Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Von Verwandlung der Erbesbesetzung Haushalt eines einzigen schlechten Wirths einen Erbscha-den an einem Reihepflichtigen Gute zu erleiden, nicht gefährlich, und allenfalls zur künftigen Vorsorge des Ge- setzgebers zu gehören. Die andre aber fand ich um so viel bedenklicher, je mehr das neue Jnteresse, und der daraus gezogene Schluß eine scharfe Bestimmung noth- wendig machte. Die Verweigerung der Anweisung, oder willkührliche Gebühren für jeden Stamm, sind immer ge- fährliche Mittel für einen übelwollenden Herrn, und wenn man einmal die Absicht hat, Freyheit und Leben einzuführen, muß man alles was diese verhindern kann, auf die Seite schaffen. Hiezu aber liegt, so viel ich ur- theilen kann, das Mittel nicht in der Eigenthumsord- nung; und gerade hier wird es nöthig seyn, den schrift- lichen Contrakt zu gebrauchen, mithin darinn zu bestim- men, ob der Erbpächter unter gehöriger Verpflichtung zur Wiederanpflanzung die Nothdurft an Brand- und Bauholze ohne Anweisung nehmen, oder ob er solche zu dem letztern sowohl was das Zaun- Wagen- Riegel- und Speer- als Hausbalkenholz betrift, nachsuchen, und wie weit er nach Beschaffenheit der Localumstände zum Ver- kauf oder zu einer Forstmäßigen Nutzung, denn das Ver- hauen und Verschwenden ist immer verboten, berechtiget seyn solle? Meine zweyte Betrachtung fiel auf Bau und Besse- daß
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung Haushalt eines einzigen ſchlechten Wirths einen Erbſcha-den an einem Reihepflichtigen Gute zu erleiden, nicht gefaͤhrlich, und allenfalls zur kuͤnftigen Vorſorge des Ge- ſetzgebers zu gehoͤren. Die andre aber fand ich um ſo viel bedenklicher, je mehr das neue Jntereſſe, und der daraus gezogene Schluß eine ſcharfe Beſtimmung noth- wendig machte. Die Verweigerung der Anweiſung, oder willkuͤhrliche Gebuͤhren fuͤr jeden Stamm, ſind immer ge- faͤhrliche Mittel fuͤr einen uͤbelwollenden Herrn, und wenn man einmal die Abſicht hat, Freyheit und Leben einzufuͤhren, muß man alles was dieſe verhindern kann, auf die Seite ſchaffen. Hiezu aber liegt, ſo viel ich ur- theilen kann, das Mittel nicht in der Eigenthumsord- nung; und gerade hier wird es noͤthig ſeyn, den ſchrift- lichen Contrakt zu gebrauchen, mithin darinn zu beſtim- men, ob der Erbpaͤchter unter gehoͤriger Verpflichtung zur Wiederanpflanzung die Nothdurft an Brand- und Bauholze ohne Anweiſung nehmen, oder ob er ſolche zu dem letztern ſowohl was das Zaun- Wagen- Riegel- und Speer- als Hausbalkenholz betrift, nachſuchen, und wie weit er nach Beſchaffenheit der Localumſtaͤnde zum Ver- kauf oder zu einer Forſtmaͤßigen Nutzung, denn das Ver- hauen und Verſchwenden iſt immer verboten, berechtiget ſeyn ſolle? Meine zweyte Betrachtung fiel auf Bau und Beſſe- daß
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0338" n="326"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von Verwandlung der Erbesbeſetzung</hi></fw><lb/> Haushalt eines einzigen ſchlechten Wirths einen Erbſcha-<lb/> den an einem Reihepflichtigen Gute zu erleiden, nicht<lb/> gefaͤhrlich, und allenfalls zur kuͤnftigen Vorſorge des Ge-<lb/> ſetzgebers zu gehoͤren. Die andre aber fand ich um ſo<lb/> viel bedenklicher, je mehr das neue Jntereſſe, und der<lb/> daraus gezogene Schluß eine ſcharfe Beſtimmung noth-<lb/> wendig machte. Die Verweigerung der Anweiſung, oder<lb/> willkuͤhrliche Gebuͤhren fuͤr jeden Stamm, ſind immer ge-<lb/> faͤhrliche Mittel fuͤr einen uͤbelwollenden Herrn, und<lb/> wenn man einmal die Abſicht hat, Freyheit und Leben<lb/> einzufuͤhren, muß man alles was dieſe verhindern kann,<lb/> auf die Seite ſchaffen. Hiezu aber liegt, ſo viel ich ur-<lb/> theilen kann, das Mittel nicht in der Eigenthumsord-<lb/> nung; und gerade hier wird es noͤthig ſeyn, den ſchrift-<lb/> lichen Contrakt zu gebrauchen, mithin darinn zu beſtim-<lb/> men, ob der Erbpaͤchter unter gehoͤriger Verpflichtung<lb/> zur Wiederanpflanzung die Nothdurft an Brand- und<lb/> Bauholze ohne Anweiſung nehmen, oder ob er ſolche zu<lb/> dem letztern ſowohl was das Zaun- Wagen- Riegel- und<lb/> Speer- als Hausbalkenholz betrift, nachſuchen, und wie<lb/> weit er nach Beſchaffenheit der Localumſtaͤnde zum Ver-<lb/> kauf oder zu einer Forſtmaͤßigen Nutzung, denn das Ver-<lb/> hauen und Verſchwenden iſt immer verboten, berechtiget<lb/> ſeyn ſolle?</p><lb/> <p>Meine zweyte Betrachtung fiel auf <hi rendition="#fr">Bau und Beſſe-<lb/> rung.</hi> Hievon weiß man bey der Erbesbeſetzung mit<lb/> Leibeignen nichts; alles was dieſelben in den Hof ver-<lb/> wenden, koͤmmt dem Hofe, oder dem Hofeserben, und<lb/> wenn dieſer fehlt, dem Gutsherrn ohne alle Erſtattung<lb/> zu gute. Aber auch dieſes iſt der wahre deutſche Meyer-<lb/> contrakt, und es hindert nichts den Erbpachtscontrakt<lb/> dahin zu richten.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">daß</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [326/0338]
Von Verwandlung der Erbesbeſetzung
Haushalt eines einzigen ſchlechten Wirths einen Erbſcha-
den an einem Reihepflichtigen Gute zu erleiden, nicht
gefaͤhrlich, und allenfalls zur kuͤnftigen Vorſorge des Ge-
ſetzgebers zu gehoͤren. Die andre aber fand ich um ſo
viel bedenklicher, je mehr das neue Jntereſſe, und der
daraus gezogene Schluß eine ſcharfe Beſtimmung noth-
wendig machte. Die Verweigerung der Anweiſung, oder
willkuͤhrliche Gebuͤhren fuͤr jeden Stamm, ſind immer ge-
faͤhrliche Mittel fuͤr einen uͤbelwollenden Herrn, und
wenn man einmal die Abſicht hat, Freyheit und Leben
einzufuͤhren, muß man alles was dieſe verhindern kann,
auf die Seite ſchaffen. Hiezu aber liegt, ſo viel ich ur-
theilen kann, das Mittel nicht in der Eigenthumsord-
nung; und gerade hier wird es noͤthig ſeyn, den ſchrift-
lichen Contrakt zu gebrauchen, mithin darinn zu beſtim-
men, ob der Erbpaͤchter unter gehoͤriger Verpflichtung
zur Wiederanpflanzung die Nothdurft an Brand- und
Bauholze ohne Anweiſung nehmen, oder ob er ſolche zu
dem letztern ſowohl was das Zaun- Wagen- Riegel- und
Speer- als Hausbalkenholz betrift, nachſuchen, und wie
weit er nach Beſchaffenheit der Localumſtaͤnde zum Ver-
kauf oder zu einer Forſtmaͤßigen Nutzung, denn das Ver-
hauen und Verſchwenden iſt immer verboten, berechtiget
ſeyn ſolle?
Meine zweyte Betrachtung fiel auf Bau und Beſſe-
rung. Hievon weiß man bey der Erbesbeſetzung mit
Leibeignen nichts; alles was dieſelben in den Hof ver-
wenden, koͤmmt dem Hofe, oder dem Hofeserben, und
wenn dieſer fehlt, dem Gutsherrn ohne alle Erſtattung
zu gute. Aber auch dieſes iſt der wahre deutſche Meyer-
contrakt, und es hindert nichts den Erbpachtscontrakt
dahin zu richten.
daß
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |