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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.

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als eine Actie betrachtet.
tung kann diesen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen;
vermöge der besondern, gar nichts ohne Anweisung zu fäl-
len und was dergleichen Einschränkungen mehr sind. Die
besondre Verpflichtung gründet sich aber doch nicht auf den
willkührlichen Contract zwischen dem Capitain und seinen
Soldaten, sondern auf das allgemeine Kriegsreglement,
oder das Landrecht.

Eine Hauptfrage könnte es nun seyn: wie die Compag-
nie zulassen können, daß dergleichen verpflichtete Personen
zu dem Besitze der Landactie gelangt; und besonders solche
verpflichtete, welche ihre Personen völlig abhängig gemacht
haben? denn die besondre Verpflichtung kann doch manchen
hindern im gemeinen Dienste der Compagnie zu erscheinen.
Aber man könnte auf gleiche Weise fragen: wie kömmt es,
daß Soldaten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden,
da es sich doch ebenfalls zutragen kann, daß der Soldat
im Feld seyn muß, wenn der Wirth die Heerstrasse bessern
sollte? Es sind dieses Fehler, welche sich einschleichen, je
nachdem die Zeiten solche minder oder mehr begünstigen.
In vielen Ländern hat sich das Directorium der doppelten
Verpflichtung widersetzt, und in diesen giebt es keine Voll-
pflichtige oder Leibeigne auch keine Soldaten als Wirthe.

Der Leibeigne war anfänglich ein Mensch ohne Actie;
nachdem aber von der Actie nicht mehr persönlich gedienet
wurde, und die mehrsten Dienste in Geld verwandelt, oder
durch Vicarien verrichtet werden konnten, hat der Staat
nachgegeben, doch also, daß da, wo es das Gesetz der min-
desten Aufopferung erfordert, die besondern Verpflichtun-
gen den gemeinen nachstehen müssen. Den ersten Anlaß zu
jener Nachgebung gab vermuthlich der Dienst im Harnisch.
Zwölf Actien mußten einen Mann im Harnisch stellen; und
nun konnte es die Compagnie zulassen, daß der geharnischte

Mann

als eine Actie betrachtet.
tung kann dieſen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen;
vermoͤge der beſondern, gar nichts ohne Anweiſung zu faͤl-
len und was dergleichen Einſchraͤnkungen mehr ſind. Die
beſondre Verpflichtung gruͤndet ſich aber doch nicht auf den
willkuͤhrlichen Contract zwiſchen dem Capitain und ſeinen
Soldaten, ſondern auf das allgemeine Kriegsreglement,
oder das Landrecht.

Eine Hauptfrage koͤnnte es nun ſeyn: wie die Compag-
nie zulaſſen koͤnnen, daß dergleichen verpflichtete Perſonen
zu dem Beſitze der Landactie gelangt; und beſonders ſolche
verpflichtete, welche ihre Perſonen voͤllig abhaͤngig gemacht
haben? denn die beſondre Verpflichtung kann doch manchen
hindern im gemeinen Dienſte der Compagnie zu erſcheinen.
Aber man koͤnnte auf gleiche Weiſe fragen: wie koͤmmt es,
daß Soldaten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden,
da es ſich doch ebenfalls zutragen kann, daß der Soldat
im Feld ſeyn muß, wenn der Wirth die Heerſtraſſe beſſern
ſollte? Es ſind dieſes Fehler, welche ſich einſchleichen, je
nachdem die Zeiten ſolche minder oder mehr beguͤnſtigen.
In vielen Laͤndern hat ſich das Directorium der doppelten
Verpflichtung widerſetzt, und in dieſen giebt es keine Voll-
pflichtige oder Leibeigne auch keine Soldaten als Wirthe.

Der Leibeigne war anfaͤnglich ein Menſch ohne Actie;
nachdem aber von der Actie nicht mehr perſoͤnlich gedienet
wurde, und die mehrſten Dienſte in Geld verwandelt, oder
durch Vicarien verrichtet werden konnten, hat der Staat
nachgegeben, doch alſo, daß da, wo es das Geſetz der min-
deſten Aufopferung erfordert, die beſondern Verpflichtun-
gen den gemeinen nachſtehen muͤſſen. Den erſten Anlaß zu
jener Nachgebung gab vermuthlich der Dienſt im Harniſch.
Zwoͤlf Actien mußten einen Mann im Harniſch ſtellen; und
nun konnte es die Compagnie zulaſſen, daß der geharniſchte

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[315/0329] als eine Actie betrachtet. tung kann dieſen obliegen, ihr Holz nicht zu verhauen; vermoͤge der beſondern, gar nichts ohne Anweiſung zu faͤl- len und was dergleichen Einſchraͤnkungen mehr ſind. Die beſondre Verpflichtung gruͤndet ſich aber doch nicht auf den willkuͤhrlichen Contract zwiſchen dem Capitain und ſeinen Soldaten, ſondern auf das allgemeine Kriegsreglement, oder das Landrecht. Eine Hauptfrage koͤnnte es nun ſeyn: wie die Compag- nie zulaſſen koͤnnen, daß dergleichen verpflichtete Perſonen zu dem Beſitze der Landactie gelangt; und beſonders ſolche verpflichtete, welche ihre Perſonen voͤllig abhaͤngig gemacht haben? denn die beſondre Verpflichtung kann doch manchen hindern im gemeinen Dienſte der Compagnie zu erſcheinen. Aber man koͤnnte auf gleiche Weiſe fragen: wie koͤmmt es, daß Soldaten als Wirthe auf dem Hofe geduldet werden, da es ſich doch ebenfalls zutragen kann, daß der Soldat im Feld ſeyn muß, wenn der Wirth die Heerſtraſſe beſſern ſollte? Es ſind dieſes Fehler, welche ſich einſchleichen, je nachdem die Zeiten ſolche minder oder mehr beguͤnſtigen. In vielen Laͤndern hat ſich das Directorium der doppelten Verpflichtung widerſetzt, und in dieſen giebt es keine Voll- pflichtige oder Leibeigne auch keine Soldaten als Wirthe. Der Leibeigne war anfaͤnglich ein Menſch ohne Actie; nachdem aber von der Actie nicht mehr perſoͤnlich gedienet wurde, und die mehrſten Dienſte in Geld verwandelt, oder durch Vicarien verrichtet werden konnten, hat der Staat nachgegeben, doch alſo, daß da, wo es das Geſetz der min- deſten Aufopferung erfordert, die beſondern Verpflichtun- gen den gemeinen nachſtehen muͤſſen. Den erſten Anlaß zu jener Nachgebung gab vermuthlich der Dienſt im Harniſch. Zwoͤlf Actien mußten einen Mann im Harniſch ſtellen; und nun konnte es die Compagnie zulaſſen, daß der geharniſchte Mann

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/329>, abgerufen am 24.11.2024.