ordnungen ein sicheres zur Absteuer und Abfindung von uns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah- ren sitzenden Eltern in billiger Maaße mit abführen müssen.
Weil aber bey den mit Leibeignen besetzten Stätten das vorhandene Geld und übriges Vermögen zum Sterb- fall gehöret, wohingegen dasselbe hier den Eltern zu ih- rer freyen Verwendung bleibt, so daß sie dasjenige, was nach bezahlten Schulden übrig ist, so weit ihnen die ge- meine Rechte hierin nicht entgegen stehen, eben den Kin- dern die ihre Auslobung aus dem Hofe erhalten, zuwen- den, und dem Hofes Erben der jene gleichwohl aus dem Seinigen abgesteuret, entziehen können: so sollen diesel- ben in dem Falle, da sie die Aussteuer ihrer abgehenden Kinder ohne Beschwerde des Hofes ausgerichtet haben, darüber nach ihrem Gefallen, so weit es ihnen die ge- meinen Rechte gestatten, in ihrem letzten Willen und sonst verordnen mögen, sonst aber und wenn die Auslobung dem Hofe zur Last bleibt oder geblieben ist, dem Hofes Erben die Hälfte dieses ihres Vermögens als Pflichttheil zu lassen schuldig seyn.
Die Wahl eines Ehegatten oder einer Ehegattinn bleibt dem Hofes Erben, so wie jedem freyen Manne frey, doch sollen dieselben uns solches bey einer Strafe von zehen Thalern acht Tage vor der Hochzeit anmelden, da- mit Wir uns zur Uebergabe oder Behandung am Hoch- zeittage einfinden, oder unsern Bevollmächtigten dazu schicken können; auch sollen dieselben keine fremde Eigen- behörige oder Hofhörige Person, die nicht frey gelassen ist, auf den Hof bringen, oder wo sie solches thun soll- ten, die aus solcher Ehe erzielten Kinder zu dem Hofe nicht gelangen, und eine solche Person auch der Leibzucht, welche ohnehin, weil ihr der Hof nicht behandet ist, weg-
fällt,
Formular eines neuen Colonatcontrakts.
ordnungen ein ſicheres zur Abſteuer und Abfindung von uns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah- ren ſitzenden Eltern in billiger Maaße mit abfuͤhren muͤſſen.
Weil aber bey den mit Leibeignen beſetzten Staͤtten das vorhandene Geld und uͤbriges Vermoͤgen zum Sterb- fall gehoͤret, wohingegen daſſelbe hier den Eltern zu ih- rer freyen Verwendung bleibt, ſo daß ſie dasjenige, was nach bezahlten Schulden uͤbrig iſt, ſo weit ihnen die ge- meine Rechte hierin nicht entgegen ſtehen, eben den Kin- dern die ihre Auslobung aus dem Hofe erhalten, zuwen- den, und dem Hofes Erben der jene gleichwohl aus dem Seinigen abgeſteuret, entziehen koͤnnen: ſo ſollen dieſel- ben in dem Falle, da ſie die Ausſteuer ihrer abgehenden Kinder ohne Beſchwerde des Hofes ausgerichtet haben, daruͤber nach ihrem Gefallen, ſo weit es ihnen die ge- meinen Rechte geſtatten, in ihrem letzten Willen und ſonſt verordnen moͤgen, ſonſt aber und wenn die Auslobung dem Hofe zur Laſt bleibt oder geblieben iſt, dem Hofes Erben die Haͤlfte dieſes ihres Vermoͤgens als Pflichttheil zu laſſen ſchuldig ſeyn.
Die Wahl eines Ehegatten oder einer Ehegattinn bleibt dem Hofes Erben, ſo wie jedem freyen Manne frey, doch ſollen dieſelben uns ſolches bey einer Strafe von zehen Thalern acht Tage vor der Hochzeit anmelden, da- mit Wir uns zur Uebergabe oder Behandung am Hoch- zeittage einfinden, oder unſern Bevollmaͤchtigten dazu ſchicken koͤnnen; auch ſollen dieſelben keine fremde Eigen- behoͤrige oder Hofhoͤrige Perſon, die nicht frey gelaſſen iſt, auf den Hof bringen, oder wo ſie ſolches thun ſoll- ten, die aus ſolcher Ehe erzielten Kinder zu dem Hofe nicht gelangen, und eine ſolche Perſon auch der Leibzucht, welche ohnehin, weil ihr der Hof nicht behandet iſt, weg-
faͤllt,
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
ordnungen ein ſicheres zur Abſteuer und Abfindung von
uns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah-
ren ſitzenden Eltern in billiger Maaße mit abfuͤhren muͤſſen.
Weil aber bey den mit Leibeignen beſetzten Staͤtten
das vorhandene Geld und uͤbriges Vermoͤgen zum Sterb-
fall gehoͤret, wohingegen daſſelbe hier den Eltern zu ih-
rer freyen Verwendung bleibt, ſo daß ſie dasjenige, was
nach bezahlten Schulden uͤbrig iſt, ſo weit ihnen die ge-
meine Rechte hierin nicht entgegen ſtehen, eben den Kin-
dern die ihre Auslobung aus dem Hofe erhalten, zuwen-
den, und dem Hofes Erben der jene gleichwohl aus dem
Seinigen abgeſteuret, entziehen koͤnnen: ſo ſollen dieſel-
ben in dem Falle, da ſie die Ausſteuer ihrer abgehenden
Kinder ohne Beſchwerde des Hofes ausgerichtet haben,
daruͤber nach ihrem Gefallen, ſo weit es ihnen die ge-
meinen Rechte geſtatten, in ihrem letzten Willen und ſonſt
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bleibt dem Hofes Erben, ſo wie jedem freyen Manne frey,
doch ſollen dieſelben uns ſolches bey einer Strafe von
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mit Wir uns zur Uebergabe oder Behandung am Hoch-
zeittage einfinden, oder unſern Bevollmaͤchtigten dazu
ſchicken koͤnnen; auch ſollen dieſelben keine fremde Eigen-
behoͤrige oder Hofhoͤrige Perſon, die nicht frey gelaſſen
iſt, auf den Hof bringen, oder wo ſie ſolches thun ſoll-
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/356>, abgerufen am 17.07.2024.
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