Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.adlicher Töchter im Stifte Osnabrück. lieferung eines auf Verlangen eydlich zu bestärkendenStatus bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei- nes Schiedsmannes, nachdem die Klägerinn den ihrigen in der Klage benannt haben wird, so wie zum Vorschlag der drey von ihm zu benenenden Personen, woraus die Klägerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwählen hat, binnen einer ihm zu setzenden Frist anhalten. So- dann aber sollen die Gerichte. Viertens, die also gerichtlich benannten Schiedsmän- Fünftens, die verschiedenen Bestimmungen zusam- Wie nun sämmtliche Gerichte des Hochstifts Osna- George R. v. Alvensleben. LV. Q 3
adlicher Toͤchter im Stifte Oſnabruͤck. lieferung eines auf Verlangen eydlich zu beſtaͤrkendenStatus bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei- nes Schiedsmannes, nachdem die Klaͤgerinn den ihrigen in der Klage benannt haben wird, ſo wie zum Vorſchlag der drey von ihm zu benenenden Perſonen, woraus die Klaͤgerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwaͤhlen hat, binnen einer ihm zu ſetzenden Friſt anhalten. So- dann aber ſollen die Gerichte. Viertens, die alſo gerichtlich benannten Schiedsmaͤn- Fuͤnftens, die verſchiedenen Beſtimmungen zuſam- Wie nun ſaͤmmtliche Gerichte des Hochſtifts Oſna- George R. v. Alvensleben. LV. Q 3
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adlicher Toͤchter im Stifte Oſnabruͤck.
lieferung eines auf Verlangen eydlich zu beſtaͤrkenden
Status bonorum oder Inventarii, und zur Venennung ei-
nes Schiedsmannes, nachdem die Klaͤgerinn den ihrigen
in der Klage benannt haben wird, ſo wie zum Vorſchlag
der drey von ihm zu benenenden Perſonen, woraus die
Klaͤgerinn einen zum dritten Schiedsmann zu erwaͤhlen
hat, binnen einer ihm zu ſetzenden Friſt anhalten. So-
dann aber ſollen die Gerichte.
Viertens, die alſo gerichtlich benannten Schiedsmaͤn-
ner dahin,
daß ſie den ihnen zugeſtellten Statum bonorum wohl
erwaͤgen, und die Abſteuer darnach alſo beſtimmen
wollen, wie ſie ſolche, wenn ſie ſelbſt Vaͤter waͤren,
und dieſe Guͤter wie auch dieſe Kinder haͤtten, fuͤr
die ihrigen beſtimmen wuͤrden,
beeydigen, mithin ihnen den Statum bonorum zuſtellen,
und eine gewiſſe Friſt, binnen welcher ſie ihr Gutachten
jeder beſonders einbringen ſollen, ſetzen, alsdenn aber
Fuͤnftens, die verſchiedenen Beſtimmungen zuſam-
men rechnen, und mit der Zahl drey theilen, mithin das
dadurch herauskommende Quantum fuͤr eine billige Abfin-
dung von den elterlichen Guͤtern beſtaͤtigen, und die Par-
theyen um ſich damit zu begnuͤgen verweiſen.
Wie nun ſaͤmmtliche Gerichte des Hochſtifts Oſna-
bruͤck in vorkommenden Faͤllen ſich darnach zu achten, und
dieſe Verordnung pflichtmaͤßig zu befolgen haben: alſo
ſoll ſelbige zu ſolchem Ende durch den Druck publieirt
werden, ſo geſchehen und gegeben auf unſerm Palais zu St.
James den 15ten May des 1778ſten Jahres Unſers Reichs
im achtzehnten.
George R.
v. Alvensleben.
LV.
Q 3
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