Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.2. Öffentliches Recht. A. Staatsrecht. a. Philosophisches Staatsrecht. § 23. 1. Begriff desselben. Das philosophische Staatsrecht ist das System Es verdienen also hauptsächlich vier Punkte eine nähere 1. Die Feststellung eines Staatsbegriffes und die allge- 2. Öffentliches Recht. A. Staatsrecht. a. Philoſophiſches Staatsrecht. § 23. 1. Begriff deſſelben. Das philoſophiſche Staatsrecht iſt das Syſtem Es verdienen alſo hauptſächlich vier Punkte eine nähere 1. Die Feſtſtellung eines Staatsbegriffes und die allge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0184" n="[170]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">2.<lb/> Öffentliches Recht.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">A.</hi> Staatsrecht.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">a.</hi><hi rendition="#g">Philoſophiſches Staatsrecht</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>§ 23.<lb/><hi rendition="#b">1. Begriff deſſelben.</hi></head><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">philoſophiſche Staatsrecht</hi> iſt das Syſtem<lb/> derjenigen <hi rendition="#g">Rechtsſ</hi>ätze, welche die Befugniſſe und Verpflich-<lb/> tungen ſämmtlicher Staats-Theilnahme, als ſolcher, feſtſtellen,<lb/><choice><sic>inſoſerne</sic><corr>inſoferne</corr></choice> ſich dieſe Sätze einerſeits auf das innere Leben des<lb/> einzelnen Staates beziehen, andererſeits aus dem Weſen des<lb/> Staates überhaupt und ſeiner einzelnen Gattung und Art ins-<lb/> beſondere mit logiſcher Nothwendigkeit folgen.</p><lb/> <p>Es verdienen alſo hauptſächlich vier Punkte eine nähere<lb/> Betrachtung.</p><lb/> <p>1. Die Feſtſtellung eines Staatsbegriffes und die allge-<lb/> meine Wahl einer paſſenden Form für denſelben reicht zur<lb/> Ordnung des Zuſammenlebens lange nicht aus. Soll der<lb/> Zweck erreicht werden, ſo muß der concrete Organismus in<lb/> allen ſeinen Theilen in Wirkſamkeit treten und müſſen alle<lb/> einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der<lb/> Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[170]/0184]
2.
Öffentliches Recht.
A. Staatsrecht.
a. Philoſophiſches Staatsrecht.
§ 23.
1. Begriff deſſelben.
Das philoſophiſche Staatsrecht iſt das Syſtem
derjenigen Rechtsſätze, welche die Befugniſſe und Verpflich-
tungen ſämmtlicher Staats-Theilnahme, als ſolcher, feſtſtellen,
inſoferne ſich dieſe Sätze einerſeits auf das innere Leben des
einzelnen Staates beziehen, andererſeits aus dem Weſen des
Staates überhaupt und ſeiner einzelnen Gattung und Art ins-
beſondere mit logiſcher Nothwendigkeit folgen.
Es verdienen alſo hauptſächlich vier Punkte eine nähere
Betrachtung.
1. Die Feſtſtellung eines Staatsbegriffes und die allge-
meine Wahl einer paſſenden Form für denſelben reicht zur
Ordnung des Zuſammenlebens lange nicht aus. Soll der
Zweck erreicht werden, ſo muß der concrete Organismus in
allen ſeinen Theilen in Wirkſamkeit treten und müſſen alle
einzelnen im Staatsleben vorkommenden Fälle des Handelns der
Staatsgewalt unterworfen werden. Dies darf aber natürlich
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Zitationshilfe: | Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. [170]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/184>, abgerufen am 04.07.2024. |