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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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und des Landraths im Stifte Osnabrück.
diese die Ruhe zwischen den Eingesessenen eines be-
sondern Landes, mithin auch dessen ganze gemeinschaft-
liche Vertheidigung.

Auch darin kamen die Landfrieden mit den Landschaf-
ten überein, daß jeder verbündete Theil insgemein zwey
Satesleute (Bevollmächtigte oder Deputirte) ernannte,
welchen die Ausrichtung der Schlüsse anvertrauet wurde.
Dieses erforderte wiederum die Natur der Sache, indem
keine Conföderation ohne einen Bevollmächtigten, der
die Correspondenz führt, das Ausschreiben verrichtet, und
die beschlossenen Sachen weiter zur Erfüllung bringt, be-
stehen kann. Und aus diesen Satesleuten, wovon nach
einer eben so natürlichen Folge, das Capitel zwey, die
Stiftsmannschaft zwey, und die Stadt Osnabrück zwey
zu ernennen hatte, sind endlich, wie man offenbar sieht,
und billig annehmen muß, die spätern Landräthe erwach-
sen, nachdem der Bischof den von der Conföderation er-
nannten Bevollmächtigten diesen Ehrentittel beygelegt hat.
Jn der Lüneburgischen Conföderation ist die Anzahl der
ausgesprochenen Satesleute größer, vermuthlich weil sich
mehrere Quartiere dazu einließen, wovon jedes seinen
besondern Satesmann haben wollte; auch wählten die
Ravenspergischen Conföderirten vielleicht aus einer glei-
chen Ursache, sechs Satesleute, wovon vier aus der Lan-
des Ritterschaft, und zwey aus der Ritterschaft und dem
Rath zu Bilefeld waren. Allein der Landfriede und die
Sache selbst erforderte so viele nicht, und ich glaube nach
diesem die Zahl zwey als die gewöhnlichste für jeden
Haupttheil der Conföderation annehmen zu müssen. Von
der Wahl besonderer Satesleute unter den Geistlichen,
findet man in den ältesten Zeiten nichts, weil die Präla-
ten der Kirche gebohrne Satesleute waren, und es also
unnöthig war annoch besondre zu erwählen. Eine gleiche

An-
O 3

und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck.
dieſe die Ruhe zwiſchen den Eingeſeſſenen eines be-
ſondern Landes, mithin auch deſſen ganze gemeinſchaft-
liche Vertheidigung.

Auch darin kamen die Landfrieden mit den Landſchaf-
ten uͤberein, daß jeder verbuͤndete Theil insgemein zwey
Satesleute (Bevollmaͤchtigte oder Deputirte) ernannte,
welchen die Ausrichtung der Schluͤſſe anvertrauet wurde.
Dieſes erforderte wiederum die Natur der Sache, indem
keine Confoͤderation ohne einen Bevollmaͤchtigten, der
die Correſpondenz fuͤhrt, das Ausſchreiben verrichtet, und
die beſchloſſenen Sachen weiter zur Erfuͤllung bringt, be-
ſtehen kann. Und aus dieſen Satesleuten, wovon nach
einer eben ſo natuͤrlichen Folge, das Capitel zwey, die
Stiftsmannſchaft zwey, und die Stadt Oſnabruͤck zwey
zu ernennen hatte, ſind endlich, wie man offenbar ſieht,
und billig annehmen muß, die ſpaͤtern Landraͤthe erwach-
ſen, nachdem der Biſchof den von der Confoͤderation er-
nannten Bevollmaͤchtigten dieſen Ehrentittel beygelegt hat.
Jn der Luͤneburgiſchen Confoͤderation iſt die Anzahl der
ausgeſprochenen Satesleute groͤßer, vermuthlich weil ſich
mehrere Quartiere dazu einließen, wovon jedes ſeinen
beſondern Satesmann haben wollte; auch waͤhlten die
Ravenſpergiſchen Confoͤderirten vielleicht aus einer glei-
chen Urſache, ſechs Satesleute, wovon vier aus der Lan-
des Ritterſchaft, und zwey aus der Ritterſchaft und dem
Rath zu Bilefeld waren. Allein der Landfriede und die
Sache ſelbſt erforderte ſo viele nicht, und ich glaube nach
dieſem die Zahl zwey als die gewoͤhnlichſte fuͤr jeden
Haupttheil der Confoͤderation annehmen zu muͤſſen. Von
der Wahl beſonderer Satesleute unter den Geiſtlichen,
findet man in den aͤlteſten Zeiten nichts, weil die Praͤla-
ten der Kirche gebohrne Satesleute waren, und es alſo
unnoͤthig war annoch beſondre zu erwaͤhlen. Eine gleiche

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[212[213]/0225] und des Landraths im Stifte Oſnabruͤck. dieſe die Ruhe zwiſchen den Eingeſeſſenen eines be- ſondern Landes, mithin auch deſſen ganze gemeinſchaft- liche Vertheidigung. Auch darin kamen die Landfrieden mit den Landſchaf- ten uͤberein, daß jeder verbuͤndete Theil insgemein zwey Satesleute (Bevollmaͤchtigte oder Deputirte) ernannte, welchen die Ausrichtung der Schluͤſſe anvertrauet wurde. Dieſes erforderte wiederum die Natur der Sache, indem keine Confoͤderation ohne einen Bevollmaͤchtigten, der die Correſpondenz fuͤhrt, das Ausſchreiben verrichtet, und die beſchloſſenen Sachen weiter zur Erfuͤllung bringt, be- ſtehen kann. Und aus dieſen Satesleuten, wovon nach einer eben ſo natuͤrlichen Folge, das Capitel zwey, die Stiftsmannſchaft zwey, und die Stadt Oſnabruͤck zwey zu ernennen hatte, ſind endlich, wie man offenbar ſieht, und billig annehmen muß, die ſpaͤtern Landraͤthe erwach- ſen, nachdem der Biſchof den von der Confoͤderation er- nannten Bevollmaͤchtigten dieſen Ehrentittel beygelegt hat. Jn der Luͤneburgiſchen Confoͤderation iſt die Anzahl der ausgeſprochenen Satesleute groͤßer, vermuthlich weil ſich mehrere Quartiere dazu einließen, wovon jedes ſeinen beſondern Satesmann haben wollte; auch waͤhlten die Ravenſpergiſchen Confoͤderirten vielleicht aus einer glei- chen Urſache, ſechs Satesleute, wovon vier aus der Lan- des Ritterſchaft, und zwey aus der Ritterſchaft und dem Rath zu Bilefeld waren. Allein der Landfriede und die Sache ſelbſt erforderte ſo viele nicht, und ich glaube nach dieſem die Zahl zwey als die gewoͤhnlichſte fuͤr jeden Haupttheil der Confoͤderation annehmen zu muͤſſen. Von der Wahl beſonderer Satesleute unter den Geiſtlichen, findet man in den aͤlteſten Zeiten nichts, weil die Praͤla- ten der Kirche gebohrne Satesleute waren, und es alſo unnoͤthig war annoch beſondre zu erwaͤhlen. Eine gleiche An- O 3

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 212[213]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/225>, abgerufen am 23.11.2024.