was zum Hofgewehr und nach der hierin enthaltenen Be- stimmung den Hofes Erben vorab gebührt, behält er nach vorgängiger Schätzung in Händen und liefert es auch zu seiner Zeit wiederum darnach ab. Von allen aber be- hält er den Nießbrauch so lange, bis die Kinder aus dem Hofe, erhält sie dagegen in Kost und Kleidung, und sor- get für ihren Unterricht, es sey zu Hause oder in einer Werkstatt, wenn sie ein Handwerk erlernen.
Eben so verfährt die Mutter in dem Falle, da die- selbe zur andern Ehe schreitet, jedoch mit dem Unter- scheide, daß diese, wenn ein Kind vorhanden, die Hälfte, wenn aber deren mehrere sind, nur den dritten Theil erhält.
Stürben der Vater oder die Mutter, ehe und bevor die Kinder den Hof verlassen, oder ihre Großjährigkeit erreichet haben, so hört der Nießbrauch auf, und tritt die Vorsorge der Vormünder ein, welche sich sodann wei- ter mit den Stiefeltern zu vergleichen wissen werden, ob sie der Kinder Vermögen in deren getreuer Verwaltung lassen oder zu sich nehmen wollen, den Kindern selbst aber gebührt auch in diesem Falle freye Kost und Kleidung vom Hofe, bis die Töchter ihr sechszehntes und die Söhne ihr achtzehntes Jahr vollendet haben; jedoch also, daß dem Hofes Besitzer dagegen der Nießbrauch des ihrigen so lan- ge gegönnet, oder, wofern dieser ein mehrers betragen sollte, ein billiges Kost- und Kleidungsgeld von Vormün- dern zugestanden werde.
Stirbt eins von den Kindern: so wird es mit dessen Beerbung nach den gemeinen Rechten gehalten. Beyder Ehe Kinder aber haben ihre Auslobung aus dem Hofe nach einerley Grundsätzen zu erwarten, und soll darun- ter nicht leicht ein Unterschied gemacht werden, indem wenn Schulden in der andern Ehe gemacht sind, diese
blos
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
was zum Hofgewehr und nach der hierin enthaltenen Be- ſtimmung den Hofes Erben vorab gebuͤhrt, behaͤlt er nach vorgaͤngiger Schaͤtzung in Haͤnden und liefert es auch zu ſeiner Zeit wiederum darnach ab. Von allen aber be- haͤlt er den Nießbrauch ſo lange, bis die Kinder aus dem Hofe, erhaͤlt ſie dagegen in Koſt und Kleidung, und ſor- get fuͤr ihren Unterricht, es ſey zu Hauſe oder in einer Werkſtatt, wenn ſie ein Handwerk erlernen.
Eben ſo verfaͤhrt die Mutter in dem Falle, da die- ſelbe zur andern Ehe ſchreitet, jedoch mit dem Unter- ſcheide, daß dieſe, wenn ein Kind vorhanden, die Haͤlfte, wenn aber deren mehrere ſind, nur den dritten Theil erhaͤlt.
Stuͤrben der Vater oder die Mutter, ehe und bevor die Kinder den Hof verlaſſen, oder ihre Großjaͤhrigkeit erreichet haben, ſo hoͤrt der Nießbrauch auf, und tritt die Vorſorge der Vormuͤnder ein, welche ſich ſodann wei- ter mit den Stiefeltern zu vergleichen wiſſen werden, ob ſie der Kinder Vermoͤgen in deren getreuer Verwaltung laſſen oder zu ſich nehmen wollen, den Kindern ſelbſt aber gebuͤhrt auch in dieſem Falle freye Koſt und Kleidung vom Hofe, bis die Toͤchter ihr ſechszehntes und die Soͤhne ihr achtzehntes Jahr vollendet haben; jedoch alſo, daß dem Hofes Beſitzer dagegen der Nießbrauch des ihrigen ſo lan- ge gegoͤnnet, oder, wofern dieſer ein mehrers betragen ſollte, ein billiges Koſt- und Kleidungsgeld von Vormuͤn- dern zugeſtanden werde.
Stirbt eins von den Kindern: ſo wird es mit deſſen Beerbung nach den gemeinen Rechten gehalten. Beyder Ehe Kinder aber haben ihre Auslobung aus dem Hofe nach einerley Grundſaͤtzen zu erwarten, und ſoll darun- ter nicht leicht ein Unterſchied gemacht werden, indem wenn Schulden in der andern Ehe gemacht ſind, dieſe
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
was zum Hofgewehr und nach der hierin enthaltenen Be-
ſtimmung den Hofes Erben vorab gebuͤhrt, behaͤlt er nach
vorgaͤngiger Schaͤtzung in Haͤnden und liefert es auch
zu ſeiner Zeit wiederum darnach ab. Von allen aber be-
haͤlt er den Nießbrauch ſo lange, bis die Kinder aus dem
Hofe, erhaͤlt ſie dagegen in Koſt und Kleidung, und ſor-
get fuͤr ihren Unterricht, es ſey zu Hauſe oder in einer
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Eben ſo verfaͤhrt die Mutter in dem Falle, da die-
ſelbe zur andern Ehe ſchreitet, jedoch mit dem Unter-
ſcheide, daß dieſe, wenn ein Kind vorhanden, die Haͤlfte,
wenn aber deren mehrere ſind, nur den dritten Theil
erhaͤlt.
Stuͤrben der Vater oder die Mutter, ehe und bevor
die Kinder den Hof verlaſſen, oder ihre Großjaͤhrigkeit
erreichet haben, ſo hoͤrt der Nießbrauch auf, und tritt
die Vorſorge der Vormuͤnder ein, welche ſich ſodann wei-
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ſie der Kinder Vermoͤgen in deren getreuer Verwaltung
laſſen oder zu ſich nehmen wollen, den Kindern ſelbſt aber
gebuͤhrt auch in dieſem Falle freye Koſt und Kleidung vom
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achtzehntes Jahr vollendet haben; jedoch alſo, daß dem
Hofes Beſitzer dagegen der Nießbrauch des ihrigen ſo lan-
ge gegoͤnnet, oder, wofern dieſer ein mehrers betragen
ſollte, ein billiges Koſt- und Kleidungsgeld von Vormuͤn-
dern zugeſtanden werde.
Stirbt eins von den Kindern: ſo wird es mit deſſen
Beerbung nach den gemeinen Rechten gehalten. Beyder
Ehe Kinder aber haben ihre Auslobung aus dem Hofe
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/353>, abgerufen am 16.07.2024.
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