: allein es iſt (freilich mit nicht unbeachtenswerthen Ausnahmen im römiſchen Rechte) für nütz- licher und anſtändiger erachtet worden, den Vermögen beſitzenden Staat den für die Privaten geltenden Grundſätze unterzuordnen. Damit wird nun ein Theil der Rechtsſphäre des Staates in das Privatrecht gerückt und die Grenze zwiſchen beiden ver- ſchoben, was denn aber, wie geſagt, nicht in der Natur der Sache liegt, ſondern die Folge poſitiv rechtlicher Beſtimmungen iſt, welche in den einzelnen Staaten nach Belieben geordnet ſein mögen 2).
2. Unterſchied von Staatsrecht und Geſellſchafts- recht. — Die Anerkennung der Geſellſchaft, als eines eigen- thümlichen, vom Staate einerſeits und von den Beziehungen der Perſönlichkeit andererſeits verſchiedenen Lebenskreiſes bringt
v. Mohl, Encyclopädie. 13
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beiden Beziehungen iſt nun zwar nicht unmöglich, aber ſie iſt
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ſucht werden, ob ein concretes Rechtsverhältniß eine Folge der
Stellung im Staatsorganismus oder der rein menſchlichen
Verhältniſſe iſt. Aus praktiſchen Gründen kann allerdings
eine ungetrennte Behandlung beider Seiten zweckmäßig ſcheinen,
und dann iſt es Sache der freien Wahl, welchem von beiden
großen Rechtsgebieten die Darſtellung eingefügt werden will.
So z. B. das Privatfürſtenrecht, die Rechte der Beamten,
Volksvertreter u. ſ. w. — Endlich ſteht der Staat ſelbſt inſo-
ferne in privatrechtlichen Beziehungen, als er, zur Durchführung
der ihm obliegenden Leiſtungen, im Beſitze von Eigenthum und
anderen nutzbaren Rechten iſt; mit anderen Worten, als Fiscus.
Es wäre nun allerdings nicht unmöglich und nicht grund-
ſätzlich ungerecht, für dieſe Vermögensverhältniſſe des Staates
andere Grundſätze feſtzuſtellen, als für die gleichnamigen Eigen-
thumsverhältniſſe von Privaten; und es würde dann eine ſolche
beſondere Geſetzgebung ohne Zweifel logiſch richtig in das
Gebiet des Staatsrechtes fallen: allein es iſt (freilich mit nicht
unbeachtenswerthen Ausnahmen im römiſchen Rechte) für nütz-
licher und anſtändiger erachtet worden, den Vermögen beſitzenden
Staat den für die Privaten geltenden Grundſätze unterzuordnen.
Damit wird nun ein Theil der Rechtsſphäre des Staates in
das Privatrecht gerückt und die Grenze zwiſchen beiden ver-
ſchoben, was denn aber, wie geſagt, nicht in der Natur der
Sache liegt, ſondern die Folge poſitiv rechtlicher Beſtimmungen
iſt, welche in den einzelnen Staaten nach Belieben geordnet
ſein mögen 2).
2. Unterſchied von Staatsrecht und Geſellſchafts-
recht. — Die Anerkennung der Geſellſchaft, als eines eigen-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/207>, abgerufen am 24.11.2024.
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