wie überhaupt die eingeführte Löse eine ganze Verände- rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat, als wird es nöthig seyn auch hievon etwas anzuführen.
Hier muß man sich, um die Sache deutlich vor Au- gen zu haben, sogleich eine Ordnung der Gläubiger z. E. von folgender Art vorstellen:
A hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
B -- 1000 -
C hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
D -- 1000 -
E -- 1000 -
Gesetzt nun A hatte sein Capital dem Schuldner ge- löset, und dieser bezahlte ihn nicht: so sprach er erst zu E; oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieser nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn auslösen wollte? So wie sich nun einer nach dem andern von un- ten auf, wegerte ihn zu lösen, das heißt ihm sein Capi- tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt, das Gut verlassen; und wegerten sie sich alle mit einan- der: so ließ A das Gut schätzen, und sich dasselbe vom Richter übergeben, welches die Immission ex secundo de- creto ausmachte. Die Schätzer sagten denn insgemein weiter nichts, als: das Gut ist so viel werth als A an Capital, Zinsen und Kosten mit Recht darin zu fordern hat: denn sie mußten für ihre Schätzung haften.
Nun behielt A das Gut nach Osnabrückischem Rechte so lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab- getretenen Gläubiger weiter beunruhigen konnten. Allein nach dem Hamburgischen Entsetzungsrechte, welches in diesem Stücke weit feiner ist, konnten die abgetretenen
Gläu-
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uͤber das Landeigenthum.
wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤſe eine ganze Veraͤnde- rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat, als wird es noͤthig ſeyn auch hievon etwas anzufuͤhren.
Hier muß man ſich, um die Sache deutlich vor Au- gen zu haben, ſogleich eine Ordnung der Glaͤubiger z. E. von folgender Art vorſtellen:
A hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
B — 1000 -
C hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
D — 1000 -
E — 1000 -
Geſetzt nun A hatte ſein Capital dem Schuldner ge- loͤſet, und dieſer bezahlte ihn nicht: ſo ſprach er erſt zu E; oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieſer nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn ausloͤſen wollte? So wie ſich nun einer nach dem andern von un- ten auf, wegerte ihn zu loͤſen, das heißt ihm ſein Capi- tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt, das Gut verlaſſen; und wegerten ſie ſich alle mit einan- der: ſo ließ A das Gut ſchaͤtzen, und ſich daſſelbe vom Richter uͤbergeben, welches die Immiſſion ex ſecundo de- creto ausmachte. Die Schaͤtzer ſagten denn insgemein weiter nichts, als: das Gut iſt ſo viel werth als A an Capital, Zinſen und Koſten mit Recht darin zu fordern hat: denn ſie mußten fuͤr ihre Schaͤtzung haften.
Nun behielt A das Gut nach Oſnabruͤckiſchem Rechte ſo lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab- getretenen Glaͤubiger weiter beunruhigen konnten. Allein nach dem Hamburgiſchen Entſetzungsrechte, welches in dieſem Stuͤcke weit feiner iſt, konnten die abgetretenen
Glaͤu-
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uͤber das Landeigenthum.
wie uͤberhaupt die eingefuͤhrte Loͤſe eine ganze Veraͤnde-
rung in der ehmaligen Art des Verfahrens gemacht hat,
als wird es noͤthig ſeyn auch hievon etwas anzufuͤhren.
Hier muß man ſich, um die Sache deutlich vor Au-
gen zu haben, ſogleich eine Ordnung der Glaͤubiger z. E.
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A hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
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C hat auf ein Gut 1000 Rthlr.
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Geſetzt nun A hatte ſein Capital dem Schuldner ge-
loͤſet, und dieſer bezahlte ihn nicht: ſo ſprach er erſt zu E;
oder wann der nicht wollte, zu D, und wann auch dieſer
nicht wollte, zu C, und zuletzt zu B: ob er ihn ausloͤſen
wollte? So wie ſich nun einer nach dem andern von un-
ten auf, wegerte ihn zu loͤſen, das heißt ihm ſein Capi-
tal mit einer alten und neuen Rente, zu bezahlen, mußte
er von dem Gute abtreten, oder wie es auch wohl heißt,
das Gut verlaſſen; und wegerten ſie ſich alle mit einan-
der: ſo ließ A das Gut ſchaͤtzen, und ſich daſſelbe vom
Richter uͤbergeben, welches die Immiſſion ex ſecundo de-
creto ausmachte. Die Schaͤtzer ſagten denn insgemein
weiter nichts, als: das Gut iſt ſo viel werth als A an
Capital, Zinſen und Koſten mit Recht darin zu fordern
hat: denn ſie mußten fuͤr ihre Schaͤtzung haften.
Nun behielt A das Gut nach Oſnabruͤckiſchem Rechte
ſo lange bis ihm der Schuldner alles was er mit Recht
daran zu fordern hatte, bezahlete, ohne daß ihn die ab-
getretenen Glaͤubiger weiter beunruhigen konnten. Allein
nach dem Hamburgiſchen Entſetzungsrechte, welches in
dieſem Stuͤcke weit feiner iſt, konnten die abgetretenen
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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/275>, abgerufen am 16.02.2025.
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