vernünftigen Lebenszweckes, und es hat somit auf diesem Stand- punkte keine Bedeutung, was entweder nicht nothwendig als Mittel oder nicht vernünftig nach seinem Zwecke ist. Eben aber weil aus dem Wesen des Staates und seiner Arten das philosophische Recht herfließt, ist dasselbe aus zwei wesentlich verschiedenen Bestandtheilen zusammengesetzt: nämlich aus Sätzen, welche sich aus dem allgemeinsten Wesen des Staates überhaupt ergeben, und welche daher gleichmäßig gültig sind für alle ein- zelnen Staatsgattungen und deren Formen; und aus solchen, welche nur die Folgen der besonderen Abschattungen des Staats- gedankens sind und nur für diesen besonderen Kreis gelten. Mit anderen Worten: das philosophische Staatsrecht zerfällt in ein allgemeines und in ein besonderes der einzelnen von der Vernunft anerkannten Gattungen und Arten von Staaten.
1) Es ist unlogisch und unbequem, wenn die auf die äußeren Ver- hältnisse sich beziehenden Lehren aus dem innern Staatsleben und einige der angrenzenden Theile des Völkerrechtes zu einer eigenen Staatswissenschaft, "Staatenrecht" genannt, verarbeitet werden, gleichsam zu einem neutralen Gebiete zwischen Staatsrecht und Völkerrecht. Entweder gehört eine Vorbereitungs- einrichtung und ein Folgesatz noch zu der Ordnung des innern Lebens, oder sie betreffen schon die Verhältnisse mehrerer von einander unabhängigen Staaten. Danach mag dann leicht ausgeschieden werden, und es bildet das innerlich Zusammengehörige auch äußerlich Ein Ganzes. -- A. M. ist Held, System des Verfass.-Rechtes, Bd. I, S. 26.
§ 24. 2. Geschichte des philosophischen Staatsrechtes.
Die wissenschaftliche Bearbeitung des philosophischen Staats- rechtes zerfällt in die drei Abschnitte des Alterthums, des Mittel- alters und der neueren Zeit, deren jeder durch eine ganz ver- schiedene Auffassung des Staates bezeichnet ist.
I.Das klassische Alterthum.
Die hauptsächlichsten Bearbeiter auch dieses Zweiges der
vernünftigen Lebenszweckes, und es hat ſomit auf dieſem Stand- punkte keine Bedeutung, was entweder nicht nothwendig als Mittel oder nicht vernünftig nach ſeinem Zwecke iſt. Eben aber weil aus dem Weſen des Staates und ſeiner Arten das philoſophiſche Recht herfließt, iſt dasſelbe aus zwei weſentlich verſchiedenen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt: nämlich aus Sätzen, welche ſich aus dem allgemeinſten Weſen des Staates überhaupt ergeben, und welche daher gleichmäßig gültig ſind für alle ein- zelnen Staatsgattungen und deren Formen; und aus ſolchen, welche nur die Folgen der beſonderen Abſchattungen des Staats- gedankens ſind und nur für dieſen beſonderen Kreis gelten. Mit anderen Worten: das philoſophiſche Staatsrecht zerfällt in ein allgemeines und in ein beſonderes der einzelnen von der Vernunft anerkannten Gattungen und Arten von Staaten.
1) Es iſt unlogiſch und unbequem, wenn die auf die äußeren Ver- hältniſſe ſich beziehenden Lehren aus dem innern Staatsleben und einige der angrenzenden Theile des Völkerrechtes zu einer eigenen Staatswiſſenſchaft, „Staatenrecht“ genannt, verarbeitet werden, gleichſam zu einem neutralen Gebiete zwiſchen Staatsrecht und Völkerrecht. Entweder gehört eine Vorbereitungs- einrichtung und ein Folgeſatz noch zu der Ordnung des innern Lebens, oder ſie betreffen ſchon die Verhältniſſe mehrerer von einander unabhängigen Staaten. Danach mag dann leicht ausgeſchieden werden, und es bildet das innerlich Zuſammengehörige auch äußerlich Ein Ganzes. — A. M. iſt Held, Syſtem des Verfaſſ.-Rechtes, Bd. I, S. 26.
§ 24. 2. Geſchichte des philoſophiſchen Staatsrechtes.
Die wiſſenſchaftliche Bearbeitung des philoſophiſchen Staats- rechtes zerfällt in die drei Abſchnitte des Alterthums, des Mittel- alters und der neueren Zeit, deren jeder durch eine ganz ver- ſchiedene Auffaſſung des Staates bezeichnet iſt.
I.Das klaſſiſche Alterthum.
Die hauptſächlichſten Bearbeiter auch dieſes Zweiges der
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vernünftigen Lebenszweckes, und es hat ſomit auf dieſem Stand-
punkte keine Bedeutung, was entweder nicht nothwendig als
Mittel oder nicht vernünftig nach ſeinem Zwecke iſt. Eben
aber weil aus dem Weſen des Staates und ſeiner Arten das
philoſophiſche Recht herfließt, iſt dasſelbe aus zwei weſentlich
verſchiedenen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt: nämlich aus Sätzen,
welche ſich aus dem allgemeinſten Weſen des Staates überhaupt
ergeben, und welche daher gleichmäßig gültig ſind für alle ein-
zelnen Staatsgattungen und deren Formen; und aus ſolchen,
welche nur die Folgen der beſonderen Abſchattungen des Staats-
gedankens ſind und nur für dieſen beſonderen Kreis gelten.
Mit anderen Worten: das philoſophiſche Staatsrecht zerfällt
in ein allgemeines und in ein beſonderes der einzelnen
von der Vernunft anerkannten Gattungen und Arten von
Staaten.
¹⁾ Es iſt unlogiſch und unbequem, wenn die auf die äußeren Ver-
hältniſſe ſich beziehenden Lehren aus dem innern Staatsleben und einige
der angrenzenden Theile des Völkerrechtes zu einer eigenen Staatswiſſenſchaft,
„Staatenrecht“ genannt, verarbeitet werden, gleichſam zu einem neutralen Gebiete
zwiſchen Staatsrecht und Völkerrecht. Entweder gehört eine Vorbereitungs-
einrichtung und ein Folgeſatz noch zu der Ordnung des innern Lebens,
oder ſie betreffen ſchon die Verhältniſſe mehrerer von einander unabhängigen
Staaten. Danach mag dann leicht ausgeſchieden werden, und es bildet das
innerlich Zuſammengehörige auch äußerlich Ein Ganzes. — A. M. iſt Held,
Syſtem des Verfaſſ.-Rechtes, Bd. I, S. 26.
§ 24.
2. Geſchichte des philoſophiſchen Staatsrechtes.
Die wiſſenſchaftliche Bearbeitung des philoſophiſchen Staats-
rechtes zerfällt in die drei Abſchnitte des Alterthums, des Mittel-
alters und der neueren Zeit, deren jeder durch eine ganz ver-
ſchiedene Auffaſſung des Staates bezeichnet iſt.
I. Das klaſſiſche Alterthum.
Die hauptſächlichſten Bearbeiter auch dieſes Zweiges der
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/188>, abgerufen am 24.11.2024.
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