Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif-
barkeit seiner Zustände verlangt: allein da es für die Sicherheit
der menschlichen Verhältnisse von großem Werth ist, daß die
Fortdauer der bestehenden Staatseinrichtung nicht leicht in
Frage gestellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen
schon aus allgemeinen Gründen in Zweifel gestellt werden
kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach-
teten Verbesserung sehr wünschenswerth ist: so müssen die
Grundsätze über die rechtliche Entstehung des Staates allerdings
möglichst klar gemacht und festgestellt werden.

Die große Meinungsverschiedenheit in diesem Punkte 1)
wird aber hauptsächlich von Mangel an Unterscheidung und an
bestimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es sind nämlich
offenbar drei Fragen getrennt aufzustellen und zu beantworten:
1. Ist das Bestehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt?
2. Reicht, wenn dem so ist, die allgemeine Berechtigung zu
Entstehen und Bestehen schon aus für alle thatsächlichen Fälle
einer Staats-Begründung, oder sind auch noch bei jedem con-
creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen
zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs-
arten des Staates gibt es also?

Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, so ist diese un-
zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Mensch
nur in einem Staate die verschiedenen Kreise seines Lebens
sicherstellen und deren Zwecke erreichen kann, (s. oben, § 6):
so ist das Dasein solcher Verbindungen unter allen Umständen,
zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine
zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden
Geschäftes nothwendig ist, besteht hier in völlig genügendem
Maaße. Daß also überhaupt Staaten begründet werden und
bestehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.

Zu 2. Hiermit ist aber freilich nicht gesagt, daß wegen

bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif-
barkeit ſeiner Zuſtände verlangt: allein da es für die Sicherheit
der menſchlichen Verhältniſſe von großem Werth iſt, daß die
Fortdauer der beſtehenden Staatseinrichtung nicht leicht in
Frage geſtellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen
ſchon aus allgemeinen Gründen in Zweifel geſtellt werden
kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach-
teten Verbeſſerung ſehr wünſchenswerth iſt: ſo müſſen die
Grundſätze über die rechtliche Entſtehung des Staates allerdings
möglichſt klar gemacht und feſtgeſtellt werden.

Die große Meinungsverſchiedenheit in dieſem Punkte 1)
wird aber hauptſächlich von Mangel an Unterſcheidung und an
beſtimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es ſind nämlich
offenbar drei Fragen getrennt aufzuſtellen und zu beantworten:
1. Iſt das Beſtehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt?
2. Reicht, wenn dem ſo iſt, die allgemeine Berechtigung zu
Entſtehen und Beſtehen ſchon aus für alle thatſächlichen Fälle
einer Staats-Begründung, oder ſind auch noch bei jedem con-
creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen
zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs-
arten des Staates gibt es alſo?

Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, ſo iſt dieſe un-
zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Menſch
nur in einem Staate die verſchiedenen Kreiſe ſeines Lebens
ſicherſtellen und deren Zwecke erreichen kann, (ſ. oben, § 6):
ſo iſt das Daſein ſolcher Verbindungen unter allen Umſtänden,
zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine
zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden
Geſchäftes nothwendig iſt, beſteht hier in völlig genügendem
Maaße. Daß alſo überhaupt Staaten begründet werden und
beſtehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.

Zu 2. Hiermit iſt aber freilich nicht geſagt, daß wegen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0100" n="86"/>
bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif-<lb/>
barkeit &#x017F;einer Zu&#x017F;tände verlangt: allein da es für die Sicherheit<lb/>
der men&#x017F;chlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;e von großem Werth i&#x017F;t, daß die<lb/>
Fortdauer der be&#x017F;tehenden Staatseinrichtung nicht leicht in<lb/>
Frage ge&#x017F;tellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen<lb/>
&#x017F;chon aus allgemeinen Gründen in Zweifel ge&#x017F;tellt werden<lb/>
kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach-<lb/>
teten Verbe&#x017F;&#x017F;erung &#x017F;ehr wün&#x017F;chenswerth i&#x017F;t: &#x017F;o mü&#x017F;&#x017F;en die<lb/>
Grund&#x017F;ätze über die rechtliche Ent&#x017F;tehung des Staates allerdings<lb/>
möglich&#x017F;t klar gemacht und fe&#x017F;tge&#x017F;tellt werden.</p><lb/>
            <p>Die große Meinungsver&#x017F;chiedenheit in die&#x017F;em Punkte <hi rendition="#sup">1</hi>)<lb/>
wird aber haupt&#x017F;ächlich von Mangel an Unter&#x017F;cheidung und an<lb/>
be&#x017F;timmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es &#x017F;ind nämlich<lb/>
offenbar drei Fragen getrennt aufzu&#x017F;tellen und zu beantworten:<lb/>
1. I&#x017F;t das Be&#x017F;tehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt?<lb/>
2. Reicht, wenn dem &#x017F;o i&#x017F;t, die allgemeine Berechtigung zu<lb/>
Ent&#x017F;tehen und Be&#x017F;tehen &#x017F;chon aus für alle that&#x017F;ächlichen Fälle<lb/>
einer Staats-Begründung, oder &#x017F;ind auch noch bei jedem con-<lb/>
creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen<lb/>
zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs-<lb/>
arten des Staates gibt es al&#x017F;o?</p><lb/>
            <p>Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;e un-<lb/>
zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Men&#x017F;ch<lb/>
nur in einem Staate die ver&#x017F;chiedenen Krei&#x017F;e &#x017F;eines Lebens<lb/>
&#x017F;icher&#x017F;tellen und deren Zwecke erreichen kann, (&#x017F;. oben, § 6):<lb/>
&#x017F;o i&#x017F;t das Da&#x017F;ein &#x017F;olcher Verbindungen unter allen Um&#x017F;tänden,<lb/>
zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine<lb/>
zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden<lb/>
Ge&#x017F;chäftes nothwendig i&#x017F;t, be&#x017F;teht hier in völlig genügendem<lb/>
Maaße. Daß al&#x017F;o überhaupt Staaten begründet werden und<lb/>
be&#x017F;tehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen.</p><lb/>
            <p>Zu 2. Hiermit i&#x017F;t aber freilich nicht ge&#x017F;agt, daß wegen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[86/0100] bedingt; auch wird keineswegs bloß eine rechtliche Unangreif- barkeit ſeiner Zuſtände verlangt: allein da es für die Sicherheit der menſchlichen Verhältniſſe von großem Werth iſt, daß die Fortdauer der beſtehenden Staatseinrichtung nicht leicht in Frage geſtellt, noch die Gültigkeit der einzelnen Handlungen ſchon aus allgemeinen Gründen in Zweifel geſtellt werden kann; und da die Unanfechtbarkeit einer für nothwendig erach- teten Verbeſſerung ſehr wünſchenswerth iſt: ſo müſſen die Grundſätze über die rechtliche Entſtehung des Staates allerdings möglichſt klar gemacht und feſtgeſtellt werden. Die große Meinungsverſchiedenheit in dieſem Punkte 1) wird aber hauptſächlich von Mangel an Unterſcheidung und an beſtimmter Stellung der Fragen veranlaßt. Es ſind nämlich offenbar drei Fragen getrennt aufzuſtellen und zu beantworten: 1. Iſt das Beſtehen von Staaten überhaupt rechtlich erlaubt? 2. Reicht, wenn dem ſo iſt, die allgemeine Berechtigung zu Entſtehen und Beſtehen ſchon aus für alle thatſächlichen Fälle einer Staats-Begründung, oder ſind auch noch bei jedem con- creten Vorkommen nähere rechtliche Bedingungen und Forderungen zu erfüllen? 3. Welche rechtlich unanfechtbare Begründungs- arten des Staates gibt es alſo? Zu 1. Was die allgemeine Frage betrifft, ſo iſt dieſe un- zweifelhaft und unbedingt zu bejahen. Da nämlich der Menſch nur in einem Staate die verſchiedenen Kreiſe ſeines Lebens ſicherſtellen und deren Zwecke erreichen kann, (ſ. oben, § 6): ſo iſt das Daſein ſolcher Verbindungen unter allen Umſtänden, zu jeder Zeit und bei jedem Volke erlaubt. Der allgemeine zureichende Grund, welcher zur rechtlichen Gültigkeit eines jeden Geſchäftes nothwendig iſt, beſteht hier in völlig genügendem Maaße. Daß alſo überhaupt Staaten begründet werden und beſtehen, kann einer rechtlichen Anfechtung nicht unterliegen. Zu 2. Hiermit iſt aber freilich nicht geſagt, daß wegen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/100
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/100>, abgerufen am 25.11.2024.