Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite

Ueber die Adelsprobe in Deutschland.
lungen zugelassen war. Wer also seine Ahnen damit recht-
fertigen konnte, daß sie zur Zeit jener Vereinigungen also
zugelassen waren, oder solche mit geschlossen und unter-
schrieben hatten, brauchte sich mit einem höher hinauf-
gehenden Beweise nicht zu beladen.

Nach dieser kurzen Geschichte der Beweisart, wird
man leicht einsehen, wohin man sich allenfalls zu verei-
nigen habe, wenn, wie es vernünftig, und aus mehrern
Ursachen nöthig ist, überall ein gleichförmiger Beweis des
Adels eingeführet werden soll.

Der Beweis durch Zeugnisse von geschlossenen Stifts-
oder Ordenscapiteln und Ritterschaften, ist natürlicher
Weise der sicherste und beste, wenn solche bey gemeiner
Versammlung erkannt, und hinlänglich glaubhaft aus-
gefertiget sind. Denn was ein zahlreiches adliches Col-
legium, in einer einheimischen, ihrer Wissenschaft nicht
leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder
als eigne Geschichte, beglaubiget: dem muß billig so lange
Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be-
gangenen Jrrthum völlig beweiset.

Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie-
gel, oder nebst diesem unter der Hand des geschwornen
Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht
auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterschrie-
ben, und besiegelt werden müssen: steht billig zur allge-
meinen Bestimmung. Zur Gültigkeit verschiedener ge-
richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder
des Gerichtschreibers Unterschrift, die Mitunterschrift
zweyer Schöpfen erfodert; und es hindert nicht, diese
Förmlichkeit auch bey den Zeugnissen der Capitel und Rit-
terschaften zu verlangen, da man vorausgesetzter maßen,
den Beweis so wenig zu erleichtern, als zu erschweren,
nöthig hat.

Wo

Ueber die Adelsprobe in Deutſchland.
lungen zugelaſſen war. Wer alſo ſeine Ahnen damit recht-
fertigen konnte, daß ſie zur Zeit jener Vereinigungen alſo
zugelaſſen waren, oder ſolche mit geſchloſſen und unter-
ſchrieben hatten, brauchte ſich mit einem hoͤher hinauf-
gehenden Beweiſe nicht zu beladen.

Nach dieſer kurzen Geſchichte der Beweisart, wird
man leicht einſehen, wohin man ſich allenfalls zu verei-
nigen habe, wenn, wie es vernuͤnftig, und aus mehrern
Urſachen noͤthig iſt, uͤberall ein gleichfoͤrmiger Beweis des
Adels eingefuͤhret werden ſoll.

Der Beweis durch Zeugniſſe von geſchloſſenen Stifts-
oder Ordenscapiteln und Ritterſchaften, iſt natuͤrlicher
Weiſe der ſicherſte und beſte, wenn ſolche bey gemeiner
Verſammlung erkannt, und hinlaͤnglich glaubhaft aus-
gefertiget ſind. Denn was ein zahlreiches adliches Col-
legium, in einer einheimiſchen, ihrer Wiſſenſchaft nicht
leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder
als eigne Geſchichte, beglaubiget: dem muß billig ſo lange
Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be-
gangenen Jrrthum voͤllig beweiſet.

Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie-
gel, oder nebſt dieſem unter der Hand des geſchwornen
Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht
auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterſchrie-
ben, und beſiegelt werden muͤſſen: ſteht billig zur allge-
meinen Beſtimmung. Zur Guͤltigkeit verſchiedener ge-
richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder
des Gerichtſchreibers Unterſchrift, die Mitunterſchrift
zweyer Schoͤpfen erfodert; und es hindert nicht, dieſe
Foͤrmlichkeit auch bey den Zeugniſſen der Capitel und Rit-
terſchaften zu verlangen, da man vorausgeſetzter maßen,
den Beweis ſo wenig zu erleichtern, als zu erſchweren,
noͤthig hat.

Wo
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0302" n="290"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Ueber die Adelsprobe in Deut&#x017F;chland.</hi></fw><lb/>
lungen zugela&#x017F;&#x017F;en war. Wer al&#x017F;o &#x017F;eine Ahnen damit recht-<lb/>
fertigen konnte, daß &#x017F;ie zur Zeit jener Vereinigungen al&#x017F;o<lb/>
zugela&#x017F;&#x017F;en waren, oder &#x017F;olche mit ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en und unter-<lb/>
&#x017F;chrieben hatten, brauchte &#x017F;ich mit einem ho&#x0364;her hinauf-<lb/>
gehenden Bewei&#x017F;e nicht zu beladen.</p><lb/>
          <p>Nach die&#x017F;er kurzen Ge&#x017F;chichte der Beweisart, wird<lb/>
man leicht ein&#x017F;ehen, wohin man &#x017F;ich allenfalls zu verei-<lb/>
nigen habe, wenn, wie es vernu&#x0364;nftig, und aus mehrern<lb/>
Ur&#x017F;achen no&#x0364;thig i&#x017F;t, u&#x0364;berall ein gleichfo&#x0364;rmiger Beweis des<lb/>
Adels eingefu&#x0364;hret werden &#x017F;oll.</p><lb/>
          <p>Der Beweis durch Zeugni&#x017F;&#x017F;e von ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Stifts-<lb/>
oder Ordenscapiteln und Ritter&#x017F;chaften, i&#x017F;t natu&#x0364;rlicher<lb/>
Wei&#x017F;e der &#x017F;icher&#x017F;te und be&#x017F;te, wenn &#x017F;olche bey gemeiner<lb/>
Ver&#x017F;ammlung erkannt, und hinla&#x0364;nglich glaubhaft aus-<lb/>
gefertiget &#x017F;ind. Denn was ein zahlreiches adliches Col-<lb/>
legium, in einer einheimi&#x017F;chen, ihrer Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft nicht<lb/>
leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder<lb/>
als eigne Ge&#x017F;chichte, beglaubiget: dem muß billig &#x017F;o lange<lb/>
Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be-<lb/>
gangenen Jrrthum vo&#x0364;llig bewei&#x017F;et.</p><lb/>
          <p>Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie-<lb/>
gel, oder neb&#x017F;t die&#x017F;em unter der Hand des ge&#x017F;chwornen<lb/><hi rendition="#fr">Syndici</hi> und <hi rendition="#fr">Secretarii</hi> allein, ausgefertiget, und nicht<lb/>
auch von zween Mitgliedern des <hi rendition="#fr">Collegii</hi> mit unter&#x017F;chrie-<lb/>
ben, und be&#x017F;iegelt werden mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en: &#x017F;teht billig zur allge-<lb/>
meinen Be&#x017F;timmung. Zur Gu&#x0364;ltigkeit ver&#x017F;chiedener ge-<lb/>
richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder<lb/>
des Gericht&#x017F;chreibers Unter&#x017F;chrift, die Mitunter&#x017F;chrift<lb/>
zweyer Scho&#x0364;pfen erfodert; und es hindert nicht, die&#x017F;e<lb/>
Fo&#x0364;rmlichkeit auch bey den Zeugni&#x017F;&#x017F;en der Capitel und Rit-<lb/>
ter&#x017F;chaften zu verlangen, da man vorausge&#x017F;etzter maßen,<lb/>
den Beweis &#x017F;o wenig zu erleichtern, als zu er&#x017F;chweren,<lb/>
no&#x0364;thig hat.</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch">Wo</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[290/0302] Ueber die Adelsprobe in Deutſchland. lungen zugelaſſen war. Wer alſo ſeine Ahnen damit recht- fertigen konnte, daß ſie zur Zeit jener Vereinigungen alſo zugelaſſen waren, oder ſolche mit geſchloſſen und unter- ſchrieben hatten, brauchte ſich mit einem hoͤher hinauf- gehenden Beweiſe nicht zu beladen. Nach dieſer kurzen Geſchichte der Beweisart, wird man leicht einſehen, wohin man ſich allenfalls zu verei- nigen habe, wenn, wie es vernuͤnftig, und aus mehrern Urſachen noͤthig iſt, uͤberall ein gleichfoͤrmiger Beweis des Adels eingefuͤhret werden ſoll. Der Beweis durch Zeugniſſe von geſchloſſenen Stifts- oder Ordenscapiteln und Ritterſchaften, iſt natuͤrlicher Weiſe der ſicherſte und beſte, wenn ſolche bey gemeiner Verſammlung erkannt, und hinlaͤnglich glaubhaft aus- gefertiget ſind. Denn was ein zahlreiches adliches Col- legium, in einer einheimiſchen, ihrer Wiſſenſchaft nicht leicht entgehenden Sache, als wahr und offenkundig, oder als eigne Geſchichte, beglaubiget: dem muß billig ſo lange Glaube beygelegt werden, bis jemand den von ihm be- gangenen Jrrthum voͤllig beweiſet. Ob aber dergleichen Zeugniße blos unter dem Sie- gel, oder nebſt dieſem unter der Hand des geſchwornen Syndici und Secretarii allein, ausgefertiget, und nicht auch von zween Mitgliedern des Collegii mit unterſchrie- ben, und beſiegelt werden muͤſſen: ſteht billig zur allge- meinen Beſtimmung. Zur Guͤltigkeit verſchiedener ge- richtlichen Handlungen wird, außer des Richters oder des Gerichtſchreibers Unterſchrift, die Mitunterſchrift zweyer Schoͤpfen erfodert; und es hindert nicht, dieſe Foͤrmlichkeit auch bey den Zeugniſſen der Capitel und Rit- terſchaften zu verlangen, da man vorausgeſetzter maßen, den Beweis ſo wenig zu erleichtern, als zu erſchweren, noͤthig hat. Wo

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/302
Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/302>, abgerufen am 23.11.2024.