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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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mit Leibeignen in freye Erbpacht.
5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung, wenn er
es nöthig findet, den Zustand seines Hofes unter-
suchen, und nachsehen, ob derselbe auch verschul-
det sey.
6) Erhält auch mittelst der Behandung der Zustand des
Erbens seine eigentliche Bestimmung. Man sieht
alle noch unverheyrathete Kinder sind hörige und
nothwendige Erben, heredes sui & necessarii, alle
andre aber nicht. Dennoch geht der Besitz auf diese
nicht von selbst (ipso jure) sondern durch die Behan-
dung über. Und da.
7) eine Bestimmung nöthig ist, was bey dem Abzug der
Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelassen werden
muß und nicht mitgenommen werden kann, oder
was von der Erbtheilung ausgeschlossen ist: so kann
der Gutsherr dafür sorgen, daß diejenigen Sachen,
welche unter die Behandung gehören (res Manipi
auf westphälisch Redegut) zusammen im Hofe blei-
ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden.

Eine ganz andre Frage aber ist es, ob den also abge-
gangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und
seine Frau abgehen, nicht das Näherrecht vor einem
Fremden, wenn jener die nämlichen Bedingungen einge-
hen will als dieser, zuzubilligen sey? und ob sodann die
nächsten Verwandten des Letztlebenden, ohne Unterschied,
ob der Hof ihm ursprünglich gehört habe oder nicht, den
Vorzug haben sollen? Allein da solche nur zu Processen
führen würden: so scheinet es mir am besten zu seyn, die-
ses Näherrecht auszuschliessen, wie es denn auch bey
Eigenbehörigen nicht statt findet. Doch mögen andre,
die mildere Meinung, ohne daß ich ihnen darin wider-
sprechen will, behaupten.

Auch
mit Leibeignen in freye Erbpacht.
5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung, wenn er
es noͤthig findet, den Zuſtand ſeines Hofes unter-
ſuchen, und nachſehen, ob derſelbe auch verſchul-
det ſey.
6) Erhaͤlt auch mittelſt der Behandung der Zuſtand des
Erbens ſeine eigentliche Beſtimmung. Man ſieht
alle noch unverheyrathete Kinder ſind hoͤrige und
nothwendige Erben, heredes ſui & neceſſarii, alle
andre aber nicht. Dennoch geht der Beſitz auf dieſe
nicht von ſelbſt (ipſo jure) ſondern durch die Behan-
dung uͤber. Und da.
7) eine Beſtimmung noͤthig iſt, was bey dem Abzug der
Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelaſſen werden
muß und nicht mitgenommen werden kann, oder
was von der Erbtheilung ausgeſchloſſen iſt: ſo kann
der Gutsherr dafuͤr ſorgen, daß diejenigen Sachen,
welche unter die Behandung gehoͤren (res Manipi
auf weſtphaͤliſch Redegut) zuſammen im Hofe blei-
ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden.

Eine ganz andre Frage aber iſt es, ob den alſo abge-
gangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und
ſeine Frau abgehen, nicht das Naͤherrecht vor einem
Fremden, wenn jener die naͤmlichen Bedingungen einge-
hen will als dieſer, zuzubilligen ſey? und ob ſodann die
naͤchſten Verwandten des Letztlebenden, ohne Unterſchied,
ob der Hof ihm urſpruͤnglich gehoͤrt habe oder nicht, den
Vorzug haben ſollen? Allein da ſolche nur zu Proceſſen
fuͤhren wuͤrden: ſo ſcheinet es mir am beſten zu ſeyn, die-
ſes Naͤherrecht auszuſchlieſſen, wie es denn auch bey
Eigenbehoͤrigen nicht ſtatt findet. Doch moͤgen andre,
die mildere Meinung, ohne daß ich ihnen darin wider-
ſprechen will, behaupten.

Auch
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[333/0345] mit Leibeignen in freye Erbpacht. 5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung, wenn er es noͤthig findet, den Zuſtand ſeines Hofes unter- ſuchen, und nachſehen, ob derſelbe auch verſchul- det ſey. 6) Erhaͤlt auch mittelſt der Behandung der Zuſtand des Erbens ſeine eigentliche Beſtimmung. Man ſieht alle noch unverheyrathete Kinder ſind hoͤrige und nothwendige Erben, heredes ſui & neceſſarii, alle andre aber nicht. Dennoch geht der Beſitz auf dieſe nicht von ſelbſt (ipſo jure) ſondern durch die Behan- dung uͤber. Und da. 7) eine Beſtimmung noͤthig iſt, was bey dem Abzug der Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelaſſen werden muß und nicht mitgenommen werden kann, oder was von der Erbtheilung ausgeſchloſſen iſt: ſo kann der Gutsherr dafuͤr ſorgen, daß diejenigen Sachen, welche unter die Behandung gehoͤren (res Manipi auf weſtphaͤliſch Redegut) zuſammen im Hofe blei- ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden. Eine ganz andre Frage aber iſt es, ob den alſo abge- gangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und ſeine Frau abgehen, nicht das Naͤherrecht vor einem Fremden, wenn jener die naͤmlichen Bedingungen einge- hen will als dieſer, zuzubilligen ſey? und ob ſodann die naͤchſten Verwandten des Letztlebenden, ohne Unterſchied, ob der Hof ihm urſpruͤnglich gehoͤrt habe oder nicht, den Vorzug haben ſollen? Allein da ſolche nur zu Proceſſen fuͤhren wuͤrden: ſo ſcheinet es mir am beſten zu ſeyn, die- ſes Naͤherrecht auszuſchlieſſen, wie es denn auch bey Eigenbehoͤrigen nicht ſtatt findet. Doch moͤgen andre, die mildere Meinung, ohne daß ich ihnen darin wider- ſprechen will, behaupten. Auch

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/345>, abgerufen am 24.11.2024.