noch immer ein theoretisches Ungeheuer, ein vielköpfiger Des- potismus ist.
In einigen Staaten hat man dieses Ungeheuer erkannt, und daher zur Regel angenommen, daß die Pacht dem Pachtmanne nicht höher als auf die Hälfte seines Einkom- mens gesteigert werden solle; und man nennet dergleichen Leute halben: die vorfallenden öffentlichen Lasten tragen Verpächter und Pächter zur Hälfte, und obgleich auch hier der letztere weder Sitz noch Stimme in der Direction hat: so ist er doch auf sichere Weise dabey repräsentirt, weil der Verpächter um seine eigne Hälfte zu schonen, die andre nicht ohne die höchste Noth beschweren wird. Ein solcher Contrakt, so bald er zu einer allgemeinen Regel gemacht ist, hat nichts bedenkliches, indem es allenfalls jeder Com- pagnie frey steht, die Actie auf 500 oder 1000 Rthlr. und den Beytrag davon auf diese oder jene Art zu bestimmen. Allein wo er keine allgemeine Regel abgiebt, wo der eine Verpächter um die Hälfte, der andre um die dritte, vierte oder zehnte Garbe mit seinem Pächter schließt, und dieses noch dazu ohne Vorwissen der Compagnie, da würde es eine höchst unbeständige Art der Handlung seyn, die Pächte frey vorabgehen zu lassen, und den gemeinen Beytrag nach dem Verhältniß des freyen Ueberschusses auszuschreiben. Einer von beyden muß die Regel seyn, entweder haftet die halbe Actie oder ein jeder andrer durch einen allgemeinen Schluß bestimmter Theil für die Ausgaben der Compagnie, und über die andre Hälfte mögen Pächter und Verpächter nach ihrem freyen Willen contrahiren; oder die ganze Actie wird in das Compagniekataster eingetragen, und der Ver- pächter muß nachstehn, so oft die nothwendigen gemeinen Ausgaben so weit gehen, daß er seine Pacht nicht erhalten kann. Wo es anders gehalten wird, da wird der billigste Verpächter von dem unbilligen hintergangen. Jedoch wir
müssen
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als eine Actie betrachtet.
noch immer ein theoretiſches Ungeheuer, ein vielkoͤpfiger Deſ- potiſmus iſt.
In einigen Staaten hat man dieſes Ungeheuer erkannt, und daher zur Regel angenommen, daß die Pacht dem Pachtmanne nicht hoͤher als auf die Haͤlfte ſeines Einkom- mens geſteigert werden ſolle; und man nennet dergleichen Leute halben: die vorfallenden oͤffentlichen Laſten tragen Verpaͤchter und Paͤchter zur Haͤlfte, und obgleich auch hier der letztere weder Sitz noch Stimme in der Direction hat: ſo iſt er doch auf ſichere Weiſe dabey repraͤſentirt, weil der Verpaͤchter um ſeine eigne Haͤlfte zu ſchonen, die andre nicht ohne die hoͤchſte Noth beſchweren wird. Ein ſolcher Contrakt, ſo bald er zu einer allgemeinen Regel gemacht iſt, hat nichts bedenkliches, indem es allenfalls jeder Com- pagnie frey ſteht, die Actie auf 500 oder 1000 Rthlr. und den Beytrag davon auf dieſe oder jene Art zu beſtimmen. Allein wo er keine allgemeine Regel abgiebt, wo der eine Verpaͤchter um die Haͤlfte, der andre um die dritte, vierte oder zehnte Garbe mit ſeinem Paͤchter ſchließt, und dieſes noch dazu ohne Vorwiſſen der Compagnie, da wuͤrde es eine hoͤchſt unbeſtaͤndige Art der Handlung ſeyn, die Paͤchte frey vorabgehen zu laſſen, und den gemeinen Beytrag nach dem Verhaͤltniß des freyen Ueberſchuſſes auszuſchreiben. Einer von beyden muß die Regel ſeyn, entweder haftet die halbe Actie oder ein jeder andrer durch einen allgemeinen Schluß beſtimmter Theil fuͤr die Ausgaben der Compagnie, und uͤber die andre Haͤlfte moͤgen Paͤchter und Verpaͤchter nach ihrem freyen Willen contrahiren; oder die ganze Actie wird in das Compagniekataſter eingetragen, und der Ver- paͤchter muß nachſtehn, ſo oft die nothwendigen gemeinen Ausgaben ſo weit gehen, daß er ſeine Pacht nicht erhalten kann. Wo es anders gehalten wird, da wird der billigſte Verpaͤchter von dem unbilligen hintergangen. Jedoch wir
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als eine Actie betrachtet.
noch immer ein theoretiſches Ungeheuer, ein vielkoͤpfiger Deſ-
potiſmus iſt.
In einigen Staaten hat man dieſes Ungeheuer erkannt,
und daher zur Regel angenommen, daß die Pacht dem
Pachtmanne nicht hoͤher als auf die Haͤlfte ſeines Einkom-
mens geſteigert werden ſolle; und man nennet dergleichen
Leute halben: die vorfallenden oͤffentlichen Laſten tragen
Verpaͤchter und Paͤchter zur Haͤlfte, und obgleich auch hier
der letztere weder Sitz noch Stimme in der Direction hat:
ſo iſt er doch auf ſichere Weiſe dabey repraͤſentirt, weil der
Verpaͤchter um ſeine eigne Haͤlfte zu ſchonen, die andre
nicht ohne die hoͤchſte Noth beſchweren wird. Ein ſolcher
Contrakt, ſo bald er zu einer allgemeinen Regel gemacht
iſt, hat nichts bedenkliches, indem es allenfalls jeder Com-
pagnie frey ſteht, die Actie auf 500 oder 1000 Rthlr. und
den Beytrag davon auf dieſe oder jene Art zu beſtimmen.
Allein wo er keine allgemeine Regel abgiebt, wo der eine
Verpaͤchter um die Haͤlfte, der andre um die dritte, vierte
oder zehnte Garbe mit ſeinem Paͤchter ſchließt, und dieſes
noch dazu ohne Vorwiſſen der Compagnie, da wuͤrde es
eine hoͤchſt unbeſtaͤndige Art der Handlung ſeyn, die Paͤchte
frey vorabgehen zu laſſen, und den gemeinen Beytrag nach
dem Verhaͤltniß des freyen Ueberſchuſſes auszuſchreiben.
Einer von beyden muß die Regel ſeyn, entweder haftet die
halbe Actie oder ein jeder andrer durch einen allgemeinen
Schluß beſtimmter Theil fuͤr die Ausgaben der Compagnie,
und uͤber die andre Haͤlfte moͤgen Paͤchter und Verpaͤchter
nach ihrem freyen Willen contrahiren; oder die ganze Actie
wird in das Compagniekataſter eingetragen, und der Ver-
paͤchter muß nachſtehn, ſo oft die nothwendigen gemeinen
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr]
Für das DTA wurde die „Neue verbesserte und vermehrte Auflage“ des 3. Teils von Justus Mösers „Patriotischen Phantasien“ zur Digitalisierung ausgewählt. Sie erschien 1778, also im selben Jahr wie die Erstauflage dieses Bandes, und ist bis S. 260 seitenidentisch mit dieser. Die Abschnitte LX („Gedanken über den westphälischen Leibeigenthum“) bis LXVIII („Gedanken über den Stillestand der Leibeignen“) sind Ergänzungen gegenüber der ersten Auflage.
Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien03_1778/325>, abgerufen am 24.11.2024.
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