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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Formular eines neuen Colonatcontrakts.

Sind aber Kinder aus mehrern Ehen vorhanden,
und es gehen sowohl die Söhne als die Töchter aus der
ersten Ehe ab: so haben die aus der zweyten das Recht
der erstern, und tritt bey ihnen eben das ein was in An-
sehung dieser hier oben festgesetzet ist.

So lange dasjenige Kind, was solchergestalt von
Natur oder auch durch Verzicht eines andern, zum Hofe
gerufen ist, unverheyrathet bleibt, als welches ihm, wenn
es bereits dreyßig Jahr und einen Tag erlebt hat, im-
mer fünf Jahr nach dem Tage, daß ihm der Hof ange-
fallen ist, vorher aber bis dahin, daß es dreyßig Jahr
und einen Tag erreicht hat, und fünf Jahr darüber, sei-
nem Erbrechte unbeschadet erlaubt ist, bleibt dessen gan-
zen und halben Geschwistern, wenn sie nicht bereits ver-
heyrathet oder abgelobet sind, der Hof in ihrer Ordnung
vom jüngsten bis zum ältesten offen, so, daß wenn jenes
darauf verstirbt, diese ihm nach jener Ordnung fol-
gen mögen. Nach Verlauf der also bestimmten Jahre
aber wird ein solches Kind für den Annehmer des Hofes
gehalten, derselbe mag ihm dann übergeben seyn oder
nicht, und mit seiner Annahme verlieren dessen Geschwi-
ster allen künftigen Rückgang in den Hof, so wie denn
auch ein solcher Annehmer sodann den völligen Weinkauf
und die Gebühr für die Behandung erlegen muß.

Heyrathet aber ein solches Kind vor Ablauf dieser
Zeit: so wird jener Rückgang mit dem Augenblicke aus-
geschlossen, da der priesterl. Segen über ihn gesprochen
ist, wie denn auch allemal der Hof von dem Manne auf
die Frau, denen er übergeben ist, solchergestalt übergeht,
daß der überlebende Ehegatte, wenn keine Kinder vor-
handen sind, die völlige Hand daran behält, ohne Unter-
scheid ob er der angeheyrathete oder im Hofe gebohrne

Theil
Y 2
Formular eines neuen Colonatcontrakts.

Sind aber Kinder aus mehrern Ehen vorhanden,
und es gehen ſowohl die Soͤhne als die Toͤchter aus der
erſten Ehe ab: ſo haben die aus der zweyten das Recht
der erſtern, und tritt bey ihnen eben das ein was in An-
ſehung dieſer hier oben feſtgeſetzet iſt.

So lange dasjenige Kind, was ſolchergeſtalt von
Natur oder auch durch Verzicht eines andern, zum Hofe
gerufen iſt, unverheyrathet bleibt, als welches ihm, wenn
es bereits dreyßig Jahr und einen Tag erlebt hat, im-
mer fuͤnf Jahr nach dem Tage, daß ihm der Hof ange-
fallen iſt, vorher aber bis dahin, daß es dreyßig Jahr
und einen Tag erreicht hat, und fuͤnf Jahr daruͤber, ſei-
nem Erbrechte unbeſchadet erlaubt iſt, bleibt deſſen gan-
zen und halben Geſchwiſtern, wenn ſie nicht bereits ver-
heyrathet oder abgelobet ſind, der Hof in ihrer Ordnung
vom juͤngſten bis zum aͤlteſten offen, ſo, daß wenn jenes
darauf verſtirbt, dieſe ihm nach jener Ordnung fol-
gen moͤgen. Nach Verlauf der alſo beſtimmten Jahre
aber wird ein ſolches Kind fuͤr den Annehmer des Hofes
gehalten, derſelbe mag ihm dann uͤbergeben ſeyn oder
nicht, und mit ſeiner Annahme verlieren deſſen Geſchwi-
ſter allen kuͤnftigen Ruͤckgang in den Hof, ſo wie denn
auch ein ſolcher Annehmer ſodann den voͤlligen Weinkauf
und die Gebuͤhr fuͤr die Behandung erlegen muß.

Heyrathet aber ein ſolches Kind vor Ablauf dieſer
Zeit: ſo wird jener Ruͤckgang mit dem Augenblicke aus-
geſchloſſen, da der prieſterl. Segen uͤber ihn geſprochen
iſt, wie denn auch allemal der Hof von dem Manne auf
die Frau, denen er uͤbergeben iſt, ſolchergeſtalt uͤbergeht,
daß der uͤberlebende Ehegatte, wenn keine Kinder vor-
handen ſind, die voͤllige Hand daran behaͤlt, ohne Unter-
ſcheid ob er der angeheyrathete oder im Hofe gebohrne

Theil
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[339/0351] Formular eines neuen Colonatcontrakts. Sind aber Kinder aus mehrern Ehen vorhanden, und es gehen ſowohl die Soͤhne als die Toͤchter aus der erſten Ehe ab: ſo haben die aus der zweyten das Recht der erſtern, und tritt bey ihnen eben das ein was in An- ſehung dieſer hier oben feſtgeſetzet iſt. So lange dasjenige Kind, was ſolchergeſtalt von Natur oder auch durch Verzicht eines andern, zum Hofe gerufen iſt, unverheyrathet bleibt, als welches ihm, wenn es bereits dreyßig Jahr und einen Tag erlebt hat, im- mer fuͤnf Jahr nach dem Tage, daß ihm der Hof ange- fallen iſt, vorher aber bis dahin, daß es dreyßig Jahr und einen Tag erreicht hat, und fuͤnf Jahr daruͤber, ſei- nem Erbrechte unbeſchadet erlaubt iſt, bleibt deſſen gan- zen und halben Geſchwiſtern, wenn ſie nicht bereits ver- heyrathet oder abgelobet ſind, der Hof in ihrer Ordnung vom juͤngſten bis zum aͤlteſten offen, ſo, daß wenn jenes darauf verſtirbt, dieſe ihm nach jener Ordnung fol- gen moͤgen. Nach Verlauf der alſo beſtimmten Jahre aber wird ein ſolches Kind fuͤr den Annehmer des Hofes gehalten, derſelbe mag ihm dann uͤbergeben ſeyn oder nicht, und mit ſeiner Annahme verlieren deſſen Geſchwi- ſter allen kuͤnftigen Ruͤckgang in den Hof, ſo wie denn auch ein ſolcher Annehmer ſodann den voͤlligen Weinkauf und die Gebuͤhr fuͤr die Behandung erlegen muß. Heyrathet aber ein ſolches Kind vor Ablauf dieſer Zeit: ſo wird jener Ruͤckgang mit dem Augenblicke aus- geſchloſſen, da der prieſterl. Segen uͤber ihn geſprochen iſt, wie denn auch allemal der Hof von dem Manne auf die Frau, denen er uͤbergeben iſt, ſolchergeſtalt uͤbergeht, daß der uͤberlebende Ehegatte, wenn keine Kinder vor- handen ſind, die voͤllige Hand daran behaͤlt, ohne Unter- ſcheid ob er der angeheyrathete oder im Hofe gebohrne Theil Y 2

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/351>, abgerufen am 28.11.2024.