Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.Vorschlag zu einem neuen Plan gemeinsamen Zwecke verbinden, ein gemeinschaftlichesReichsgerichte zur Handhabung der Bundesrechte errich- ten, demselben eine Gerichtsordnung vorschreiben, die Mittel zur Execution gegen die Friedebrecher anweisen, und den Kayser als ihren Hauptherrn verbinden, dafür zu sorgen, daß alles, worüber die Conföderirten sich sol- chergestalt mit seiner Bewilligung verstanden und vereini- get haben, auf das genaueste ins Werk gesetzt, und darin erhalten werde. So wie dieses mit vieler Mühe befesti- get und die Conföderationsformel zur neuen Reichsfor- mel gemacht ist, verbessert sich auch der innere Zustand des Reichs, besonders in seinen Policey- und Vertheidi- gungsanstalten augenscheinlich; jede Landesobrigkeit hat unter dem Schutz der Landfriedensgerichte Ruhe und Zeit, auch gute Einrichtungen in ihrem Theile zu machen; alle nun vorfallende Reichshandlungen gehn immer auf den Zweck der Conföderation, sich mit vereinten Kräften je- dem auswärtigen Angriffe und jeder innerlichen Zerrüt- tung zu widersetzen. Man schreibt den Kaysern durch Capitulation vor, was sie als oberste Landfriederichter zu thun und nicht zu thun haben; wie dieses noch alles nicht vollkommen zum Zwecke der Conföderation würken will, entsteht zur bessern Correspondenz und Controle un- ter den Verbundenen, ein beständiger Reichstag -- Mit einem Worte, die ganze deutsche Geschichte von der Zeit des Maximilianischen Landfriedens an bis auf die gegen- wärtige Stunde, verwandelt sich in eine einzige Darstel- lung, in die Vervollkommerung der damit zum Grund- gesetze des neuen Reichs gemeinschaftlich angenommenen Formel; und der Geschichtschreiber der von hier aus- gienge, würde dadurch alle Vortheile gewinnen, die der Epopeendichter so früh genutzt hat; der Leser aber, der sein jetziges deutsches Vaterland kennen will, so gleich auf
Vorſchlag zu einem neuen Plan gemeinſamen Zwecke verbinden, ein gemeinſchaftlichesReichsgerichte zur Handhabung der Bundesrechte errich- ten, demſelben eine Gerichtsordnung vorſchreiben, die Mittel zur Execution gegen die Friedebrecher anweiſen, und den Kayſer als ihren Hauptherrn verbinden, dafuͤr zu ſorgen, daß alles, woruͤber die Confoͤderirten ſich ſol- chergeſtalt mit ſeiner Bewilligung verſtanden und vereini- get haben, auf das genaueſte ins Werk geſetzt, und darin erhalten werde. So wie dieſes mit vieler Muͤhe befeſti- get und die Confoͤderationsformel zur neuen Reichsfor- mel gemacht iſt, verbeſſert ſich auch der innere Zuſtand des Reichs, beſonders in ſeinen Policey- und Vertheidi- gungsanſtalten augenſcheinlich; jede Landesobrigkeit hat unter dem Schutz der Landfriedensgerichte Ruhe und Zeit, auch gute Einrichtungen in ihrem Theile zu machen; alle nun vorfallende Reichshandlungen gehn immer auf den Zweck der Confoͤderation, ſich mit vereinten Kraͤften je- dem auswaͤrtigen Angriffe und jeder innerlichen Zerruͤt- tung zu widerſetzen. Man ſchreibt den Kayſern durch Capitulation vor, was ſie als oberſte Landfriederichter zu thun und nicht zu thun haben; wie dieſes noch alles nicht vollkommen zum Zwecke der Confoͤderation wuͤrken will, entſteht zur beſſern Correſpondenz und Controle un- ter den Verbundenen, ein beſtaͤndiger Reichstag — Mit einem Worte, die ganze deutſche Geſchichte von der Zeit des Maximilianiſchen Landfriedens an bis auf die gegen- waͤrtige Stunde, verwandelt ſich in eine einzige Darſtel- lung, in die Vervollkommerung der damit zum Grund- geſetze des neuen Reichs gemeinſchaftlich angenommenen Formel; und der Geſchichtſchreiber der von hier aus- gienge, wuͤrde dadurch alle Vortheile gewinnen, die der Epopeendichter ſo fruͤh genutzt hat; der Leſer aber, der ſein jetziges deutſches Vaterland kennen will, ſo gleich auf
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0168" n="156"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Vorſchlag zu einem neuen Plan</hi></fw><lb/> gemeinſamen Zwecke verbinden, ein gemeinſchaftliches<lb/> Reichsgerichte zur Handhabung der Bundesrechte errich-<lb/> ten, demſelben eine Gerichtsordnung vorſchreiben, die<lb/> Mittel zur Execution gegen die Friedebrecher anweiſen,<lb/> und den Kayſer als ihren Hauptherrn verbinden, dafuͤr<lb/> zu ſorgen, daß alles, woruͤber die Confoͤderirten ſich ſol-<lb/> chergeſtalt mit ſeiner Bewilligung verſtanden und vereini-<lb/> get haben, auf das genaueſte ins Werk geſetzt, und darin<lb/> erhalten werde. So wie dieſes mit vieler Muͤhe befeſti-<lb/> get und die Confoͤderationsformel zur neuen Reichsfor-<lb/> mel gemacht iſt, verbeſſert ſich auch der innere Zuſtand<lb/> des Reichs, beſonders in ſeinen Policey- und Vertheidi-<lb/> gungsanſtalten augenſcheinlich; jede Landesobrigkeit hat<lb/> unter dem Schutz der Landfriedensgerichte Ruhe und Zeit,<lb/> auch gute Einrichtungen in ihrem Theile zu machen; alle<lb/> nun vorfallende Reichshandlungen gehn immer auf den<lb/> Zweck der Confoͤderation, ſich mit vereinten Kraͤften je-<lb/> dem auswaͤrtigen Angriffe und jeder innerlichen Zerruͤt-<lb/> tung zu widerſetzen. Man ſchreibt den Kayſern durch<lb/> Capitulation vor, was ſie als oberſte Landfriederichter<lb/> zu thun und nicht zu thun haben; wie dieſes noch alles<lb/> nicht vollkommen zum Zwecke der Confoͤderation wuͤrken<lb/> will, entſteht zur beſſern Correſpondenz und Controle un-<lb/> ter den Verbundenen, ein beſtaͤndiger Reichstag — Mit<lb/> einem Worte, die ganze deutſche Geſchichte von der Zeit<lb/> des Maximilianiſchen Landfriedens an bis auf die gegen-<lb/> waͤrtige Stunde, verwandelt ſich in eine einzige Darſtel-<lb/> lung, in die Vervollkommerung der damit zum Grund-<lb/> geſetze des neuen Reichs gemeinſchaftlich angenommenen<lb/> Formel; und der Geſchichtſchreiber der von hier aus-<lb/> gienge, wuͤrde dadurch alle Vortheile gewinnen, die der<lb/> Epopeendichter ſo fruͤh genutzt hat; der Leſer aber, der<lb/> ſein jetziges deutſches Vaterland kennen will, ſo gleich<lb/> <fw place="bottom" type="catch">auf</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [156/0168]
Vorſchlag zu einem neuen Plan
gemeinſamen Zwecke verbinden, ein gemeinſchaftliches
Reichsgerichte zur Handhabung der Bundesrechte errich-
ten, demſelben eine Gerichtsordnung vorſchreiben, die
Mittel zur Execution gegen die Friedebrecher anweiſen,
und den Kayſer als ihren Hauptherrn verbinden, dafuͤr
zu ſorgen, daß alles, woruͤber die Confoͤderirten ſich ſol-
chergeſtalt mit ſeiner Bewilligung verſtanden und vereini-
get haben, auf das genaueſte ins Werk geſetzt, und darin
erhalten werde. So wie dieſes mit vieler Muͤhe befeſti-
get und die Confoͤderationsformel zur neuen Reichsfor-
mel gemacht iſt, verbeſſert ſich auch der innere Zuſtand
des Reichs, beſonders in ſeinen Policey- und Vertheidi-
gungsanſtalten augenſcheinlich; jede Landesobrigkeit hat
unter dem Schutz der Landfriedensgerichte Ruhe und Zeit,
auch gute Einrichtungen in ihrem Theile zu machen; alle
nun vorfallende Reichshandlungen gehn immer auf den
Zweck der Confoͤderation, ſich mit vereinten Kraͤften je-
dem auswaͤrtigen Angriffe und jeder innerlichen Zerruͤt-
tung zu widerſetzen. Man ſchreibt den Kayſern durch
Capitulation vor, was ſie als oberſte Landfriederichter
zu thun und nicht zu thun haben; wie dieſes noch alles
nicht vollkommen zum Zwecke der Confoͤderation wuͤrken
will, entſteht zur beſſern Correſpondenz und Controle un-
ter den Verbundenen, ein beſtaͤndiger Reichstag — Mit
einem Worte, die ganze deutſche Geſchichte von der Zeit
des Maximilianiſchen Landfriedens an bis auf die gegen-
waͤrtige Stunde, verwandelt ſich in eine einzige Darſtel-
lung, in die Vervollkommerung der damit zum Grund-
geſetze des neuen Reichs gemeinſchaftlich angenommenen
Formel; und der Geſchichtſchreiber der von hier aus-
gienge, wuͤrde dadurch alle Vortheile gewinnen, die der
Epopeendichter ſo fruͤh genutzt hat; der Leſer aber, der
ſein jetziges deutſches Vaterland kennen will, ſo gleich
auf
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |