Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Formular eines neuen Colonatcontrakts. wollen, dessen und aller seiner Zubehörungen nutzbarenGebrauch verstatten, mithin dieselben dabey handhaben, nach ihrem beyderseitigen Ableben oder Abzuge auf die Leibzucht, den Hof auf gleiche Maaße und Weise ohne etwas davon zurück zu behalten, einem von ihren eheli- chen oder durch Vollziehung der Ehe legitimirten Kindern, als welche letztere eben so angesehen werden sollen, als wenn sie während der Ehe gezeuget und gebohren worden, wiederum gönnen, und wenn dasselbe zur Ehe schreitet, gleich nach ausgesprochenem priesterlichen Segen, gegen Erlegung eines auf eines Jahrs Pacht- und Dienstgeld hiemit bestimmten unveränderlichen Weinkaufs würklich übergeben, oder wo dasselbe Verhinderung halber von uns oder unsern Bevollmächtigten, welchen sie zur Ge- bühr für diese Uebergabe und die darüber zu ertheilende Urkunde zwanzig Thaler bezahlen sollen, nicht geschehen sollte, den Ausspruch des priesterlichen Segens für die würkliche Uebergabe gelten lassen, jedoch also, daß sie auch in diesem Falle die vorgedachte Urkunde für die be- stimmte Gebühr nehmen und lösen und vor würklicher Bezahlung des Weinkaufs und dieser Gebühr keinen hand- hablichen Besitz erlangen sollen. Und damit sowohl wegen der Leibzucht, als der Art Wegen Mösers patr. Phantas. IV. Th. Y
Formular eines neuen Colonatcontrakts. wollen, deſſen und aller ſeiner Zubehoͤrungen nutzbarenGebrauch verſtatten, mithin dieſelben dabey handhaben, nach ihrem beyderſeitigen Ableben oder Abzuge auf die Leibzucht, den Hof auf gleiche Maaße und Weiſe ohne etwas davon zuruͤck zu behalten, einem von ihren eheli- chen oder durch Vollziehung der Ehe legitimirten Kindern, als welche letztere eben ſo angeſehen werden ſollen, als wenn ſie waͤhrend der Ehe gezeuget und gebohren worden, wiederum goͤnnen, und wenn daſſelbe zur Ehe ſchreitet, gleich nach ausgeſprochenem prieſterlichen Segen, gegen Erlegung eines auf eines Jahrs Pacht- und Dienſtgeld hiemit beſtimmten unveraͤnderlichen Weinkaufs wuͤrklich uͤbergeben, oder wo daſſelbe Verhinderung halber von uns oder unſern Bevollmaͤchtigten, welchen ſie zur Ge- buͤhr fuͤr dieſe Uebergabe und die daruͤber zu ertheilende Urkunde zwanzig Thaler bezahlen ſollen, nicht geſchehen ſollte, den Ausſpruch des prieſterlichen Segens fuͤr die wuͤrkliche Uebergabe gelten laſſen, jedoch alſo, daß ſie auch in dieſem Falle die vorgedachte Urkunde fuͤr die be- ſtimmte Gebuͤhr nehmen und loͤſen und vor wuͤrklicher Bezahlung des Weinkaufs und dieſer Gebuͤhr keinen hand- hablichen Beſitz erlangen ſollen. Und damit ſowohl wegen der Leibzucht, als der Art Wegen Moͤſers patr. Phantaſ. IV. Th. Y
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Formular eines neuen Colonatcontrakts.
wollen, deſſen und aller ſeiner Zubehoͤrungen nutzbaren
Gebrauch verſtatten, mithin dieſelben dabey handhaben,
nach ihrem beyderſeitigen Ableben oder Abzuge auf die
Leibzucht, den Hof auf gleiche Maaße und Weiſe ohne
etwas davon zuruͤck zu behalten, einem von ihren eheli-
chen oder durch Vollziehung der Ehe legitimirten Kindern,
als welche letztere eben ſo angeſehen werden ſollen, als
wenn ſie waͤhrend der Ehe gezeuget und gebohren worden,
wiederum goͤnnen, und wenn daſſelbe zur Ehe ſchreitet,
gleich nach ausgeſprochenem prieſterlichen Segen, gegen
Erlegung eines auf eines Jahrs Pacht- und Dienſtgeld
hiemit beſtimmten unveraͤnderlichen Weinkaufs wuͤrklich
uͤbergeben, oder wo daſſelbe Verhinderung halber von
uns oder unſern Bevollmaͤchtigten, welchen ſie zur Ge-
buͤhr fuͤr dieſe Uebergabe und die daruͤber zu ertheilende
Urkunde zwanzig Thaler bezahlen ſollen, nicht geſchehen
ſollte, den Ausſpruch des prieſterlichen Segens fuͤr die
wuͤrkliche Uebergabe gelten laſſen, jedoch alſo, daß ſie
auch in dieſem Falle die vorgedachte Urkunde fuͤr die be-
ſtimmte Gebuͤhr nehmen und loͤſen und vor wuͤrklicher
Bezahlung des Weinkaufs und dieſer Gebuͤhr keinen hand-
hablichen Beſitz erlangen ſollen.
Und damit ſowohl wegen der Leibzucht, als der Art
und Weiſe, wie die Kinder in den Hof zugelaſſen werden
ſollen, allen kuͤnftigen Jrrungen vorgebauet werden moͤ-
ge: ſo wird denſelben hiemit nachgelaſſen, ſich der er-
ſtern halber mit dem Hofes Erben, jedoch mit unſerm
Vorwiſſen und unſerer Genehmhaltung ſelbſt zu verglei-
chen, und wollen Wir in dem Falle, da ſie hieruͤber nicht
einig werden koͤnnten, die Leibzucht nach dem Landrechte,
was bey andern gutsherrlichen Hoͤfen in Gebrauch, oder
vorher bey dem Meyerhofe uͤblich geweſen iſt, ganz oder
zur Haͤlfte, nachdem es der Fall erfordert, beſtimmen.
Wegen
Moͤſers patr. Phantaſ. IV. Th. Y
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