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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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oder Abmeyerungsursachen.
an. Auf diese Weise haben alle Freyen sich der natürlichen
Freyheit ihr Holz zu verwüsten, ihre Höfe zu versplittern,
ihre Spannungen abzuschaffen und sich in Schulden zu
vertiefen, weil solches der gemeinschaftlichen Reihe nach-
theilig ist, ursprünglich begeben; und der Beamte, der an
die Stelle des Oberhaupts steht, fordert im Namen der
ganzen Gesellschaft mit Recht, daß sie in vorkommenden
Nothfällen ohne sein Vorwissen, Ermessen und Bewilligen,
nichts zum Nachtheil des Erbes unternehmen sollen. Ja
man kann sagen, es giebt gar kein Eigenthum unterm
Amte
, weil der natürliche Eigenthümer solches beym An-
fang der Gesellschaft nothwendig aufgeben müssen. Moses
in der Theocratie sagte: Die Erde ist des Herrn; und in
unsern Verfassungen heißt es: Die Erde ist des Staats.
Eigenthum findet sich blos im Stande der Natur und der
Exemtion. Die Sprache hat hier einen zu starken Einfluß
auf unsre Begriffe gehabt; und sie würde schon manches
Land um seine ganze Verfassung gebracht haben, wenn nicht
eine Menge von Leuten die Wahrheit im Gefühl gehabt
hätten, und mit den undeutlichsten Begriffen auf richtige
Folgen gekommen wären.

Schade nur, daß man diese Begriffe überhaupt nicht
eher philosophisch behandelt, und vielmehr die Schlüsse be-
günstiget hat, welche von dem Mangel des Grundeigen-
thums unter dem Amte, auf die würkliche Leibeigenschaft
gemacht sind: denn eben daher rühret die beständige Bestre-
bung eines grossen Theils der Menschen, sich, wo immer
möglich, den gemeinen Lasten oder dem Amte zu entziehen,
weil es einen Verdacht der Leibeigenschaft erweckt; und wir
mögen es als die Haupthinderniß ansehen, warum wir in
Westphalen auf schatzpflichtigen Höfen keine solche Land-
häuser und Landmänner haben, wie wir in England an-
treffen, daß alle diejenigen, die sich fühlen und Kräfte ha-

ben,
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oder Abmeyerungsurſachen.
an. Auf dieſe Weiſe haben alle Freyen ſich der natuͤrlichen
Freyheit ihr Holz zu verwuͤſten, ihre Hoͤfe zu verſplittern,
ihre Spannungen abzuſchaffen und ſich in Schulden zu
vertiefen, weil ſolches der gemeinſchaftlichen Reihe nach-
theilig iſt, urſpruͤnglich begeben; und der Beamte, der an
die Stelle des Oberhaupts ſteht, fordert im Namen der
ganzen Geſellſchaft mit Recht, daß ſie in vorkommenden
Nothfaͤllen ohne ſein Vorwiſſen, Ermeſſen und Bewilligen,
nichts zum Nachtheil des Erbes unternehmen ſollen. Ja
man kann ſagen, es giebt gar kein Eigenthum unterm
Amte
, weil der natuͤrliche Eigenthuͤmer ſolches beym An-
fang der Geſellſchaft nothwendig aufgeben muͤſſen. Moſes
in der Theocratie ſagte: Die Erde iſt des Herrn; und in
unſern Verfaſſungen heißt es: Die Erde iſt des Staats.
Eigenthum findet ſich blos im Stande der Natur und der
Exemtion. Die Sprache hat hier einen zu ſtarken Einfluß
auf unſre Begriffe gehabt; und ſie wuͤrde ſchon manches
Land um ſeine ganze Verfaſſung gebracht haben, wenn nicht
eine Menge von Leuten die Wahrheit im Gefuͤhl gehabt
haͤtten, und mit den undeutlichſten Begriffen auf richtige
Folgen gekommen waͤren.

Schade nur, daß man dieſe Begriffe uͤberhaupt nicht
eher philoſophiſch behandelt, und vielmehr die Schluͤſſe be-
guͤnſtiget hat, welche von dem Mangel des Grundeigen-
thums unter dem Amte, auf die wuͤrkliche Leibeigenſchaft
gemacht ſind: denn eben daher ruͤhret die beſtaͤndige Beſtre-
bung eines groſſen Theils der Menſchen, ſich, wo immer
moͤglich, den gemeinen Laſten oder dem Amte zu entziehen,
weil es einen Verdacht der Leibeigenſchaft erweckt; und wir
moͤgen es als die Haupthinderniß anſehen, warum wir in
Weſtphalen auf ſchatzpflichtigen Hoͤfen keine ſolche Land-
haͤuſer und Landmaͤnner haben, wie wir in England an-
treffen, daß alle diejenigen, die ſich fuͤhlen und Kraͤfte ha-

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[327/0341] oder Abmeyerungsurſachen. an. Auf dieſe Weiſe haben alle Freyen ſich der natuͤrlichen Freyheit ihr Holz zu verwuͤſten, ihre Hoͤfe zu verſplittern, ihre Spannungen abzuſchaffen und ſich in Schulden zu vertiefen, weil ſolches der gemeinſchaftlichen Reihe nach- theilig iſt, urſpruͤnglich begeben; und der Beamte, der an die Stelle des Oberhaupts ſteht, fordert im Namen der ganzen Geſellſchaft mit Recht, daß ſie in vorkommenden Nothfaͤllen ohne ſein Vorwiſſen, Ermeſſen und Bewilligen, nichts zum Nachtheil des Erbes unternehmen ſollen. Ja man kann ſagen, es giebt gar kein Eigenthum unterm Amte, weil der natuͤrliche Eigenthuͤmer ſolches beym An- fang der Geſellſchaft nothwendig aufgeben muͤſſen. Moſes in der Theocratie ſagte: Die Erde iſt des Herrn; und in unſern Verfaſſungen heißt es: Die Erde iſt des Staats. Eigenthum findet ſich blos im Stande der Natur und der Exemtion. Die Sprache hat hier einen zu ſtarken Einfluß auf unſre Begriffe gehabt; und ſie wuͤrde ſchon manches Land um ſeine ganze Verfaſſung gebracht haben, wenn nicht eine Menge von Leuten die Wahrheit im Gefuͤhl gehabt haͤtten, und mit den undeutlichſten Begriffen auf richtige Folgen gekommen waͤren. Schade nur, daß man dieſe Begriffe uͤberhaupt nicht eher philoſophiſch behandelt, und vielmehr die Schluͤſſe be- guͤnſtiget hat, welche von dem Mangel des Grundeigen- thums unter dem Amte, auf die wuͤrkliche Leibeigenſchaft gemacht ſind: denn eben daher ruͤhret die beſtaͤndige Beſtre- bung eines groſſen Theils der Menſchen, ſich, wo immer moͤglich, den gemeinen Laſten oder dem Amte zu entziehen, weil es einen Verdacht der Leibeigenſchaft erweckt; und wir moͤgen es als die Haupthinderniß anſehen, warum wir in Weſtphalen auf ſchatzpflichtigen Hoͤfen keine ſolche Land- haͤuſer und Landmaͤnner haben, wie wir in England an- treffen, daß alle diejenigen, die ſich fuͤhlen und Kraͤfte ha- ben, X 4

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/341>, abgerufen am 28.11.2024.