Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite
Von Verwandlung der Erbesbesetzung etc.

Auch könnte man noch fragen: ob es nicht rathsam
seyn würde das Hagestolzenrecht, nach welchem der Ho-
feserbe, wenn er unverheyrathet verstirbt, als Leibeig-
ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der
Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib-
eignen nöthigen, sich bey Verlust seines Erbrechts zu ver-
heyrathen; und jenes Hagestolzenrecht kann nur bey
freyen Personen ausgeübet werden, weil Leibeigne ohne-
hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein diese
Bedingung scheint mir überflüßig, weil der Meyercon-
trakt dahin geschlossen werden kann, daß der Hofeserbe,
wenn er bis über dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet,
dem Weinkauf so als wenn er würklich heyrathet, bezah-
len solle. Und wenn man auch dieses nicht will: so müß-
ten zugleich mehrere unverheyrathete Geschwister im Hofe
geblieben seyn, wenn derselbe dem Gutsherrn nicht eröf-
net werden sollte. Und dieses wird selten der Fall seyn.


LXIV.
Formular eines neuen Colonatcontrakts,
nach welchem einem vormaligen Cammereigen-
behörigen, nach vorgängiger Freylassung
der Hof übergeben worden.

Des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten
und Herrn, Herrn GEORG des III. Königs von
Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beschützer des
Glaubens, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg etc.
als Vaters des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn,

Herrn
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung ꝛc.

Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathſam
ſeyn wuͤrde das Hageſtolzenrecht, nach welchem der Ho-
feserbe, wenn er unverheyrathet verſtirbt, als Leibeig-
ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der
Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib-
eignen noͤthigen, ſich bey Verluſt ſeines Erbrechts zu ver-
heyrathen; und jenes Hageſtolzenrecht kann nur bey
freyen Perſonen ausgeuͤbet werden, weil Leibeigne ohne-
hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein dieſe
Bedingung ſcheint mir uͤberfluͤßig, weil der Meyercon-
trakt dahin geſchloſſen werden kann, daß der Hofeserbe,
wenn er bis uͤber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet,
dem Weinkauf ſo als wenn er wuͤrklich heyrathet, bezah-
len ſolle. Und wenn man auch dieſes nicht will: ſo muͤß-
ten zugleich mehrere unverheyrathete Geſchwiſter im Hofe
geblieben ſeyn, wenn derſelbe dem Gutsherrn nicht eroͤf-
net werden ſollte. Und dieſes wird ſelten der Fall ſeyn.


LXIV.
Formular eines neuen Colonatcontrakts,
nach welchem einem vormaligen Cammereigen-
behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylaſſung
der Hof uͤbergeben worden.

Des Allerdurchlauchtigſten, Großmaͤchtigſten Fuͤrſten
und Herrn, Herrn GEORG des III. Koͤnigs von
Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beſchuͤtzer des
Glaubens, Herzogs zu Braunſchweig und Luͤneburg ꝛc.
als Vaters des Durchlauchtigſten Fuͤrſten und Herrn,

Herrn
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0346" n="334"/>
          <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Von Verwandlung der Erbesbe&#x017F;etzung &#xA75B;c.</hi> </fw><lb/>
          <p>Auch ko&#x0364;nnte man noch fragen: ob es nicht rath&#x017F;am<lb/>
&#x017F;eyn wu&#x0364;rde das Hage&#x017F;tolzenrecht, nach welchem der Ho-<lb/>
feserbe, wenn er unverheyrathet ver&#x017F;tirbt, als Leibeig-<lb/>
ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der<lb/>
Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib-<lb/>
eignen no&#x0364;thigen, &#x017F;ich bey Verlu&#x017F;t &#x017F;eines Erbrechts zu ver-<lb/>
heyrathen; und jenes Hage&#x017F;tolzenrecht kann nur bey<lb/>
freyen Per&#x017F;onen ausgeu&#x0364;bet werden, weil Leibeigne ohne-<lb/>
hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein die&#x017F;e<lb/>
Bedingung &#x017F;cheint mir u&#x0364;berflu&#x0364;ßig, weil der Meyercon-<lb/>
trakt dahin ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden kann, daß der Hofeserbe,<lb/>
wenn er bis u&#x0364;ber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet,<lb/>
dem Weinkauf &#x017F;o als wenn er wu&#x0364;rklich heyrathet, bezah-<lb/>
len &#x017F;olle. Und wenn man auch die&#x017F;es nicht will: &#x017F;o mu&#x0364;ß-<lb/>
ten zugleich mehrere unverheyrathete Ge&#x017F;chwi&#x017F;ter im Hofe<lb/>
geblieben &#x017F;eyn, wenn der&#x017F;elbe dem Gutsherrn nicht ero&#x0364;f-<lb/>
net werden &#x017F;ollte. Und die&#x017F;es wird &#x017F;elten der Fall &#x017F;eyn.</p><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#aq">LXIV.</hi><lb/><hi rendition="#b">Formular eines neuen Colonatcontrakts,</hi><lb/>
nach welchem einem vormaligen Cammereigen-<lb/>
beho&#x0364;rigen, nach vorga&#x0364;ngiger Freyla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
der Hof u&#x0364;bergeben worden.</head><lb/>
          <p><hi rendition="#in">D</hi>es Allerdurchlauchtig&#x017F;ten, Großma&#x0364;chtig&#x017F;ten Fu&#x0364;r&#x017F;ten<lb/>
und Herrn, Herrn <hi rendition="#aq">GEORG</hi> des <hi rendition="#aq">III.</hi> Ko&#x0364;nigs von<lb/>
Großbritannien, Frankreich und Jrland, Be&#x017F;chu&#x0364;tzer des<lb/>
Glaubens, Herzogs zu Braun&#x017F;chweig und Lu&#x0364;neburg &#xA75B;c.<lb/>
als Vaters des Durchlauchtig&#x017F;ten Fu&#x0364;r&#x017F;ten und Herrn,<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Herrn</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[334/0346] Von Verwandlung der Erbesbeſetzung ꝛc. Auch koͤnnte man noch fragen: ob es nicht rathſam ſeyn wuͤrde das Hageſtolzenrecht, nach welchem der Ho- feserbe, wenn er unverheyrathet verſtirbt, als Leibeig- ner beerbtheilet werden kann, zu bedingen. Denn der Gutsherr kann einen freyen Mann nicht wie einen Leib- eignen noͤthigen, ſich bey Verluſt ſeines Erbrechts zu ver- heyrathen; und jenes Hageſtolzenrecht kann nur bey freyen Perſonen ausgeuͤbet werden, weil Leibeigne ohne- hin von ihren Gutsherrn beerbtheilet werden. Allein dieſe Bedingung ſcheint mir uͤberfluͤßig, weil der Meyercon- trakt dahin geſchloſſen werden kann, daß der Hofeserbe, wenn er bis uͤber dreyßig Jahr mit der Heyrath wartet, dem Weinkauf ſo als wenn er wuͤrklich heyrathet, bezah- len ſolle. Und wenn man auch dieſes nicht will: ſo muͤß- ten zugleich mehrere unverheyrathete Geſchwiſter im Hofe geblieben ſeyn, wenn derſelbe dem Gutsherrn nicht eroͤf- net werden ſollte. Und dieſes wird ſelten der Fall ſeyn. LXIV. Formular eines neuen Colonatcontrakts, nach welchem einem vormaligen Cammereigen- behoͤrigen, nach vorgaͤngiger Freylaſſung der Hof uͤbergeben worden. Des Allerdurchlauchtigſten, Großmaͤchtigſten Fuͤrſten und Herrn, Herrn GEORG des III. Koͤnigs von Großbritannien, Frankreich und Jrland, Beſchuͤtzer des Glaubens, Herzogs zu Braunſchweig und Luͤneburg ꝛc. als Vaters des Durchlauchtigſten Fuͤrſten und Herrn, Herrn

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/346
Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/346>, abgerufen am 22.12.2024.