zahl und als herrschende Classe bestehen. Sodann erzeugt die Race- und die Stammeseigenthümlichkeit auch eine entsprechende Lebensweise, damit aber verschiedene Gesittigung, und folglich auch verschiedene Forderungen an das Wesen und an die ein- zelnen Einrichtungen des Staates. Wenn es auch nicht richtig ist, daß bestimmte Racen und Stämme schon von Natur unfähig zu jeder höheren Entwicklung und zu beständiger Dienstleistung gegen die begabteren Abtheilungen bestimmt seien: so ist doch eine Verschiedenheit der Anlagen und somit eine bleibende Ver- schiedenheit der staatlichen Forderungen und Leistungen unbe- streitbar. Welche Bedeutung dieser Umstand für das Recht und für die Staatsklugheit hat, fällt in die Augen. Endlich hat das Nebeneinandersein der verschiedenen und sich mehr oder weniger abstoßenden natürlichen Abtheilungen des Menschen- geschlechtes die mannchfachsten und wichtigsten Einflüsse auf das Verhalten und auf die Schicksale der Staaten, sei es nun, daß Nachbarn verschiedenen Stammes gegen einander stehen, oder daß gar die Bevölkerung desselben Staates aus verschie- denartigen Bestandtheilen zusammengesetzt ist 3).
3. Der Verlauf des menschlichen Lebens ist Natur- gesetzen unterworfen, welche durch die Regelmäßigkeit ihrer Wirkungen Staunen und fast Grauen erregen. So namentlich das Gleichbleiben der Zahlenverhältnisse zwischen beiden Ge- schlechtern, die Fruchtbarkeit der Ehen, die mittlere Dauer des Lebens, die Regelmäßigkeit der Sterblichkeit in den verschiedenen Altersstufen. Diese Gesetze sind so eingerichtet, daß sie sich zwar bei dem einzelnen Menschen nicht immer fühlbar und erkennbar machen, wohl aber vollkommen darstellen sowohl bei einer großen Anzahl gleichzeitig Lebender, als in einer längern Aufeinanderfolge der Fälle, folglich in Raum und in Zeit. Die klimatischen Verhältnisse, die Lebensweise, mannchfache öffentliche Einrichtungen bringen wohl in den Formeln dieser Gesetze
zahl und als herrſchende Claſſe beſtehen. Sodann erzeugt die Race- und die Stammeseigenthümlichkeit auch eine entſprechende Lebensweiſe, damit aber verſchiedene Geſittigung, und folglich auch verſchiedene Forderungen an das Weſen und an die ein- zelnen Einrichtungen des Staates. Wenn es auch nicht richtig iſt, daß beſtimmte Racen und Stämme ſchon von Natur unfähig zu jeder höheren Entwicklung und zu beſtändiger Dienſtleiſtung gegen die begabteren Abtheilungen beſtimmt ſeien: ſo iſt doch eine Verſchiedenheit der Anlagen und ſomit eine bleibende Ver- ſchiedenheit der ſtaatlichen Forderungen und Leiſtungen unbe- ſtreitbar. Welche Bedeutung dieſer Umſtand für das Recht und für die Staatsklugheit hat, fällt in die Augen. Endlich hat das Nebeneinanderſein der verſchiedenen und ſich mehr oder weniger abſtoßenden natürlichen Abtheilungen des Menſchen- geſchlechtes die mannchfachſten und wichtigſten Einflüſſe auf das Verhalten und auf die Schickſale der Staaten, ſei es nun, daß Nachbarn verſchiedenen Stammes gegen einander ſtehen, oder daß gar die Bevölkerung deſſelben Staates aus verſchie- denartigen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt iſt 3).
3. Der Verlauf des menſchlichen Lebens iſt Natur- geſetzen unterworfen, welche durch die Regelmäßigkeit ihrer Wirkungen Staunen und faſt Grauen erregen. So namentlich das Gleichbleiben der Zahlenverhältniſſe zwiſchen beiden Ge- ſchlechtern, die Fruchtbarkeit der Ehen, die mittlere Dauer des Lebens, die Regelmäßigkeit der Sterblichkeit in den verſchiedenen Altersſtufen. Dieſe Geſetze ſind ſo eingerichtet, daß ſie ſich zwar bei dem einzelnen Menſchen nicht immer fühlbar und erkennbar machen, wohl aber vollkommen darſtellen ſowohl bei einer großen Anzahl gleichzeitig Lebender, als in einer längern Aufeinanderfolge der Fälle, folglich in Raum und in Zeit. Die klimatiſchen Verhältniſſe, die Lebensweiſe, mannchfache öffentliche Einrichtungen bringen wohl in den Formeln dieſer Geſetze
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zahl und als herrſchende Claſſe beſtehen. Sodann erzeugt die
Race- und die Stammeseigenthümlichkeit auch eine entſprechende
Lebensweiſe, damit aber verſchiedene Geſittigung, und folglich
auch verſchiedene Forderungen an das Weſen und an die ein-
zelnen Einrichtungen des Staates. Wenn es auch nicht richtig
iſt, daß beſtimmte Racen und Stämme ſchon von Natur unfähig
zu jeder höheren Entwicklung und zu beſtändiger Dienſtleiſtung
gegen die begabteren Abtheilungen beſtimmt ſeien: ſo iſt doch
eine Verſchiedenheit der Anlagen und ſomit eine bleibende Ver-
ſchiedenheit der ſtaatlichen Forderungen und Leiſtungen unbe-
ſtreitbar. Welche Bedeutung dieſer Umſtand für das Recht und
für die Staatsklugheit hat, fällt in die Augen. Endlich hat
das Nebeneinanderſein der verſchiedenen und ſich mehr oder
weniger abſtoßenden natürlichen Abtheilungen des Menſchen-
geſchlechtes die mannchfachſten und wichtigſten Einflüſſe auf
das Verhalten und auf die Schickſale der Staaten, ſei es nun,
daß Nachbarn verſchiedenen Stammes gegen einander ſtehen,
oder daß gar die Bevölkerung deſſelben Staates aus verſchie-
denartigen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt iſt 3).
3. Der Verlauf des menſchlichen Lebens iſt Natur-
geſetzen unterworfen, welche durch die Regelmäßigkeit ihrer
Wirkungen Staunen und faſt Grauen erregen. So namentlich
das Gleichbleiben der Zahlenverhältniſſe zwiſchen beiden Ge-
ſchlechtern, die Fruchtbarkeit der Ehen, die mittlere Dauer des
Lebens, die Regelmäßigkeit der Sterblichkeit in den verſchiedenen
Altersſtufen. Dieſe Geſetze ſind ſo eingerichtet, daß ſie ſich
zwar bei dem einzelnen Menſchen nicht immer fühlbar und
erkennbar machen, wohl aber vollkommen darſtellen ſowohl bei
einer großen Anzahl gleichzeitig Lebender, als in einer längern
Aufeinanderfolge der Fälle, folglich in Raum und in Zeit. Die
klimatiſchen Verhältniſſe, die Lebensweiſe, mannchfache öffentliche
Einrichtungen bringen wohl in den Formeln dieſer Geſetze
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/135>, abgerufen am 22.11.2024.
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