Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.mit Leibeignen in freye Erbpacht. 5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung, wenn er es nöthig findet, den Zustand seines Hofes unter- suchen, und nachsehen, ob derselbe auch verschul- det sey. 6) Erhält auch mittelst der Behandung der Zustand des Erbens seine eigentliche Bestimmung. Man sieht alle noch unverheyrathete Kinder sind hörige und nothwendige Erben, heredes sui & necessarii, alle andre aber nicht. Dennoch geht der Besitz auf diese nicht von selbst (ipso jure) sondern durch die Behan- dung über. Und da. 7) eine Bestimmung nöthig ist, was bey dem Abzug der Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelassen werden muß und nicht mitgenommen werden kann, oder was von der Erbtheilung ausgeschlossen ist: so kann der Gutsherr dafür sorgen, daß diejenigen Sachen, welche unter die Behandung gehören (res Manipi auf westphälisch Redegut) zusammen im Hofe blei- ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden. Eine ganz andre Frage aber ist es, ob den also abge- Auch
mit Leibeignen in freye Erbpacht. 5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung, wenn er es noͤthig findet, den Zuſtand ſeines Hofes unter- ſuchen, und nachſehen, ob derſelbe auch verſchul- det ſey. 6) Erhaͤlt auch mittelſt der Behandung der Zuſtand des Erbens ſeine eigentliche Beſtimmung. Man ſieht alle noch unverheyrathete Kinder ſind hoͤrige und nothwendige Erben, heredes ſui & neceſſarii, alle andre aber nicht. Dennoch geht der Beſitz auf dieſe nicht von ſelbſt (ipſo jure) ſondern durch die Behan- dung uͤber. Und da. 7) eine Beſtimmung noͤthig iſt, was bey dem Abzug der Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelaſſen werden muß und nicht mitgenommen werden kann, oder was von der Erbtheilung ausgeſchloſſen iſt: ſo kann der Gutsherr dafuͤr ſorgen, daß diejenigen Sachen, welche unter die Behandung gehoͤren (res Manipi auf weſtphaͤliſch Redegut) zuſammen im Hofe blei- ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden. Eine ganz andre Frage aber iſt es, ob den alſo abge- Auch
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0345" n="333"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">mit Leibeignen in freye Erbpacht.</hi> </fw><lb/> <list> <item>5) Kann der Gutsherr kraft der <hi rendition="#fr">Bewahrung</hi>, wenn er<lb/> es noͤthig findet, den Zuſtand ſeines Hofes unter-<lb/> ſuchen, und nachſehen, ob derſelbe auch verſchul-<lb/> det ſey.</item><lb/> <item>6) Erhaͤlt auch mittelſt der Behandung der Zuſtand des<lb/> Erbens ſeine eigentliche Beſtimmung. Man ſieht<lb/> alle noch unverheyrathete Kinder ſind hoͤrige und<lb/> nothwendige Erben, <hi rendition="#aq">heredes ſui & neceſſarii,</hi> alle<lb/> andre aber nicht. Dennoch geht der Beſitz auf dieſe<lb/> nicht von ſelbſt (<hi rendition="#aq">ipſo jure</hi>) ſondern durch die Behan-<lb/> dung uͤber. Und da.</item><lb/> <item>7) eine Beſtimmung noͤthig iſt, was bey dem Abzug der<lb/> Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelaſſen werden<lb/> muß und nicht mitgenommen werden kann, oder<lb/> was von der Erbtheilung ausgeſchloſſen iſt: ſo kann<lb/> der Gutsherr dafuͤr ſorgen, daß diejenigen Sachen,<lb/> welche unter die <hi rendition="#fr">Behandung</hi> gehoͤren (<hi rendition="#aq">res Manipi</hi><lb/> auf weſtphaͤliſch Redegut) zuſammen im Hofe blei-<lb/> ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden.</item> </list><lb/> <p>Eine ganz andre Frage aber iſt es, ob den alſo abge-<lb/> gangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und<lb/> ſeine Frau abgehen, nicht das Naͤherrecht vor einem<lb/> Fremden, wenn jener die naͤmlichen Bedingungen einge-<lb/> hen will als dieſer, zuzubilligen ſey? und ob ſodann die<lb/> naͤchſten Verwandten des Letztlebenden, ohne Unterſchied,<lb/> ob der Hof ihm urſpruͤnglich gehoͤrt habe oder nicht, den<lb/> Vorzug haben ſollen? Allein da ſolche nur zu Proceſſen<lb/> fuͤhren wuͤrden: ſo ſcheinet es mir am beſten zu ſeyn, die-<lb/> ſes Naͤherrecht auszuſchlieſſen, wie es denn auch bey<lb/> Eigenbehoͤrigen nicht ſtatt findet. Doch moͤgen andre,<lb/> die mildere Meinung, ohne daß ich ihnen darin wider-<lb/> ſprechen will, behaupten.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Auch</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [333/0345]
mit Leibeignen in freye Erbpacht.
5) Kann der Gutsherr kraft der Bewahrung, wenn er
es noͤthig findet, den Zuſtand ſeines Hofes unter-
ſuchen, und nachſehen, ob derſelbe auch verſchul-
det ſey.
6) Erhaͤlt auch mittelſt der Behandung der Zuſtand des
Erbens ſeine eigentliche Beſtimmung. Man ſieht
alle noch unverheyrathete Kinder ſind hoͤrige und
nothwendige Erben, heredes ſui & neceſſarii, alle
andre aber nicht. Dennoch geht der Beſitz auf dieſe
nicht von ſelbſt (ipſo jure) ſondern durch die Behan-
dung uͤber. Und da.
7) eine Beſtimmung noͤthig iſt, was bey dem Abzug der
Eltern auf die Leibzucht im Hofe gelaſſen werden
muß und nicht mitgenommen werden kann, oder
was von der Erbtheilung ausgeſchloſſen iſt: ſo kann
der Gutsherr dafuͤr ſorgen, daß diejenigen Sachen,
welche unter die Behandung gehoͤren (res Manipi
auf weſtphaͤliſch Redegut) zuſammen im Hofe blei-
ben und dem Hofeserben nicht entzogen werden.
Eine ganz andre Frage aber iſt es, ob den alſo abge-
gangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und
ſeine Frau abgehen, nicht das Naͤherrecht vor einem
Fremden, wenn jener die naͤmlichen Bedingungen einge-
hen will als dieſer, zuzubilligen ſey? und ob ſodann die
naͤchſten Verwandten des Letztlebenden, ohne Unterſchied,
ob der Hof ihm urſpruͤnglich gehoͤrt habe oder nicht, den
Vorzug haben ſollen? Allein da ſolche nur zu Proceſſen
fuͤhren wuͤrden: ſo ſcheinet es mir am beſten zu ſeyn, die-
ſes Naͤherrecht auszuſchlieſſen, wie es denn auch bey
Eigenbehoͤrigen nicht ſtatt findet. Doch moͤgen andre,
die mildere Meinung, ohne daß ich ihnen darin wider-
ſprechen will, behaupten.
Auch
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |