Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Formular eines neuen Colonatcontrakts. ordnungen ein sicheres zur Absteuer und Abfindung vonuns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah- ren sitzenden Eltern in billiger Maaße mit abführen müssen. Weil aber bey den mit Leibeignen besetzten Stätten Die Wahl eines Ehegatten oder einer Ehegattinn fällt,
Formular eines neuen Colonatcontrakts. ordnungen ein ſicheres zur Abſteuer und Abfindung vonuns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah- ren ſitzenden Eltern in billiger Maaße mit abfuͤhren muͤſſen. Weil aber bey den mit Leibeignen beſetzten Staͤtten Die Wahl eines Ehegatten oder einer Ehegattinn faͤllt,
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
ordnungen ein ſicheres zur Abſteuer und Abfindung von
uns ausgelobet werden, welches auch die auf Mahljah-
ren ſitzenden Eltern in billiger Maaße mit abfuͤhren muͤſſen.
Weil aber bey den mit Leibeignen beſetzten Staͤtten
das vorhandene Geld und uͤbriges Vermoͤgen zum Sterb-
fall gehoͤret, wohingegen daſſelbe hier den Eltern zu ih-
rer freyen Verwendung bleibt, ſo daß ſie dasjenige, was
nach bezahlten Schulden uͤbrig iſt, ſo weit ihnen die ge-
meine Rechte hierin nicht entgegen ſtehen, eben den Kin-
dern die ihre Auslobung aus dem Hofe erhalten, zuwen-
den, und dem Hofes Erben der jene gleichwohl aus dem
Seinigen abgeſteuret, entziehen koͤnnen: ſo ſollen dieſel-
ben in dem Falle, da ſie die Ausſteuer ihrer abgehenden
Kinder ohne Beſchwerde des Hofes ausgerichtet haben,
daruͤber nach ihrem Gefallen, ſo weit es ihnen die ge-
meinen Rechte geſtatten, in ihrem letzten Willen und ſonſt
verordnen moͤgen, ſonſt aber und wenn die Auslobung
dem Hofe zur Laſt bleibt oder geblieben iſt, dem Hofes
Erben die Haͤlfte dieſes ihres Vermoͤgens als Pflichttheil
zu laſſen ſchuldig ſeyn.
Die Wahl eines Ehegatten oder einer Ehegattinn
bleibt dem Hofes Erben, ſo wie jedem freyen Manne frey,
doch ſollen dieſelben uns ſolches bey einer Strafe von
zehen Thalern acht Tage vor der Hochzeit anmelden, da-
mit Wir uns zur Uebergabe oder Behandung am Hoch-
zeittage einfinden, oder unſern Bevollmaͤchtigten dazu
ſchicken koͤnnen; auch ſollen dieſelben keine fremde Eigen-
behoͤrige oder Hofhoͤrige Perſon, die nicht frey gelaſſen
iſt, auf den Hof bringen, oder wo ſie ſolches thun ſoll-
ten, die aus ſolcher Ehe erzielten Kinder zu dem Hofe
nicht gelangen, und eine ſolche Perſon auch der Leibzucht,
welche ohnehin, weil ihr der Hof nicht behandet iſt, weg-
faͤllt,
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